Hallo BLLU,
aufgrund deiner Lösungen habe ich meine obigen Ergebnisse überprüft und soweit ich dir zustimme abgeändert.
Bei den verbleibenden Differenzen mache ich unten entsprechende Anmerkungen zu meiner favorisierten Lösung.
Vorweg aber zur besseren Übersicht meine derzeitigen Lösungen:
1. C,D
2. A,B
3. A,D
4. A,B,C,D
5. B,C
6. B,D
7. B,C
8. A,B,C
9. A,D
10. B,C
11. A,B
12. C,D
13. C
14.A,B
15. B
16. A,C
17. A
18. C,D
19. C,D
20. A,B,C
Nun zu den Abweichungen:
4. A = Gegenstand der Frauenpolitik ist die Politisierung nicht nur des Öffentlichen, sondern auch des Privaten, da die patriarchalischen Strukturen im Privatbereich verantwortlich für Frauenbenachteiligung sind (Skript 1 S. 112)
4. C = Gegenstand der Frauenpolitik ist auch das weiblich ausgerichtete Werte- und Kultursystem unserer Gesellschaft. Dies ergibt sich daraus, dass das männlich geprägte Wertesystem und die symbolische Kultur (z.B. Sprache) zur Disposition gestellt werden, somit im Umkehrschluss das weibliche System zum Gegenstand der Politik gemacht wird (ebenda S. 112)
7. A, B, C = Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG impliziert das Gebot der aktiven Beteiligung von Nachteilen, daher (Ziff. 7c) zutreffend. Er verfolgt auch die tatsächliche Durchsetzung von Gleichberechtigung (Ziff. 7b) (s. Script I S. 161 Ziff. 1,3). Diese als richtig anerkannten Antworten schließen Antwort A als richtig aus, da das GG nicht nur die "rein rechtliche Option" zum Abbau von Diskriminierung normiert.
8. B = "Gender" ist Teil der Erklärung der Lohnungleichheit und ein Mittel sie zu analysieren und gegen sie vorzugehen (S. 243). Das müsste 8.b zutreffend sein.
8. C = "Gender" meint die Vielfalt seiner sozialen Ausprägungen wie Herkunft, Alter, Glauben etc. (s. 242). Daher m.E. 8.c zutreffend.
14. A = Die Richtigkeit ergibt sich aus Skript 3, Seite 60. Dort ist zwar nicht auf die Rechtssache "Defrenne" Bezug genommen, ist aber i.V.m. Seite 72 zu sehen, wonach "Defrenne II 1976 entschieden wurde.
14. B, C. Hier habe ich Zweifel. Beide Antworten als richtig schließen sich gegenseitig aus. Entweder war die Geschlechterdiskriminierung von Anfang im Europarecht geregelt, dann war es kein entwicklungspolitisches Anliegen. Für die Richtigkeit von B spricht, dass Art. 119 EWG (jetzt Art. 157 AEUV) von Anfang an in den Römischen Verträgen enthalten war (allerdings mit einer Übergangsfrist zur Umsetzung). Dies widerspricht auch nicht Antwort B, da die Erkenntnis und Anerkennung dieser Wirkung erst durch den EuGH verdeutlicht wurde. Das ergibt sich auch daraus, dass bei "Defrenne II" die Geschlechtergleichheit als" allgemein geltender Grundsatz" des europäischen Recht angesehen wird und Art. 119 EWG als unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten geltend betrachtet wird. Hierzu neige ich, so dass 8.C zu verneinen ist.
17. D = Halte ich für falsch, da das Urteil des EGMR in "Evans" eben nicht frauenrechtlichen Problemfeldern Rechnung getragen hat. Hier wurde das Recht des Samenspenders zur Vernichtung als gleichwertig angesehen. Der Antrag der Frau wurde abgewiesen (s. Skript 3, S 111-112).
20. D = Hier halte ich die Antwort für richtig, habe aber noch Zweifel. Ich habe in die Un-Resulotion Nr. 53/127 - The girl child - eingelesen. Sie ist nur auf englisch verfügbar, glauibe aber einen Empfehlungskatalog für mädchenorientierte Maßnehmen zu erkenn. Es ist schwierig zu finden. Deshalb hier der Link zur UNO
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N99/768/91/PDF/N9976891.pdf?OpenElement
Gruß Wolca