Ja, die Sachverhaltsquetsche ist auch mein Problem. Zwischen "aber das folgt bei lebensnaher Betrachtung doch ganz klar aus dem SV" und "das dürfen Sie aber mal nicht eben unterstellen" liegt ein schmaler Grat.
Wo ich mir bis jetzt sicher bin: Strafbarkeit der F wegen § 263 I scheitert schon am objektiven Tatbestand,, weil es zu keiner Vermögensverfügung durch die Versicherung gekommen ist.
Strafbarkeit der F wegen §§ 22, 23 I, 263 I? Tja, da wird es schon schwierig. Man will den Tatentschluss - also subjektive Merkmale - prüfen und was wissen wir über das Seelenleben der F? Sie war hocherfreut über das Verhalten des T - mehr nicht. Sie ist Versicherungsnehmerin aber nicht Eigentümerin. Untauglicher Versuch, weil die Versicherung schon deswegen nicht leisten müsste? Leistet die Versicherung deswegen nicht oder wegen der Beteiligung des T? Will F nicht, dass ihr Ehemann in Regress genommen wird oder nur nicht, dass er ins Gefängnis geht? Weiß sie überhaupt, dass es so etwas wie einen Regress der Versicherung gibt? Ich tendiere mittlerweile dazu nur anzunehmen, dass F von der Täterschaft wusste und die Versicherung nicht darüber informiert hat. Letzteres lässt sich zumindest darauf stützen, dass sie noch im Prozess T ein falsches Alibi geben wollte. Aber Vorsatz hinsichtlich Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Bereicherungsabsicht? Dazu gibt es keinerlei Angaben ohne Sachverhaltsquetsche.
[Sollte man hier noch Strafbarkeit der F wegen §§ 22, 23 I, 263 I, 25 II anprüfen und kurz anmerken, dass auch eine Mittäterschaft zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weil keine Zurechnung der subjektiven Merkmale stattfindet?]
Strafbarkeit des T wegen § 263 I scheitert daran, dass T gar nicht gegenüber der Versicherung gehandelt hat.
Strafbarkeit des T wegen §§ 22, 23 I, 263 I, 25 II? Hier liegt glaube ich der Schwerpunkt. Über Ts Motivationen wissen wir immerhin mehr. Und wenn man Mittäterschaft bejaht und die Täuschungshandlung dem T als unmittelbares Ansetzen zurechnet... Dann vielleicht (+) Man kann dann in der Strafzumessung auch § 263 III Nr. 5 prüfen.
Wenn (-), aber tatsächlich kein Strafbarkeit von T und F auf Grundlage von § 263 I
Wieder zurück:
Strafbarkeit des T wegen des Brandlegens bzw. Inbrandsetzens? (Anm.: Es ist wirklich ärgerlich, wenn Tatbestandsmerkmale unklar im SV verwendet werden)
§ 306 I (+). Fremdheit unproblematisch, weil T kein Alleineigentümer
§§ 303 I, 305 I (+)
[ Wenn man § 263 in allen "Varianten" verneint: § 265 I (+) ]
§§ 306a I, § 306a I, II Nr. 2 (+) [Es sei denn man verneint § 263 in allen Varianten und bejaht § 265 I: Dann keine Ermöglichungsabsicht, weil Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat]
Und jetzt können wir uns dem Geschehen vor Gericht zuwenden :)