Einsendeaufgaben EA 2 WS 2017/18

Ja, auf jeden Fall.
Ich weiß aber noch nicht so ganz, wie ich den Fall anpacken soll.
 
Ich bin auch noch nicht weit, als Diskussionsbasis vielleicht schonmal meine bisherige Gliederung (Achtung, da ist evtl. einiges noch nicht ganz gar):

  1. Pfandrecht des V? § 562 BGB – im Mai entstanden: bewegliche Sache, von M eingebracht, Luxusartikel (nicht unpfändbar nach 811 ZPO).
  2. Verlust des Vermieterpfandrechts durch lastenfreier Erwerb, 936 I 1 BGB?
    1. § 936 BGB – Übereignung hat stattgefunden, aber D hat noch nicht den Besitz erlangt, bzw. M nicht vollständigen Besitz verloren (929, 930 BGB)
    2. kein lastenfreier Erwerb gem 936 I 3 BGB
  3. Erlöschen des Pfandrechts durch Entfernung des Tel. vom Grundstück 562a BGB?
    1. nicht bei Unwissenheit des Vermieters
  4. Vermieterpfandrecht besteht fort

Vorgehensmöglichkeiten V gegen G:
  1. Herausgabeanspruch, 562 II BGB?
    1. Entgegenhaltung: recht zum Besitz durch D bzw. den GVZ
  2. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO – Vollstreckung würde komplett für ungültig erklärt (§ 775 ZPO)
    1. V ist nicht Schuldner, daher nicht aktivlegitimiert.
    2. Mithin wohl auch nicht durchsetzbar, da GVZ korrekt bei zur Herausgabe bereitem Dritten gepfändet (§ 809 ZPO)
  3. Drittwiderspruchsklage – § 771 ZPO Die Zwangsvollstreckung wird auf andere Gegenstände beschränkt, § 775 Nr. 1 Var. 3 ZPO.
    1. Pfandrecht ergibt kein Recht zum Widerspruch, § 805 I ZPO
  4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 I 2. HS ZPO
    1. Gestaltungsklage. Sollte möglich sein.
    2. Höhe: gesamte Miete, keine Beschränkung nach 562d BGB
    3. Klage ist gegen die der Auszahlung widersprechende Partei zu richten.
 
Ich bin auch dabei! Werde am WE mit der EA beginnen.
Habe die 1. EA zeitlich leider nicht geschafft ...
 
Ich bin auch dabei! Hab allerdings noch nicht richtig angefangen, nur mir mal kurz den Sachverhalt angeguckt.
 
Ich habe bisher gedanklich die Vollstreckungserinnerung, Drittwiderspruchsklage und Klage auf vorzugsweise Befriedigung geprüft. Nur die Klage auf vorzugsweise Befriedigung hat Aussicht auf Erfolg. Streitstände habe ich noch nicht angesehen. Das Pfandrecht würde ich beim jeweiligen Rechtsmittel prüfen.
 
Prüft ihr bei allen Punkten die komplette Zulässigkeit incl. Zuständigkeit? Oder kürzt ihr bei den offensichtlich nicht zulässigen Sachen die Prüfung entsprechend ab?

Hier noch eine hilfreiche Falllösung zum Vermieterpfandrecht:
https://www.yumpu.com/de/document/view/23233986/ubersicht/3

Das Skript verweist übrigens auf die folgenden Artikel - hab selbst keinen Zugriff, aber vielleicht hilft es jemandem:
- Huber, Der praktische Fall – Vollstreckungsrecht: Vorrang des Vermieterpfandrechts?, JuS 2003, 568 ff.
- ders., Nochmals: Vorrang des Vermieterpfandrechts, JuS 2003, 596 ff.
 
In welcher Reihenfolge habt ihr die Ansprüche geprüft, also was zuerst?:-)

Bzgl der Zulässigkeit, ich würde mich da versuchen kurz zu halten und glaube bisher, dass ich sie bei allen Ansprüchen ansprechen werde.

Ich überlege die Vorzugsklage vor der Drittwiderspruchsklage zu prüfen, um dann in der Begründetheit bzgl des Vermieterpfandrechts auf die Vorzugsklage zu verweisen.

Prüft ihr das Vermieterpfandrecht separat, also alleine oder innerhalb einer der Prüfungen? Überlege wie ich das am besten alles aufbaue.

Ich möchte nicht alles doppelt erwähnt haben. Dann wäre es wohl doch schlauer die Herausgabe nach § 562 II BGB ganz am Anfang zu prüfen.
 
Hallo zusammen,

ich habe dieses Wochenende auch mit der EA begonnen.

Die Möglichkeiten des V sind ja auf Seite 246 des Skripts schön übersichtlich. Inkl. Aufbauschema.

Was mich noch etwas stutzig macht ist folgender Absatz:

"Am 27. Juni 2017 erfuhr V zufällig von der Pfändung des Teleskops. Da er befürchtete, dass M auch Ende September 2017 den rückständigen Mietzins nicht werde bezahlen können, wandte er sich Anfang August 2017 an G, schilderte diesem den Sachverhalt und berief sich auf sein vorrangiges Vermieterpfandrecht."

Das sind ja ca. 5 Wochen. Gibt es da irgendeine Frist, die ich bislang übersehen habe?
Oder soll das allgemein nur auf die Kenntnis des V bzgl. der Wegnahme abstellen?

Viele Grüße & noch frohes Schaffen
Markus
 
In welcher Reihenfolge habt ihr die Ansprüche geprüft, also was zuerst?:-)

Prüft ihr das Vermieterpfandrecht separat, also alleine oder innerhalb einer der Prüfungen? Überlege wie ich das am besten alles aufbaue.

Hallo Violet,

ich prüfe zunächst den klassischen Herausgabeanspruch, anschließend das Vermieterpfandrecht, dann die Vollstreckungsabwehr, danach die Drittwiderspruchsklage und am Schluss die Klage auf vorzugsweise Befriedigung.

Aktuell überlege ich jedoch, das Vermieterpfandrecht schon bei der Drittwiderspruchsklage zu prüfen, bislang habe ich das die recht schnell ausgeschlossen, mal sehen, ob ich das noch etwas ausführlicher schreibe.
 
Zuletzt bearbeitet:
Was die Frist angeht, könnte das doch bzgl § 562 b II BGB relevant sein. Vielleicht irre ich mich aber auch.

Im Rahmen des Vermieterpfandrechts prüfe ich ja, ob das entstanden ist. Dann müsste die Sache ja im Eigentum des Mieters stehen. Ursprünglich war das so. Das Eigentum könnte M aber gem. § 929 BGB verloren haben. Es ist doch § 929 BGB einschlägig und nicht § 930 BGB, oder? Mich irritiert die Tatsache, dass das Teleskop noch auf dem Grundstück ist.
 
Was die Frist angeht, könnte das doch bzgl § 562 b II BGB relevant sein. Vielleicht irre ich mich aber auch.
Ja, natürlich. :down:

Danke!
Das Eigentum könnte M aber gem. § 929 BGB verloren haben. Es ist doch § 929 BGB einschlägig und nicht § 930 BGB, oder? Mich irritiert die Tatsache, dass das Teleskop noch auf dem Grundstück ist.
Für mich ist §930 BGB einschlägig.
Der Eigentümer ist im Besitz. Der Erwerber erlangt mittelbaren Besitz durch die Vereinbarung, dass M das Teleskop bis Ende September nutzen darf, damit wird die Übergabe aus §929 gem. § 930 BGB ersetzt.
 
Das mit § 930 BGB war mein erster Gedanke. Keine Ahnung, warum ich von diesem abgekommen bin. Der Erwerber hat ja noch keinen unmittelbaren Besitz, solange das Teleskop auf dem Grundstück ist.

Wieviele Seiten habt ihr geschrieben? Ich hab echt Sorgen mich ständig zu wiederholen bei den einzelnen Prüfungen.
 
Bei § 930 BGB. Wenn ich diesen annehme, von was für einem Besitzmittlungsverhältnis gehe ich denn dann aus? Kann doch nicht sein, dass mir grad diese einfache Prüfung doch Probleme bereitet.
 
Wenn man die Frist in § 562 b II Satz 2 BGB miteinbezieht, dann ergibt sich für mich, dass das Vermieterpfandrecht erloschen ist. Denn V erfährt am 27.06. von dem Entfernen der Sache und würde theoretisch erst nach dem 04.09. Klage erheben. Dazwischen liegt definitiv mehr als ein Monat. Wenn das Vermieterpfandrecht aber erloschen ist, dann machen aber alle anderen Klagen auch keinen Sinn, denn er hat kein Pfandrecht, das er geltend machen kann. Was übersehe ich da grade?

Für die Entstehung des Vermieterpfandrechtes ist das Eigentumm zum Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Dass das Eigentum jetzt auf D übergegangen ist, ist für die Entstehung, die ja zeitlich im Januar 2012 anzusiedeln ist, nicht relevant. Oder irre ich mich?
 
Genau darüber hab ich mir auch schon Gedanken gemacht. Ich glaube, dass das Pfandrecht nicht erloschen ist.
Mit Wissen des Vermieters ist das Entfernen nur dann erfolgt, wenn der Vermieter positive Kenntnis vom Entfernen hat. Dass der Vermieter von der Entfernung hätte wissen können oder müssen, genügt nicht.

Es wird aber darauf abgestellt, dass die Kenntnis im Zeitpunkt des Entfernens vorliegen muss. Eine nachträgliche Kenntnis führt dann nicht zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts.

Zum zweiten Teil: Ja, da ist es ohne Bedeutung, dass das Eigentum auf D übergegangen ist.
 
Hmh streng genommen erlischt das Pfandrecht aber? Wie argumentierst du denn Violet?
 
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