Allgemeine Infos Klausurvorbereitung

Aufgabe 2 war 835I ZPO, denke ich, ja. Ich hab aber gelernt (ich hoffe korrekterweise), dass zur Einziehung besser ist. In diesem Fall ist der Vollstreckungsgläubiger ggb. dem Drittschuldner lediglich einziehungsberechtigt, wird aber nicht Inhaber der Forderung. An Zahlung statt bedeutet, dass der Vollstreckungsgläubiger Inhaber der Forderung wird, die Forderung des Vollstreckungsgläubigers ggb. dem Vollstreckungsschuldner somit als erfüllt angesehen wird und der Vollstreckungsgläubiger damit das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Drittschuldners trägt. Bei der Überweisung zur Einziehung kann er sich in dem Fall schlicht wieder an den Schuldner wenden.

:O_o:.oO(...und ich frag mich grad, wieso ich da in der Klausur 2 Seiten gebraucht habe, um den Gedanken rüberzubringen.)
 
Noten sind online!
 
Ein Erstlingsgeschenk des neuen Profs - aber allen bestandenen Herzlichen Glückwunsch und den Anderen: Kopf hoch und weiter machen!
 
Der Prinz ist wohl nicht wirklich neu. ;-) Nur der Modulbetreuer.

Die Statistik:
Sehr gut (1 - 1,5): 10
Gut (1,6 - 2,5): 26
Befriedigend (2,6 - 3,5): 36
Ausreichend (3,6 - 4): 23
Mangelhaft (4,1 - 5): 50
Teilnehmer: 145
Durchschnittsnote: 3,5
 
145 empfinde ich aber als stattliche Anzahl für BGB IV. Hätte ich nicht gedacht, dass da soviele an den Start gehen.

Meinen Glückwunsch an die es geschafft haben.
 
Der Prinz ist wohl nicht wirklich neu. ;-) Nur der Modulbetreuer.

Da gebe ich Dir Recht, aber war das denn ne Klausur vom Prinz?

Der Notenspiegel ist nicht schlecht, kann man nicht meckern...
 
Wunder gibt es immer wieder :wein:

.... und das, obwohl ich das Teil für Unzulässig erklärt habe :durcheinander
 
Seltsamerweise gibt's im offiziellen Notenbescheid der Fernuni eine 1 mehr und einen Teilnehmer mehr. Seltsame Klausur. ^^
 
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