Kausalität bedeutet aber doch, dass die Bezeichnung als Neuware ursächlich für die Willenserklärung des S gewesen sein muss, die Ware zu kaufen. Und das ist meines Erachtens gegeben. Wo steht denn, dass D dem S eigentlich Neuware verkaufen wollte? Er hat auch Neuware zuhause ja. Aber er verschickt die nicht und hat damit ganz bewusst und vorsätzlich die Absicht den S zu täuschen. Ich tendiere aktuell tatsächlich zur Täuschung. Sind alle anderen anderer Meinung?

Ist deine Lösung, dass eine abgeänderte Annahme des D und damit ein neues Angebot vorliegt, welches S nicht annimmt und darum Recht auf Rückzahlung aus § 812 hat? Also beziehst du dich auf keinen anderen Paragraphen?
@aldeyn