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Doch, ich stelle genau das in Frage.

Also nochmals - welcher Absatz des § 53 soll das erlauben?

Und doch - es kam sehr sachliches, aber leider nur von mir. Dazu gehört auch, daß der § 53 gar nicht generell die Privatkopie erlaubt, sondern nur unter bestimmten Umständen!

Du hattest pauschal behauptet, der § 53 erlaube es, ich habe sachlich ausgeführt, daß ich das nicht sehe, und hatte Dich gebeten, Deine Aussage zu belegen.

Du wiederholst aber immer wieder nur die Behauptung, bleibst ihren Beleg schuldig und antwortest mit Gegenfragen, die nicht zielführend sind.

Wenn Du keinen konkreten Passus aus dem § 53 findest, dann kannst Du meine Aussage, ich sehe keinen, der es erlaubt, nämlich nicht widerlegen.
 
tolle Argumentation, null Argument - ein echter Praktiker- wir zweifeln alles an (compadre ich bin hier nicht beweispflichtig...)...lies mal nach und lies am besten gleich das zweites gesetz zur regelung des urheberrechts in der informationsgesellschaft
 
Also das Eingeständnis von Dir, daß Du Deine mehrfach erhobene Behauptung, der § 53 erlaube es, nicht belegen kannst, und damit meine Argumentation, daß keine der Absätze § 53 hier zuträfe und es erlauben könnte, nicht hast widerlegen können.

Es ist in der juristischen Praxis nun einmal so, daß derjenige, der behauptet, ein Gesetz, das etwas erlaube, was sonst allgemein verboten ist, diese Behauptung beweisen können muß.

Grundsätzlich sind Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken verboten, es gibt Ausnahmeregelungen, der § 53 umfasst hierzu einiges, aber nichts davon ist einschlägig.
 
Diese Diskussion könnt ihr euch schenken!

In den Skripten steht ausdrücklich drin:

„Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung und des Nachdrucks, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der FernUniversität reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.“
 
Ich wollte auch nur den Hinweis geben, dass es in den Skripten steht, weil warawara diese auch haben möchte.
Und mir würde kein Grund einfallen warum der Urherschutz bei Klausuren und deren Lösungen nicht einzuhalten wäre.
Das die Uni Wert auf den Urheberschutz legt, sollte doch durch den Aufdruck in jedem Skript klar geworden sein.
Aber ich möchte eure Diskussion auch gar nicht weiter beeinflussen, ich dachte nur, dass ich euch Zeit ersparen könnte.
 
Um das jetzt abzuschließen und damit auch die, die nicht so sattelfest sind, nachlesen können, was für dummes Zeug Warawara mit seinem nur pauschalen perpetuierten Hinweis auf den § 53 UrhG verzapft hat, zitiere ich diesen noch kurz:

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.
zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(4) Die Vervielfältigung
a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

*****

Nicht nur ist, wie Warawara schon eingeräumt hat, der Versand an Unbekannte sicherlich kein "privater (eigener) Gebrauch mehr", sondern stellt Moodle eine Datenbank im Sinne des Abs. 5 dar und ist die Sammlung der Skripte, Klausuren und ihrer Lösungen ein Datenbankwerk, womit auch das Recht aus Abs. 1 zu einer Vervielfältigung über den zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch des Moodle-Zugangsberechtigten erforderlichen Umfang hinaus nicht besteht. Darüber hinaus verbietet dann auch noch der Abs. 6 die Verbreitung der Vervielfältigungsstücke.
 
Ist nur seltsam, dass die Fernuni bereits Klausuren 1:1 bei bekannten Repetitorien abgeschrieben hat und dann als Klausur 1:1 den Studenten vorgelegt hat. Mal abgesehen davon , dass es mich wundern würde, dass die Fernuni hierfür Geld ausgegeben hat bzw. den Rechteinhaber vorab gefragt hat,

Auf einem "normalen Campus regt sich kein Mensch hierzu auf (mangels Kontrollmöglichkeiten).
Da der Kontakt zu Kommilitonen

VG
nikon.

P.S.: Nein, ich werde -auch auf Nachfrage hin - sagen welcher Lehrstuhl oder welche Klausur das war. Das gleiche gilt übrigens auch für bestimmte EA's.
 
§ 93 Abs. 3 UrhG:

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1.
... oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, ...


Manchmal hilft doch ein Blick ins Gesetz ... ;-)
 
"Die Kopie fremder Prüfungsaufgaben zur unveränderten Verwendung in einer weiteren Prüfung soll nicht zu Prüfungszwecken geboten und deshalb von § 53 Abs. 3 Nr. 2 nicht mehr gedeckt sein(OechslerGRUR 2006, 205)."
(Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Rn. 40)

und

ZUM 2014, 524: Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 28. November 2013 – I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie – OLG Stuttgart.
 
Als "fremde Prüfungsaufgaben" würde ich persönlich die tatsächlich durchgeführten Klausuren anderer Lehrstühle ansehen, falls diese nicht zum Gemeingebrauch veröffentlicht wurden, nicht aber Repetitorien und Fallbücher; mal ganz davon abgesehen, daß dies ein "soll ... nicht"-Kommentar ist, man also durchaus abweichender Ansicht sein kann.

Der Hinweis auf das BGH-Urteil ist meines Erachtens ausgesprochen fragwürdig, da sich die Uni nicht etwa auf § 53 UrhG, sondern auf § 52 UrhG berief und die Texte als Lehrstoff, aber keineswegs etwa in der Prüfung, verwandt hat, der Fall also mit einer Verwendung bei Klausuren definitiv gar nicht zu tun hat, was Du vor der Verwendung in Deinem Beitrag zur Diskussion des § 53 UrhG sicherlich auch bereits gewußt, nicht aber erwähnt hast.

Und für die Feinkostabteilung: Interessant ist auch die von Dir mental vermutlich ausgeblendete "Petitesse" im Urteil:

"Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat."

Ohne dieses vorhandene, aber ausgeschlagene Angebot des Rechteinhabers wäre die Nutzung durch die Fernuni Hagen also selbst für Unterrichtszwecke durchaus zulässig gewesen! Damit scheidet selbst eine noch hypothetisch mögliche, wenn auch unwahrscheinliche analoge Übertragung dieses Urteils auf den § 53 UrhG für ein Verbot der Verwendung der Klausuraufgaben aus!


Im Übrigen sehe ich mich durch die Rechtsprechung und ihre enge Auslegung hinsichtlich des zu großzügigen Umganges bei der Verwendung von Kopien im Hinblick auf die Ursprungsdiskussion mit warawara deutlich bestätigt
 
@warawara
wenn du eine ehrliche antwort willst: ich fand deinen tonfall vom 10.9.14 um 13.58uhr einfach sehr unsympathisch und hatte daraufhin nicht die motivation, deiner bitte nachzukommen. und der darauffolgende nächste post von dir enthält dann auch noch einen persönlichen angriff auf meine person.
manchmal erhält man halt keine antwort auf seine posts, geht mir auch manchmal so. das ist kein grund, dies persönlich zu nehmen und generell zu unterstellen, man nähme nur hilfe in anspruch und würde keine im gegenzug anbieten.


meiner erfahrung nach ist es auch folgendermaßen: die juristen sind generell vorsichtiger mit verlinkten inhalten und posts im allgemeinen, da sie einfach wissen, dass diese verlinkung problematiken mit sich bringen kann (wie man an eurer diskussion erkennt). sowas kenne ich auch von anderen unis. bei den wiwis z.b. ist die frequenz der forenposts deutlich höher. daran lässt sich keine hilfsbereitschaft bzw. deren fehlen festmachen.

viel erfolg euch allen :)
 
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