Stoff des Moduls Lerngruppe zum BGB II/1

Da man für jede Quelle, die man zitiert, mindestens zwei bis drei weitere anschauen muß, um herauszufinden, ob sie verwertbar und/oder gleichlautend sind, kommt der Hinweis mit den rund 50 mindestens zu überprüfenden Quellen durchaus hin und ist keinerlei Widerspruch zu den letztendlich 15 anzuführenden Quellen im Literaturverzeichnis.
 
Die Hausarbeit kam soeben per Email. Der Spaß kann beginnen :)

Falls es eine private Gruppe gibt, würde ich gerne bitte auch eine Einladung erhalten. :)
 
Die Hausarbeit muss mindestens 15 Quellen angeben und mindestens 40 Fußnoten sind anzuführen.
Wer also z.B. nur 14 Quellen anzeigt, ist leider durchgefallen. Selbes gilt, wer weniger als 40 Fußnoten angibt, ist durchgefallen.

Das kann ich nur bestätigen, da es mir genau so passiert ist: Nur 14 Quellen angegeben, die ganze HA wurde keiner Korrektur unterzogen und mit "0" Punkten bewertet...
 
Hallo zusammen,

ich bin neu hier im Forum und schreibe in diesem Semester auch u.a BGB II und würde mich daher auch sehr gerne an der Lerngruppe BGB II beteiligen und selbstverständlich an einer Diskussion bezüglich der Hausarbeit teilnehmen.

Wo tauscht ihr euch aus? In Moodle wird ja schon diskutiert und ich bin etwas überrascht, dass man hier noch so gar nichts liest....

Ich würde mich gerne einklinken und mit euch austauschen und diskutieren, so ganz alleine im stillen Kämmerlein schreiben ist ja doof. :D

Was muss ich tun, um an der privaten Lerngruppe teilnehmen zu können?

Herzliche Grüße Tadokuro
 
So - die Gruppe ist gegründet, die ersten Einladungen sind raus; wer Interesse hat, mitzumachen, kann mich auch gerne per PN anschreiben und kriegt dann von mir eine Antwort mit den Spielregeln und dem Aufnahmeprocedere.

Wer schon einmal in einer HA-Gruppe mitgemacht hat, kennt die Spielregeln ja schon, sie sind auch diesmal die gleichen.
 
Auch ich würde gerne mitmachen :)
 
Hallo zusammen,

ich habe mir schon so ganz grobe Gedanken zur HA 2016 gemacht. Darin sind zunächst einmal 3 Fragen zu beantworten. Bei der 1. Frage, ob der N gegen B noch einen Anspruch auf Lieferung von 7 Litern Frischmilch hat, wäre jetzt mein erster Gedankengang, dass N keinen Anspruch mehr gegen B hat, weil N meiner Meinung nach im Annahmeverzug des Gläubigers gewesen ist. Grund für diesen Gedankengang ist, dass B keine Kenntnis davon hatte, dass es eine Absprache zwischen N und A bezüglich der Annahme der 7 Liter Milch gab. Für den B stellte sich somit folgende Situation dar: Am Tag der vereinbarten Lieferung hat B den N in seiner Wohnung nicht angetroffen. Fakt, B hat die Leistung im Rahmen einer Bringschuld bei N tatsächlich angeboten, der Erfolg jedoch nicht eingetreten ist, weil N die Leistung des B am vereinbarten Tag nicht angenommen hat. Dass es zwischen N und A eine Absprache gegeben hat, konnte dem B nicht zum Vorwurf gemacht werden. Für B stand demnach fest, dass N die tatsächlich angebotene Leistung wegen der fehlenden Anwesenheit nicht angenommen hat.

Man könnte nun prüfen, wie die folgende Vorgehensweise des B bei A zu qualifizieren ist. Normalerweise, würde der Lieferant die geschuldete Leistung, hier die Milch wieder mitnehmen. Würde jetzt die Milch untergehen, also verderben oder durch einen Unfall auslaufen, so wäre in den Grundzügen, sofern dem Schuldner B weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann, die Lieferung unmöglich geworden und der B zudem zu einer Neulieferung nicht mehr verpflichtet wäre.

Jetzt hat B aber die Milch nicht wieder mitgenommen, sondern dem A ausgehändigt. Laut Sachverhalt hat A die Milch wortlos angenommen. A wird wahrscheinlich davon ausgegangen sein, dass B Kenntnis von der Absprache zwischen A und N hatte und er, der A daraufhin die Milch wegen der Absprache mit N angenommen hat. Die Milch ist nun in der Obhut von A untergegangen, weil A die Milch 2 Tage in der prallen Sonne auf seiner Terrasse abgestellt hat.


Die Frage 1 würde ich unter Vorbehalt bejahen. Begründung: Zwar hat B den N die 7 Liter Milch wie vereinbart tatsächlich bei N auch angeboten (Bringschuld = Schuldner hat das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan), aber problematisch ist, dass B die 7 Liter Milch wieder hätte mitnehmen müssen. Dies hat er aber nicht getan, sondern vielmehr hat B bei A geschellt und dem A die Milch, nachdem dieser wortlos zur Annahme bereit war, diese ausgehändigt. Damit dürfte eine Schutzpflichtverletzung seitens B gem. § 241 Abs. 2 BGB vorgelegen haben. Hätte B die Milch wieder mitgenommen und diese wäre dann im Zeitraum des Annahmeverzugs des N untergegangen, so wäre B nicht mehr zur Neulieferung der 7 Liter Milch verpflichtet. Voraussetzung ist aber, dass dem Schuldner B weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden darf. Hier hat B aber m.E.n. eine Schutzpflicht verletzt, denn er hätte die Milch wieder mitnehmen müssen und diese nicht etwa einfach stehen lassen oder jemanden fremdes aushändigen dürfen (es sei denn, es hätte eine entsprechende Absprache zwischen N und B vorgelegen), was nicht der Fall gewesen ist, zumindest gibt der Sachverhalt dazu keine Informationen. Dadurch, dass B eine Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, muss er auch meiner m.M.n. die Milch erneut liefern, zumindest kam es hier nicht zu einer Konkretisierung von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld.


Wie schon erwähnt, das ist lediglich ein grober Gedankengang von mir, den ich im Einzelnen noch verfeinern muss. Mich würde es daher interessieren, wie ihr, falls ihr die HA schon begonnen habt zu lesen, ob bei Euch ähnliche Gedanken vorliegen.

Liebe Grüße

Alex
 
Hallo zusammen,

ich würde Alex soweit folgen, dass B sein Pflichtprogramm im Rahmen der Bringschuld erfüllt hat, bis auf die Übergabe und Übereignung der Milch an N. Dies ist durch die Übergabe an den A nicht geschehen, da er die Milch an A und nicht an A für N übergeben hat. Somit ist N im Annahmeverzug. Ich stolpere allerdings immer wieder über die Wort "wollen Sie haben" als quasi Angebot des B und die wortlose/konkludente Annahme des A. Soll das einen Schenkungsvertrag implizieren? In wie weit spielt hier § 383 I 2 BGB möglicherweise eine Rolle?

Gruß
Makermoree
 
@ Alex

Ich sehe den Fall ebenso wie du.
Leider komme ich nicht weiter, weil ich mit der Lösung nicht recht weiß wie ich das ganze aufbauen soll.

Grob denke ich erstmal so;

A. Anspruch des N gegen B auf Lieferung von 7 Litern Milch gem. § 433 I BGB

I. Anspruch entstanden (+)

- Kaufvertrag kann man híer unterstellen

II. Anspruch untergegangen

1) Durch Erfüllung, § 362 BGB

a) An den Gläubiger N (-)

- N war nicht anwesend

b) An den Nachbarn A

- hier stellt sich mir schon die Frage, ob wir hier nochmal drauf eingehen soll, dass N dem A zum Empfang ermächtigt
- wie würdet ihr das hier an dieser Stelle von der her Gliederung fortsetzen, wenn man die Erfüllung hier erneut verneint, da B die Milch dem A angeboten
hat anstatt ihn zu bitten die Milch für N entgegenzunehmen?

Weiter komme ich gerade auch nicht, da ich hier festhänge :-/
 
@MiaChioma,

also ich habe den Anspruch des N gegen B nicht bejaht, weil m.E.n. B alles richtig gemacht hat, wobei ich die Übergabe an A als nicht als erfüllt angesehen habe. Ich bin dann auf die Konkretisierung bei der Bringschuld eingegangen, denn die ist schon mit dem tatsächlichen Angebot bei N durch B eingetreten. B hat die Milch wie vereinbart an N geliefert und auch tatsächlich angeboten. N war jedoch nicht anwesend. Auf die Übergabe kommt es nach der h.M. nicht an. Somit habe ich die Konkretisierung bei der Bringschuld durch B bejaht. Damit ist dann auch Unmöglichkeit eingetreten, womit B von seiner primären Leistungspflicht befreit ist. Der Anspruch des N gegen B auf Lieferung der 7 Liter Milch ist daher wegen Unmöglichkeit untergegangen.

Ich habe auch erst geprüft, ob Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Dies habe ich jedoch verneint.
Dann habe ich Konkretisierung durch tatsächliches Angebot bei Annahmeverzug des Gläubigers geprüft. Dies habe ich bejaht. Mit der Konkretisierung ist auch Unmöglichkeit eingetreten, womit letztendlich der Anspruch untergegangen ist.

Liebe Grüße

Alex
 
@alex

Das klingt soweit gut. Wie kann man da jetzt noch den A mit einbringen?
Ich bin mir nicht sicher ob man den Anspruch auf erneute Lieferung ablehnen sollte.
B hätte die Milch nicht einfach an A abgeben sollen. Ich denke das war auf jeden Fall ein Fehler. Ist halt die Frage wie das zu bewerten ist. Da N im Annahmeverzug war haftet B nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Auf den Nachbarn gehst du bei dem Prüfungspunkt "Erfüllung" nicht weiter ein?
 
@MiaChioma,

Also, den A habe ich nur bei der Frage, ob möglicherweise Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB dadurch eingetreten sein könnte, indem B dem A die Milch übergeben hat. Das habe ich jedoch verneint, da der Lieferant einer Sache, diese wieder in seine Obhut nehmen muss, wenn er den Gläubiger nicht antrifft. Einfach jemanden fremdes die Sache zu übergeben, ist strittig. Von daher habe ich Erfüllung seitens B an A abgelehnt. Der B war danach weiter zur Erfüllung verpflichtet. Dann bin ich auf das tatsächliche Angebot, Konkretisierung und Annahmeverzug seitens des N eingegangen. N war ja bekanntlich nicht anzutreffen, als B leisten wollte und das i.R.d. Vereinbarung zw. B und N. Die H.M. besagt, dass beim Annahmeverzug des Gläubigers i.R.d. Bringschuld das tatsächliche Angebot ausreiche und es auf die Übereignung und Übergabe der Sache nicht ankommt. Allerdings gibts da noch Meinungstreit, so z.B. v. Caemmerer, JZ 1951, 740, 744, der besagt, dass neben dem Angebot auch die Übergabe hinzutreten muss.

Ich bin jedoch auch der Meinung der überwiegenden Literatur und bejahe die Konkretisierung, weil der B das seinerseits zur Leistung Erforderliche bei der Bringschuld getan hat und der N die Milch jedoch nicht abgenommen hat. Dadurch, dass Konkretisierung eingetreten ist, ist auch zugleich Unmöglichkeit gegeben und der B ist somit von seiner primären Leistungspflicht befreit.

Danach hat N m.M.n. keinen Anspruch mehr auf Neulieferung der 7 Liter Milch.

Ja auf den A bin ich nur kurz eingegangen.
 
An sich würde ich den Fall auch so behandeln. Aber ich denke das man den A mehr mit einbeziehen muss. Im Sachverhalt stehen ja nie unrelevante Dinge. Und die Tatsache das N den A um die Entgegennahme der Milch gebeten hat, muss ja dann auch irgendwie eine Bedeutung haben....genauso wie im Sachverhalt darauf eingegangen wird, das der A mit den Gedanken woanders war und dadurch die Milch draußen stehen lassen hat und diese dann verdorben ist. Ich denke das muss alles noch irgendwie mit rein, sonst würde es nicht im SV stehen. Aber ich kriege es im Moment nicht so gescheit hin.

Vielleicht fällt den anderen noch was ein?
 
@MiaChioma,

also ich habe mir noch einmal überlegt, was Du auch beschrieben hast. Denn der A wird ja ausdrücklich in der HA erwähnt und, das sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben. Von daher habe ich meinen Lösungsweg noch einmal überarbeitet und habe u.a. geprüft, ob Erfüllung bereits mit der Übergabe an A eingetreten sein könnte. Dazu habe ich die Empfangsbotenschaft des A geprüft, der aber als Nachbar für eine Empfangsbotenschaft nicht in Betracht kommt, Vgl. Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 46. Daher habe ich die Empfangsbotenschaft abgelehnt.

Anschließend habe ich geprüft, ob eine Stellvertretung des A für N in Betracht käme. Dort bin ich aber zum Ergebnis gekommen, dass zwar der A die Leistung angenommen hat, dazu hatte er auch die Ermächtigung, er hat aber nicht offenkundig gehandelt, so dass es für B auch nicht erschtlich war, wer der eigentliche Geschäftspartner war. Eine wirksame Stellvertretung habe ich daher verneint und bin vielmehr dazu übergegangen, dass ein Eigengeschäft des A anzunehmen war und die Erfüllung an N somit weiterhin zu verneinen war. Den Rest habe ich wie gehabt weiter aufrechterhalten, indem ich die Konkretisierung geprüft habe, die ich letztendlich bejaht habe und somit ein Anspruch des N gegen B verneint habe.
 
@alex

Ja so würde ich das auch machen.
Empfangsbote kann A nicht sein da nur Nachbar. Also Empfangsvertreter, nur hat er leider nicht in fremden Namen gehandelt.

Wo ich noch hängen bleibe und auch durch Recherche nicht wirklich weiter komme:

Dadurch das B dem A die Milch angeboten hat, wollte er doch offensichtlich die Milch einfach nur loswerden und eben gerade nicht für den N abgeben um einen Leitungserfolg/ Erfüllung herbeizuführen.
Das heißt doch, dass es gar nicht zu einer Erfüllung durch A hätte kommen können?
Oder kommen da die Erfüllungtheorien ins Spiel?
B schuldet ja auch übereignung. Also Einigung über die Übertragung des Eigentums.
Und das ging ja hier gar nicht,da B den N nicht mal erwähnt hat.
Vielleicht denke ich auch einfach wieder zu kompliziert :-(
Bin auf jeden Fall total verunsichert und kann nicht wirklich loslegen mit dem schreiben.

Wie ist es deiner Meinung nach zu bewerten die Milch durch A verdorben ist? Letztendlicj war es ja dann seine Milch ....Kann er ja machen was er will. Aber weil im Sachverhalt so darauf eingegangen wurde, das er mit den Gedanken woanders war und so, frage ich mich was das für eine Rolle spielt in der Falllösung.

Danke jedenfalls schon mal für den Austausch. Das hilft mir bei der Bearbeitung der Hausarbeit sehr, wenn ich gerade mal wieder den wald vor lauter Bäumen nicht sehe ;)
 
@MiaChioma,

also ich habe bei A ein Eigenschäft angenommen, da im SV keine näheren Angaben gemacht wurden, außer, dass er die Milch wortlos angenommen hat und diese dann infolge seiner Unaufmerksamkeit in der prallen Hitze verdorben ist. Wenn man hier ein Eigengeschäft des A annimmt, dann ist die Milch in sein Eigentum übergegangen und damit ist es sein persönliches Problem, was die nunmehr verdorbene Milch betrifft. Für mich ist das Eigengeschäft des A die plausibleste Lösung, ich wüsste sonst auch nicht, was bei A noch geprüft werden müsste. Die Empfangsbotenschaft kam nicht in Betracht, da er als Nachbar nicht als solcher Bote gilt. Eine wirksame Stellvertretung habe ich verneint, weil eben eine der Voraussetzungen meiner Meinung nach nicht erfüllt wurden, nämlich dass der A nicht offenkundig gehandelt hat. Zwar hatte dieser eine eigene Willenserklärung abgegeben und er hatte auch die Befugnis dazu, die gelieferte Milch anzunehmen, jedoch hatte er eben nicht im fremden Namen gehandelt.

Also ist für mich die plausible Lösung die, dass hier ein Eigengeschäft vorliegt. Damit ist A dann Eigentümer der Milch geworden, was bedeutet, dass der B somit weiterhin an seiner Erfüllungspflicht gegenüber N verpflichtet bleibt. Damit ist der Anspruch des N gegen B insofern gegeben. Aber: Ich habe ja dann die Konkretisierung im Rahmen des Annahmeverzugs geprüft und dort bin ich zum Ergebnis gekommen, dass der B erfüllt hat, weil es auf die Übergabe der Sache im Annahmeverzug, bei einer Bringschuld nicht mehr ankommt, so die h.M.

Damit ist dann auch Konkretisierung eingetreten und der N kann somit keine Lieferung der 7 Liter Milch verlangen.
 
Mit dem Eigengeschäft habe ich noch so mein Problem. Kann man jemanden wirksam Eigentum an etwas verschaffen, was ja vertraglich jemand anderem zusteht....Vor allem da ja schon Konkretisierung eingetreten ist?

Empfangsbote und Vertreter werde ich bei jetzigem Stand doch nicht mehr prüfen.
Es gab ja dann gar nicht die Gelegenheit jemanden zu vertreten, weil B die Milch ja dem A angeboten hat und nicht dem A für N.

Weiß aber ehrlich gesagt auch nicht wirklich für was die Bitte des N gegenüber dem A, die Ware entgegenzunehmen sonst noch wichtig wäre.
Vielleicht noch relevant beim Annahmeverzug?
Naja mal schauen wie ichs mache.
So wirklich zufrieden werde ich wohl bis zum Schluss nicht sein :hammer:
 
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