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Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, daß zur Plagiatskontrolle, denn nur dafür ist die elektronische Fassung überhaupt einzureichen, die Gliederung überhaupt erforderlich sein sollte.
Allerdings verstehe ich auch nicht, wieso es nicht möglich sein sollte, alle Teildokumente zu einem Gesamtdokument zusammenzufassen.
Solange das gebundene Exemplar pünktlich verschickt wird, sollten sich wohl alle Detailfragen in Ruhe klären lassen, denke ich ...
In Microsoft-Word geht es so wie Anna schreibt durch das Einfügen eines Abschnittswechsels/Abschnittumbruchs.Es geht deshalb nicht, da die Seiten vor der Abhandlung mit römischen Ziffern nummeriert sein müssen. Eine Unterteilung des Gesamtdokument bzgl. der Seitenzahlen ist nicht möglich: entweder römisch oder arabisch. Ein Seitenzahlenbeginn erst nach 6 Seiten neu mit 1 geht auch nicht.
Und auch wenn ich zwei Dokumente sende, muss ich dass Inhaltsverzeichnis dann abtippen und kann es nicht über die Formatierung einfügen. Ansonsten erkennt Word bei Speicherung und Sendung keine Textmarke. Es geht nicht einmal, wenn es es in ein PDF umändert. Und bei separatem Abtippen schleichen sich oft Fehler ein und die Formatierung ist nicht so genau.
Oder kennt sich jemand besser mit den Seitenzahlen-Möglichkeiten aus?
Blöderweise muss ich die Arbeit auch heute verschicken, da ich bis nächste Woche nicht mehr im Lande bin.
Aber ich hoffe nur die Abhandlung genügt auch.
E. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
=> eigentlich Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG lex specialis zu Art. 12 Abs. 1 GG
=> ggf. vertretbar - (persönlich noch unschlüssig und nicht genug vertieft => Gelegenheit, die dreistufentheorie + neue Rechtssprechung anzusprechen?)
Das juristische im Allgemeinen, eigene Meinungsäußerungen verbreiten können, steht hier nicht zur Dedatte.
Die Frage ist eher: Ist eine Meinungsäußerung des Verlages selbst im hiesigen Sachverhalt zu erkennen?
Das ist ebenfalls die Frage, die ich stelle und worüber ich gerade recherchiere. Eine sachliche Antwort wäre durchaus wünschenswert.
Die Frage beantwortest Du Dir doch schon selbst, wenn Du Art. 5 III 1 GG als lex speciales annimmst: Werk- und Wirkbereich auch für den Verleger als Gesamtheit.
Teilzitat von Dir: "... + neue Rechtssprechungen!"
Weisst Du nun sachlich, ob es neuere Rechtssprechungen nach der 3-Stufentheorie gibt oder vermutest Du das nur?
Wie kommst Du darauf, dass es neuere geben sollte: Bauchgefühl?