- 2. Studiengang
- Bachelor of Laws
Also ich fand die Klausur ehrlich gesagt mehr als dankbar. Zumindest im Vergleich zu der Klausur im letzten Semester (Straßenumbenennung) und den anderen, die ich dieses Semester in den letzten Tagen schreiben durfte, vor allem ZPO hahaha.
Zu Aufgabe 1:
War ja nur die Statthaftigkeit zu prüfen. Ich habe erst mal die Entbehrlichkeit nach § 68 I 2 i.V.m. § 110 I JustG NRW geprüft aber nach § 110 II Nr. 3 a) dann verneint.
Dann ganz normal VA geprüft. Wichtig war aus meiner Sicht, dass man sofort erkennt, dass es um eine Einzelne Bewertung des Notenbescheids geht. Schwerpunkt war ganz klar die Außenwirkung. Dies war nach h.M. mit den entsprechenden Argumenten zu verneinen. Insbesondere weil für den Zugang zum Medizinstudium vielmehr die Durchschnittsnote entscheidend war und nicht hingegen die Einzelnote.
Zu Aufgabe 2:
Hier lag der Schwerpunkt in der materiellen Rechtmäßigkeit. Prüfung auf Ermessensfehler habe ich erstmal mit entsprechender Definition verneint (war aber nicht notwendig) und dann unbestimmter Rechtsbegriff, definiert. Dann die gerichtliche Kontrolle eines unbestimmten Rechtsbegriffs: Grundsatz vollumgänglich aber vorliegend die Figur des Beurteilungsspielraums einschlägig.
Prüfung gegen das Willkürverbot, weil es um fachliche Fragen ging. Ich habe es bejaht, da die Meinung des L nicht die absolute Wahrheit darstellt und die Argumentation des A an wissenschaftlich anerkannte Quellen angelehnt war. Also L hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten.
Sachfremde Erwägungen habe ich dann auch kurz angesprochen, aufgrund eines vermeintlich schlechten Verhältnisses zwischen A und L und der Diskussionen im Unterricht. Aber kein Anhaltspunkt dafür, dass es tatsächlich so war.
Dann VA rechtswidrig und A ist in in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt.
Ich weiß es nicht, ob ich etwas übersehen habe, aber Fristberechnung kam gar nicht in Betracht. Ich denke das sollte nur in die irre führen. Insbesondere war weder die Zulässigkeit des Widerspruchs noch die der Klage zu prüfen.
Ich hoffe, die ist bestanden. Letztes Semester war es wirklich kein schönes Gefühl. Ich drücke uns allen die Daumen.
Zu Aufgabe 1:
War ja nur die Statthaftigkeit zu prüfen. Ich habe erst mal die Entbehrlichkeit nach § 68 I 2 i.V.m. § 110 I JustG NRW geprüft aber nach § 110 II Nr. 3 a) dann verneint.
Dann ganz normal VA geprüft. Wichtig war aus meiner Sicht, dass man sofort erkennt, dass es um eine Einzelne Bewertung des Notenbescheids geht. Schwerpunkt war ganz klar die Außenwirkung. Dies war nach h.M. mit den entsprechenden Argumenten zu verneinen. Insbesondere weil für den Zugang zum Medizinstudium vielmehr die Durchschnittsnote entscheidend war und nicht hingegen die Einzelnote.
Zu Aufgabe 2:
Hier lag der Schwerpunkt in der materiellen Rechtmäßigkeit. Prüfung auf Ermessensfehler habe ich erstmal mit entsprechender Definition verneint (war aber nicht notwendig) und dann unbestimmter Rechtsbegriff, definiert. Dann die gerichtliche Kontrolle eines unbestimmten Rechtsbegriffs: Grundsatz vollumgänglich aber vorliegend die Figur des Beurteilungsspielraums einschlägig.
Prüfung gegen das Willkürverbot, weil es um fachliche Fragen ging. Ich habe es bejaht, da die Meinung des L nicht die absolute Wahrheit darstellt und die Argumentation des A an wissenschaftlich anerkannte Quellen angelehnt war. Also L hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten.
Sachfremde Erwägungen habe ich dann auch kurz angesprochen, aufgrund eines vermeintlich schlechten Verhältnisses zwischen A und L und der Diskussionen im Unterricht. Aber kein Anhaltspunkt dafür, dass es tatsächlich so war.
Dann VA rechtswidrig und A ist in in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt.
Ich weiß es nicht, ob ich etwas übersehen habe, aber Fristberechnung kam gar nicht in Betracht. Ich denke das sollte nur in die irre führen. Insbesondere war weder die Zulässigkeit des Widerspruchs noch die der Klage zu prüfen.
Ich hoffe, die ist bestanden. Letztes Semester war es wirklich kein schönes Gefühl. Ich drücke uns allen die Daumen.
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