Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
BGB IV Klausur WS 2016/2017 vom 20-03-2017
S aus Hagen hat vom Antiquitätenhändler V eine antike Kommode für 2.000.- € gekauft und gleich mitgenommen. Die Zahlung sollte später erfolgen.
Nachdem nicht gezahlt wurde hat V einen vorläufig vollstreckbaren Titel erhalten, der ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mit einem vollstreckbaren Urteil beauftragte er den Gerichtsvollzieher G zur Pfändung.
G erschien Montags morgens um 07:00 Uhr bei S zur Pfändung. Er fragte erst S ob er zahlen wolle, als dieser verneinte pfändete er: Meissner Porzellanputte (Wert 1.000.- €) und ein Designerkleid (1.000.- €). Die Ehefrau F war erbost, dass sie geweckt wurde und hat G darauf hingewiesen, dass die Pfändungsstücke ihr Eigentum wären (was laut Bearbeiterhinweis anzunehmen ist) und hat der Pfändung widersprochen. Das die Sachen ihr Eigentum sind, könnten schließlich Zeugen belegen, sofern sie sich daran erinnern.
G sagte, das wäre ihm egal, er würde die Sachen pfänden.
Welche Möglichkeiten hat F?
Geht mir genauso, es kam genau das was ich hoffte, dass es nicht kommt.Ich hoffe auf 50 Punkte.