- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 0 von 90
Aufgabe 2 war 835I ZPO, denke ich, ja. Ich hab aber gelernt (ich hoffe korrekterweise), dass zur Einziehung besser ist. In diesem Fall ist der Vollstreckungsgläubiger ggb. dem Drittschuldner lediglich einziehungsberechtigt, wird aber nicht Inhaber der Forderung. An Zahlung statt bedeutet, dass der Vollstreckungsgläubiger Inhaber der Forderung wird, die Forderung des Vollstreckungsgläubigers ggb. dem Vollstreckungsschuldner somit als erfüllt angesehen wird und der Vollstreckungsgläubiger damit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Drittschuldners trägt. Bei der Überweisung zur Einziehung kann er sich in dem Fall schlicht wieder an den Schuldner wenden.
.oO(...und ich frag mich grad, wieso ich da in der Klausur 2 Seiten gebraucht habe, um den Gedanken rüberzubringen.)
.oO(...und ich frag mich grad, wieso ich da in der Klausur 2 Seiten gebraucht habe, um den Gedanken rüberzubringen.)