EA 1 BGB IV SS 2016

Ich habe 115 VVG auch bei der Parteienhäufung. Und die Abwägung zwischen Verschulden und Mitverschulden habe ich am Ende der Begründetheit.
 
Ich habe in der Begründetheit noch § 823 II iVm mit § 1 II StVO, da ja nur das StVG ausgenommen wurde.
Ich habe in der Begründetheit auch noch § 14 StVO als Beleg für die Sorgfaltspflichtverletzung des G "verarbeitet".Eventuell ist der auch als Schutznorm i.S.v. § 823 II BGB zu verstehen? Falls ja, wäre das die speziellere Norm.
Danke für eure Hinweise! Das hilft mir weiter!
 
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