EA 1 BGB IV SS 2016

Hallo Robert,

da bist du aber fix.
Ich habe erst ein Schema für 1.
Hast du 3. auch in einem Gutachten gelöst?
 
Naja, ist doch schon seit 1,5 Monaten draussen.

Im Bearbeitervermerk steht dass man es gutachterlich lösen sollte. Daher werde ich es auch versuchen.

Robert
 
Ja aber ich hatte jetzt zuvor noch eine andere EA.

Wie hast du das gemacht? Da bin ich absolut ratlos :/ ..
 
Hallo @gemurmel :)
Ich bin noch bei der ersten Frage und etwa 3/4 fertig.
Hast du bei der Begründetheit in Aufgabe 1 auch Vorschriften der StVO geprüft? Nur das StVG ist ja im Bearbeitervermerk ausgeschlossen.

Bist du auch in der Zulässigkeit auf die objektive und subjektive Klagehäufung zu sprechen gekommen?
 
Ich bin auch noch bei der ersten Frage.
Was die Zulässigkeit angeht: Obj. Klagehäufung prüfe ich nicht, nur subjektive. Ich sehe da einen einheitlichen Lebenssachverhalt und damit auch nur einen Streitgegenstand.
 
Ja so sehe ich das auch @steffi0312 . Allerdings habe ich das trotzdem geprüft, weil es eben dazu gehört. Einfach weg lassen ist glaube ich taktisch unklug. Dann wissen sie nicht, dass du es erkannt hast! :/

Wie beantwortet Ihr Aufgabe 3? Ich bin zwar noch nicht so weit, aber die Vorgehensweise bei der Aufgabe beschäftigt mich sehr.
 
Ich habe die Klagehäufung angeprüft, letztendlich aber wieder gestrichen, weil sie hier unproblematisch ist. Vielleicht nehme ich sie als sehr kurzen Punkt wieder rein.


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Ich bin auch dabei
Wer möchte sich über die Lösung austauschen?
StvG ist ja laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen , dann bleibt ja nur noch 823 oder bin ich auf dem Holzweg?
 
Mal eine Frage zur Zulässigkeit: Es sollen ja laut Bearbeitervermerk auf alle relevanten Punkte eingegangen und alle Voraussetzungen zumindest kurz erwähnt werden. Welches Prüfungsschema habt ihr da zugrunde gelegt? Das auf Seite 156 f im Skript? Wenn man die Anweisung wörtlich nimmt, sind das ja unendlich viele Prüfungspunkte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm, also mir widerstrebt es ein bisschen, mich bei solch einem Fall mit z.B. Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit aufzuhalten. Normalerweise lässt man diesen Punkt weg, wenn er offensichtlich gar nicht problematisch ist.
Ich stimme dir da zu. Immerhin heißt es ja: alle relevanten Prüfungspunkte, aber wenn ich schon einen anprüfe, dann muss ich zumindest die Voraussetzungen kurz benennen und nicht lediglich im Urteilsstil knapp feststellen, dass sie gegeben sind. So verstehe ich das jedenfalls. Tendenziell würde ich hier dann aber eher mehr als weniger für relevant halten.
 
Unter welchem Prüfungspunkt baut ihr eigentlich den § 115 VVG ein? Ich schwanke noch zwischen Parteienhäufung und örtlicher Zuständigkeit mit Tendenz zu ersterem. Normalerweise hätte ich gesagt, das gehört klar in die Begründetheit, aber da ist ja nur der Anspruch gegen G zu prüfen.
 
Und im Rahmen der Begründetheit habe ich in Bezug auf den Prüfungspunkt, unter dem § 254 BGB zu prüfen ist, Widersprüchliches gefunden. Einerseits beeinflusst das Mitverschulden ja schon die haftungsbegründende Kausalität, andererseits wird empfohlen, das erst ganz am Ende, nach Bejahung des Schadensersatzanspruchs, zu prüfen.
 
Ich habe in der Begründetheit noch § 823 II iVm mit § 1 II StVO, da ja nur das StVG ausgenommen wurde.

Den § 115 VVG habe ich bei der Parteienhäufung genannt um zu belegen, dass die beiden als Gesamtschuldner haften.
 
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