Bleibt für uns die Frage, ob der Comics entgegen des Urteils vom BGH doch als Kunstwerk anerkannt werden kann.
Dies wäre unter dem Punkt "Sachlicher Schutzbereich" - Verneint man, dass Comics Kunstwerke sind, dann scheitert die VerfBeschwerde m.E. bereits am Regelungsbereich und man sollte mittels eines Hilfsgutachten, die restlichen Punkte abhacken.
So ist es ja. Näher betrachtet, wird die Frage des Comics als Kunstwerk m.E. unter dem "sachlichen Kunstbereich" des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Kunstfreiheit) gehandelt. Damit sollte man auch anfangen, denn es liegt dem Sachverhalt am nächsten.
Aber warum sich in dem Fall auf ein Hilfsgutachten anlassen? Ist es nicht einfacher Comics als Kunstwerk anzuerkennen? Und de facto sind sie es schon. Um die Definition vom Rechtsbeuger wieder aufzugreifen, würde ich sie persönlich nicht als "graphischer Roman" bezeichnen, sondern eher als "graphische Kurzgeschichte" (= Novel). Vielleicht könne man sie auch u.a. aufgrund der Dialogstruktur mit einem "graphisch umgesetzten Theaterstück" vergleichen.
Es läßt sich auch Urteile finden, in denen Comics als Kunstwerk betrachtet werden.
Hallo an alle, steige neu ein.
Ich habe einige Fragen, bin zwar etwas spaet dran aber vielleicht schaff ich es ja noch.
A)
1. Zur Pruefung
Muss nur K.freiheit geprueft werden?
2. Wenn nein muesste man wie folgt pruefen?
Berufsf.
aRT. I 2
Art. 14 II
in Bezug auf Eigentumsgarantie
Art. 5 I HS1
Meinung
Art. 5 I 2
Pressefreiheit in Bezug auf: alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
Art. 5 III 1
Kunst.
=> Man sollte auf die Vollständigkeit der Prüfungspunkte möglichst in der schlüssigen Reihenfolge achten.
A. Prüfungsmaßstab
=> VerfGericht keine Supervisionsinstanz => nur Prüfung der Verletzung des spezifischen Verfassungsrechts
B. Art 5 III 1 GG (Kunstfreiheit) => Absoluter Schwerpunkt der Prüfung.
Schranken => Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeiner Persönlichkeitsrecht)
Schranken-Schranken => Verfassungsmäßigkeits des Urteils (a) => Verfassungskonformität der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da nicht im Sachverhalt unterstellt? Oder wie seht ihr das? b) => Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes in dem Urteil = Art. 19 Abs. 2 GG
C. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit)
=> Persönlicher Schutzbereich nicht eröffnet
(Betrifft Autor nicht Verlag)
D. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit)
=> ich würde den Schutzbereich nicht eröffnen, mit Hinweis auf die Spezialität der Kunstfreiheit.
siehe ua.
Heidelberger Mitarbeiter Kommentar
sonst geht man das Risiko ein, sich wiederholen zu müssen.
E. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
=> eigentlich Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis zu Art. 12 Abs. 1 GG
=> ggf. vertretbar - (persönlich noch unschlüssig und nicht genug vertieft => Gelegenheit, die dreistufentheorie + neue Rechtssprechung anzusprechen?)
F. Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit)
=> ggf. Vertretbar (=> Verbot zielt auf die Zerstörung der Comics ab.) oder Schutzbereich nicht eröffnet, da nur Vermögensschaden.
G. Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz)
M.E. zu erwähnen aber nach Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Rahmen der praktischen Konkordanz - Eingriff gerechtfertigt.