- Hochschulabschluss
- Bachelor of Science
- 2. Hochschulabschluss
- Master of Science
- Studiengang
- M.Sc. Praktische Informatik
- ECTS Credit Points
- 90 von 120
- 2. Studiengang
- M.Sc. Wirtschaftsinformatik
- ECTS Credit Points
- 120 von 120
Feststeht nun: das Hauptproblem in der Klausurphase WS21/22 im März wird Omikron sein. In UK tritt eine Verdopplung der Omikron-Fälle alle 3 Tage auf. Erste Studienergebnisse deuten auf einen Immun-Escape hin, d.h. Booster und ein Biontech-Update sind jetzt gefragt:
www.zeit.de
www.tagesspiegel.de
Und schon gesehen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 01.12.21)?:
§ 6
Online-Prüfungen
(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(4) Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich. Soweit Prüfungsordnungen die Teilnahme an einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen und soweit Studierende an einer derartigen Prüfung teilnehmen, gilt auf Antrag der oder des Studierenden diese Prüfung als nicht unternommen; gilt die Prüfung nach Maßgabe des Halbsatzes 1 als nicht unternommen, ist die oder der Studierende hinsichtlich der Berechtigung des Antritts zu einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung so gestellt, als ob das Semester, in dem die als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt wurde, nicht stattgefunden hätte.
recht.nrw.de
Coronavirus: Christian Drosten warnt vor schweren Krankheitsverläufen
Daten der Virologin Sandra Ciesek zeigen, dass der Impfschutz gegen Omikron rascher nachlässt. Die Variante werde das Problem des Sommers werden, sagt Christian Drosten.

Booster hält Mutante stand: Impfstoff laut Biontech bei drei Dosen immer noch effektiv gegen Omikron
Erste Versuche mit Omikron zeigen, dass der Schutz für zweifach Geimpfte teilweise drastisch abfällt. Biontech will nun einen speziellen Impfstoff entwickeln.

Und schon gesehen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 01.12.21)?:
§ 6
Online-Prüfungen
(1) Die Hochschulen sind befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.
(4) Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen. Der Rücktritt von einer Prüfung ist bis zu ihrem Beginn zulässig; das Versäumnis einer Prüfung ist unschädlich. Soweit Prüfungsordnungen die Teilnahme an einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung vorsehen und soweit Studierende an einer derartigen Prüfung teilnehmen, gilt auf Antrag der oder des Studierenden diese Prüfung als nicht unternommen; gilt die Prüfung nach Maßgabe des Halbsatzes 1 als nicht unternommen, ist die oder der Studierende hinsichtlich der Berechtigung des Antritts zu einer Prüfung zu Zwecken der Notenverbesserung so gestellt, als ob das Semester, in dem die als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt wurde, nicht stattgefunden hätte.
GV. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 81 vom 1.12.2021 Seite 1245 bis 1250 | RECHT.NRW.DE
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