Einsendeaufgaben EA 2 WS 2017/18

Stattdessen räumt der Gesetzgeber dem Vermieter mit § 562b Abs. 2, S. 2 BGB das Recht ein, die Herausgabe bzw. Rückverschaffung nunmehr gerichtlich einzufordern. Gleiches gilt, wenn die Pfandsache ohne Wissen des Vermieters weggeschafft worden ist. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der Vermieter diesen Anspruch binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem er von der Entfernung des Pfandgegenstandes Kenntnis erlangt hat, geltend macht. Nach Fristablauf verfällt der Anspruch des Vermieters, da es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht möglich.

Es gilt dann wohl doch die Frist und die wäre dann bei uns verstrichen.
 
Die Frist des § 562b Abs. 2 gilt für die Vorzugsklage nach 805 ZPO nicht. Im MüKo ZPO:

"§ 562 a S. 1 BGB erstreckt sich allerdings nicht auf den Fall, in dem die Sache durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung weggeschafft wird. Denn der von § 562 a S. 1 BGB geforderte Widerspruch des Vermieters kann hier die Entfernung der Mietsache ohnehin nicht verhindern. Auch der Ablauf der in § 562b Abs. 2 S. 2 BGB bestimmten Monatsfrist steht, soweit es sich um die Wegschaffung durch den Gerichtsvollzieher handelt, einer Klage nach § 805 nicht entgegen. Schließlich ist § 562 Abs. 1 S. 2 BGB zugunsten des Vermieters einschränkend auszulegen: Wird eine gem. §§ 811 ff. unpfändbare Sache vom Pfändungspfandgläubiger verwertet – ist sie also für den Mieter ohnehin verloren –, so kann der Vermieter nach § 805 bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös beantragen."

Die Frist ist also nicht verstrichen, das Pfandrecht besteht noch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ah super! Vielen Dank!

Ich stelle gerade noch etwas um - mit welchem Anspruch bzw. Klage habt ihr jetzt begonnen?
 
Aber was ist mit dem Herausgabeanspruch? Dort prüfe ich ja auch, ob das Vermieterpfandrecht entstanden und wieder erloschen ist. Der müsste doch auch an § 562 b II BGB scheitern.

Bisher habe ich den Herausgabeanspruch an erster Stelle. Dann würde ich die Vorzugsklage prüfen und glaube dann erst die Drittwiderspruchsklage. Die Vorzugsklage ist doch spezieller, wenn ich mich nicht irre.
 
Bei mir erlischt es da auch und geht (jetzt) nur bei der letzten Klage durch. Mit welchem Herausgabeanspruch genau arbeitest du denn?
 
Achso okay. Ja da erlischt das Pfandrecht bei mir.
Die letzte Klage ist bei mir 805 ZPO und die geht durch.:)
Bin mir zwar nicht sicher, ob das jetzt so klar geht (einmal erlischt das Pfandrecht und einmal nicht) aber ich weiß da jetzt nicht weiter...
 
Wie umfangreich ist die Begründetheit bei euch? Zum Beispiel bei der Drittwiderspruchsklage. Und wiederholt ihr euch oder verweist ihr einfach öfters nach oben, also auf vorherige Prüfungen.
 
Bei der Drittwiderspruchsklage fliege ich bei der Statthaftigkeit bereits raus.
 
Bei der Drittwiderspruchsklage fliege ich bei der Statthaftigkeit bereits raus.
Stimmt, hast recht.

Prüft ihr bei der Vorzugsklage beim Erlöschen des Pfandrechts auch wieder alles, also den Eigentumsübergang von M auf D. Oder erwähnt ihr da nur § 562 a S. 1 BGB?
 
Hab mir grad meine bisherige Lösung durchgelesen. Moment mal. Warum fliegst du da bei der Statthaftigkeit schon raus? Ob ein die Veräußerung hinderndes Recht besteht, ist doch gerade die Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.
 
Hab mir grad meine bisherige Lösung durchgelesen. Moment mal. Warum fliegst du da bei der Statthaftigkeit schon raus? Ob ein die Veräußerung hinderndes Recht besteht, ist doch gerade die Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.
Es ist für mich ganz offensichtlich nicht die richtige Klageart, sodass ich da bereits rausfliege.

Edit: Und ich habe den ganzen Eigentumsgang bei der Vorzugsklage gebracht.
 
Es ist für mich ganz offensichtlich nicht die richtige Klageart, sodass ich da bereits rausfliege.

Edit: Und ich habe den ganzen Eigentumsgang bei der Vorzugsklage gebracht.

Genau so ist es bei mir auch.
Ich bin beim Durchlesen und vergleichen mit den Kommentaren nur auf ein ganz anderes Problem gestoßen.
Bislang habe ich das Eigentum beim Einbringen in das gemietete Grundstück betrachtet. Bei mehreren Kommentaren lese ich jetzt aber:

Die Sachen müssen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechts durch den Vermieter im Eigentum des Mieters stehen.
Beck'scher OnlineKommentar

habt ihr da dann die Drohung der Kündigung mit der Geltendmachung gleichgesetzt?
Ansonsten wäre hier ja schon Ende und der ganze schöne Rest käme gar nicht mehr. : /
 
Hm darauf bin ich nicht gestoßen. Für mich ist das Pfandrecht bereits Januar 2012 entstanden, sodass ich zu diesem Problem nicht komme.
 
Danke euch!

Nein, hab die Drohung nicht angesprochen. Die Sache wurde 2012 eingebracht, somit ist das Vermieterpfandrecht dann auch entstanden. Die Drohung war Mitte Mai und der Verkauf danach. Zu dem Zeitpunkt war die Sache im Eigentum des M.

Sehe es auch kein Problem.
 
Ok, die Lehrstühle dieses Moduls machen mit der Lösung zur EA genau da weiter, wo sie mit der letzten Klausur, wenn nicht davor schon angefangen haben. :D
 
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