Hallo zusammen,
ich habe mir schon so ganz grobe Gedanken zur HA 2016 gemacht. Darin sind zunächst einmal 3 Fragen zu beantworten. Bei der 1. Frage, ob der N gegen B noch einen Anspruch auf Lieferung von 7 Litern Frischmilch hat, wäre jetzt mein erster Gedankengang, dass N keinen Anspruch mehr gegen B hat, weil N meiner Meinung nach im Annahmeverzug des Gläubigers gewesen ist. Grund für diesen Gedankengang ist, dass B keine Kenntnis davon hatte, dass es eine Absprache zwischen N und A bezüglich der Annahme der 7 Liter Milch gab. Für den B stellte sich somit folgende Situation dar: Am Tag der vereinbarten Lieferung hat B den N in seiner Wohnung nicht angetroffen. Fakt, B hat die Leistung im Rahmen einer Bringschuld bei N tatsächlich angeboten, der Erfolg jedoch nicht eingetreten ist, weil N die Leistung des B am vereinbarten Tag nicht angenommen hat. Dass es zwischen N und A eine Absprache gegeben hat, konnte dem B nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für B stand demnach fest, dass N die tatsächlich angebotene Leistung wegen der fehlenden Anwesenheit nicht angenommen hat.
Man könnte nun prüfen, wie die folgende Vorgehensweise des B bei A zu qualifizieren ist. Normalerweise, würde der Lieferant die geschuldete Leistung, hier die Milch wieder mitnehmen. Würde jetzt die Milch untergehen, also verderben oder durch einen Unfall auslaufen, so wäre in den Grundzügen, sofern dem Schuldner B weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann, die Lieferung unmöglich geworden und der B zudem zu einer Neulieferung nicht mehr verpflichtet wäre.
Jetzt hat B aber die Milch nicht wieder mitgenommen, sondern dem A ausgehändigt. Laut Sachverhalt hat A die Milch wortlos angenommen. A wird wahrscheinlich davon ausgegangen sein, dass B Kenntnis von der Absprache zwischen A und N hatte und er, der A daraufhin die Milch wegen der Absprache mit N angenommen hat. Die Milch ist nun in der Obhut von A untergegangen, weil A die Milch 2 Tage in der prallen Sonne auf seiner Terrasse abgestellt hat.
Die Frage 1 würde ich unter Vorbehalt bejahen. Begründung: Zwar hat B den N die 7 Liter Milch wie vereinbart tatsächlich bei N auch angeboten (Bringschuld = Schuldner hat das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan), aber problematisch ist, dass B die 7 Liter Milch wieder hätte mitnehmen müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern vielmehr hat B bei A geschellt und dem A die Milch, nachdem dieser wortlos zur Annahme bereit war, diese ausgehändigt. Damit dürfte eine Schutzpflichtverletzung seitens B gem. § 241 Abs. 2 BGB vorgelegen haben. Hätte B die Milch wieder mitgenommen und diese wäre dann im Zeitraum des Annahmeverzugs des N untergegangen, so wäre B nicht mehr zur Neulieferung der 7 Liter Milch verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass dem Schuldner B weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden darf. Hier hat B aber m.E.n. eine Schutzpflicht verletzt, denn er hätte die Milch wieder mitnehmen müssen und diese nicht etwa einfach stehen lassen oder jemanden fremdes aushändigen dürfen (es sei denn, es hätte eine entsprechende Absprache zwischen N und B vorgelegen), was nicht der Fall gewesen ist, zumindest gibt der Sachverhalt dazu keine Informationen. Dadurch, dass B eine Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, muss er auch meiner m.M.n. die Milch erneut liefern, zumindest kam es hier nicht zu einer Konkretisierung von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld.
Wie schon erwähnt, das ist lediglich ein grober Gedankengang von mir, den ich im Einzelnen noch verfeinern muss. Mich würde es daher interessieren, wie ihr, falls ihr die HA schon begonnen habt zu lesen, ob bei Euch ähnliche Gedanken vorliegen.
Liebe Grüße
Alex