Hausarbeit Hausarbeit 55104 Abgabetermin 11.12.2012

Vi Veri Vniversvm Vivvs Vici

Vielen Dank Suum cuique (tribuere),

hast mir enorm weitergeholfen. Ich weiss nur noch nicht wie ich das auf nur restlichen 15 Seiten bekommen soll.

Gruesse
Ralf
 
Hallo Zusammen,

also den Gleichheitssatz prüfe ich nicht. Ansonsten ist mein Prüfungsaufbau derselbe wie oben bei #259.

Aber noch eine Frage zum Email-Versand der Hausarbeit. Ich kann leider die Gliederung nicht mit der Abhandlung zusammen versenden. Also auch die Frage an die Tutoren. Reicht die anleinige Abhandlung aus? Leider ist am Lernstuhl niemand erreichbar um mir Aukunft zu geben.
 
Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, daß zur Plagiatskontrolle, denn nur dafür ist die elektronische Fassung überhaupt einzureichen, die Gliederung überhaupt erforderlich sein sollte.

Allerdings verstehe ich auch nicht, wieso es nicht möglich sein sollte, alle Teildokumente zu einem Gesamtdokument zusammenzufassen.

Solange das gebundene Exemplar pünktlich verschickt wird, sollten sich wohl alle Detailfragen in Ruhe klären lassen, denke ich ...
 
Der allgemeinen Gleichheitssatz ist sicherlich nicht vertretbar. Man sollte ihn m.E. aber der Vollständigkeitshalber kurz erwähnen und verneinen.
 
Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, daß zur Plagiatskontrolle, denn nur dafür ist die elektronische Fassung überhaupt einzureichen, die Gliederung überhaupt erforderlich sein sollte.

Allerdings verstehe ich auch nicht, wieso es nicht möglich sein sollte, alle Teildokumente zu einem Gesamtdokument zusammenzufassen.

Solange das gebundene Exemplar pünktlich verschickt wird, sollten sich wohl alle Detailfragen in Ruhe klären lassen, denke ich ...

Es geht deshalb nicht, da die Seiten vor der Abhandlung mit römischen Ziffern nummeriert sein müssen. Eine Unterteilung des Gesamtdokument bzgl. der Seitenzahlen ist nicht möglich: entweder römisch oder arabisch. Ein Seitenzahlenbeginn erst nach 6 Seiten neu mit 1 geht auch nicht.

Und auch wenn ich zwei Dokumente sende, muss ich dass Inhaltsverzeichnis dann abtippen und kann es nicht über die Formatierung einfügen. Ansonsten erkennt Word bei Speicherung und Sendung keine Textmarke. Es geht nicht einmal, wenn es es in ein PDF umändert. Und bei separatem Abtippen schleichen sich oft Fehler ein und die Formatierung ist nicht so genau.

Oder kennt sich jemand besser mit den Seitenzahlen-Möglichkeiten aus?

Blöderweise muss ich die Arbeit auch heute verschicken, da ich bis nächste Woche nicht mehr im Lande bin.

Aber ich hoffe nur die Abhandlung genügt auch.
 
Hallo Murmel,
probier es mal jeweils mit einem Abschnittswechsel zwischen der Abhandlung und dem Inhalts- und Literaturverzeichnis. Bei mir funktioniert es, dass ich dann für jeden Abschnitt die Seitenzahlen neu mit 1 beginnen und unterschiedlich formatieren kann.
Gruß, Anna
 
Es geht deshalb nicht, da die Seiten vor der Abhandlung mit römischen Ziffern nummeriert sein müssen. Eine Unterteilung des Gesamtdokument bzgl. der Seitenzahlen ist nicht möglich: entweder römisch oder arabisch. Ein Seitenzahlenbeginn erst nach 6 Seiten neu mit 1 geht auch nicht.

Und auch wenn ich zwei Dokumente sende, muss ich dass Inhaltsverzeichnis dann abtippen und kann es nicht über die Formatierung einfügen. Ansonsten erkennt Word bei Speicherung und Sendung keine Textmarke. Es geht nicht einmal, wenn es es in ein PDF umändert. Und bei separatem Abtippen schleichen sich oft Fehler ein und die Formatierung ist nicht so genau.

Oder kennt sich jemand besser mit den Seitenzahlen-Möglichkeiten aus?

Blöderweise muss ich die Arbeit auch heute verschicken, da ich bis nächste Woche nicht mehr im Lande bin.

Aber ich hoffe nur die Abhandlung genügt auch.
In Microsoft-Word geht es so wie Anna schreibt durch das Einfügen eines Abschnittswechsels/Abschnittumbruchs.
Welche Software nutzt Du? Microsoft Word 2003, 2007, 2010, Open Office, Latex,....?
 
Hallo Murmel,

ich habe hier zwei Musterdateien (1 x Word 2007, 1 x Word 1997-2003) hochgeladen.
Da sind die römische Ziffer, arabische Ziffer und keine Seitenzahl fürs Literaturverzeichnis voreingestellt. Mit Copy and Paste sollte es möglich sein, alles in einer Datei zu unterbringen.

LG
 

Anhänge

  • MusterHA_Form_VerfR_Word07.docx
    72,5 KB · Aufrufe: 16
  • MusterHA_Form_VerfR_Word97_03.doc
    240 KB · Aufrufe: 14
... Beitrag 259 wird Folendes festgehalten:

"E. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
=> eigentlich Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis zu Art. 12 Abs. 1 GG
=> ggf. vertretbar - (persönlich noch unschlüssig und nicht genug vertieft => Gelegenheit, die dreistufentheorie + neue Rechtssprechung anzusprechen?)

Was soll hier unter neue Rechtssprechung nach der 3-Stufen-Theorie zu verstehen sein? Gibt es eine Quelle?
 
.... Beitrag 259 wird Folendes festgehalten:

"C. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit)
=>
Persönlicher Schutzbereich nicht eröffnet (Betrifft Autor nicht Verlag)"


Ist es wirklich so - worauf soll sich denn die Meinungsfreiheit beziehen? -, dass das K.O.-Kritierium "natürliche Person" in Form des Künstlers resp. in der Nichtschutzbereichseröffnung für "juristische Person" liegen kann?
Ich erinnere nur an das Werbungs-Benetton-Urteil als juristische Person.

Hat Art. 5 I 1 GG nicht eher ein lex speciales in unserem konkreten Sachverhalt?
 
Das juristische im Allgemeinen, eigene Meinungsäußerungen verbreiten können, steht hier nicht zur Dedatte.
Die Frage ist eher: Ist eine Meinungsäußerung des Verlages selbst im hiesigen Sachverhalt zu erkennen?
 

E. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)

=> eigentlich Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis zu Art. 12 Abs. 1 GG
=> ggf. vertretbar - (persönlich noch unschlüssig und nicht genug vertieft => Gelegenheit, die dreistufentheorie + neue Rechtssprechung anzusprechen?)

Das ist ebenfalls die Frage, die ich stelle und worüber ich gerade recherchiere. Eine sachliche Antwort wäre durchaus wünschenswert.
 
Das juristische im Allgemeinen, eigene Meinungsäußerungen verbreiten können, steht hier nicht zur Dedatte.
Die Frage ist eher: Ist eine Meinungsäußerung des Verlages selbst im hiesigen Sachverhalt zu erkennen?

Die Frage beantwortest Du Dir doch schon selbst, wenn Du Art. 5 III 1 GG als lex speciales annimmst: Werk- und Wirkbereich auch für den Verleger als Gesamtheit.
 
Das ist ebenfalls die Frage, die ich stelle und worüber ich gerade recherchiere. Eine sachliche Antwort wäre durchaus wünschenswert.

Teilzitat von Dir: "... + neue Rechtssprechungen!"

Weisst Du nun sachlich, ob es neuere Rechtssprechungen nach der 3-Stufentheorie gibt oder vermutest Du das nur?
Wie kommst Du darauf, dass es neuere geben sollte: Bauchgefühl?

Und ist das bei der konkreten Aufgabestellung überhaupt relevant, die 3-Stufentheorie?
 
Die Frage beantwortest Du Dir doch schon selbst, wenn Du Art. 5 III 1 GG als lex speciales annimmst: Werk- und Wirkbereich auch für den Verleger als Gesamtheit.

Das ist nicht die Antwort auf die Frage.
Die Frage lautet: Äußert der Verlag in dem Fall selbst eine Meinung?
Meine Antwort ist nein, nur der Autor äußert durch sein Comics-Werk eine Meinung über den Onkel. Der persönliche Schutzbereich ist daher aus meiner Sicht nicht eröffnet.

Man darf einer anderen Meinung sein, man müsse es aber begründen. Die Tatsache allein, dass juristische Personen im Allgemeinen Meinungen vermitteln können, ist kein ausreichender Argument für die Subsumtion. Vielmehr müsste man erläutern, was im Sachverhalt auf die Absicht des Verlags, eine Meinung zu äußern, schließen lassen könnte.

Die Frage der Spezialität habe ich zuletzt nicht angesprochen. Aber es würde ja hinzukommen. Selbst wenn man der persönlichen Schutzbereich eröffnen würde, käme man schließlich am Wahrscheinlichsten zum Ergebnis, dass die Kunstfreiheit lex specialis [BVerfG (E 30, 173 [200]; 67, 213 [222])] zur Meinungsfreiheit ist, es sei denn, man argumentiert lieber mit einer idealen Konkurrenz beider Normen (S. Ipsen, Staatsrecht, Rn. 491).

Da der Schwerpunkt der Prüfung jedoch woanders liegt, würde ich einfach den kürzesten Weg wählen, den Punkt abzuhacken, und der persönliche Schutzbereich einfach nicht eröffnen.
 
Teilzitat Suumcuique 277:
"So nah am Abgabetermin hätte ich ja gehofft, dass du die Frage beantworten kannst."


Ich glaube, Du solltest Deine kindlichen Anspielung im Interesse des Forums besser sein lassen.
Meine HA ist schon lange fertig und abgegeben. Und der Art. 12 GG bezüglich der 3-Stufentheorie ist M.E. auch gar nicht für unsere Fallkonstellation mit meiner Lösung relevant.

Warten wir ab, was die Musterlösung sagt!!!
 
"Die Frage lautet: Äußert der Verlag in dem Fall selbst eine Meinung?
Meine Antwort ist nein."

Da gebe ich Dir recht! Juristische Personen können aber grundsätzlich eine Meinung äussern (Werbung)! Mehr habe ich auch nicht gesagt und auf lex speciales verwiesen, wie Du ja jetzt auch nachträglich ausführst!

"Selbst wenn man den persönlichen Schutzbereich eröffnen würde, käme man schließlich am Wahrscheinlichsten zum Ergebnis, dass die Kunstfreiheit lex specialis [BVerfG (E 30, 173 [200]; 67, 213 [222])] zum Meinungsfreiheit ist, es sei denn, man argumentiert lieber mit einer idealen Konkurrenz beider Normen (S. Ipsen, Staatsrecht, Rn. 491)."

Genau das hatte ich zuvor oben gemeint resp. geschrieben!

Dein Wiederholen bringt uns nichts - denn fast alle haben wohl die HA fertig -, und zudem schon ganz oben anfangs ausdiskutiert und zur Genüge beschrieben. Zum anderen haben alle auch Literatur und Urteile gelesen resp. lesen/zitieren müssen.

Neuigkeiten und besondere Feinheiten sind noch gefragt, liebe Suumcuique.
 
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