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kam die von dir erwähnte klausur nicht im WS 21/22 dran? ich glaub die meine Freundin nämlich geschrieben.War im letzten Semester genauso (AGG inhaltlicher Schwerpunkt des letzten Mentoriats, Probeklausur mit AGG und a. o. Kündigung) und geschrieben wurde dann Anfechtung des Arbeitsvertrages (Corona-Impfstatus) und Vergütungserhalt trotz Nichtarbeit. Also nicht so viel reininterpretieren, ist ("leider") nicht wie Schuldrecht BT, wo man in den letzten beiden Einheiten die Klausur schon vorgekaut bekommt.
Zum § 22 AGG gab es auch erst im Januar ein Urteil des BAG:Gefühlt kommt ein AGG Sachverhalt, da sowohl in der letzten Stunde des Mentoriats nochmal das AGG thematisiert wurde als auch in der Probeklausur ein AGG Problem behandelt wird.
Das stimmt. Außerordentliche Kündigung und Umdeutung ist ein beliebter Klausurklassiker.Ich schätze mal im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung. Absoluter Klausurklassiker und wird auch in der Probeklausur behandelt.
Dürfen die Gesetzestexte in der Klausur beschriftete Griffregister haben? Also damit ich bspw AGG oder KündG schneller finden kann?
danke dir! aber was meinen die mit farbigen tesa lesezeichen???Zum § 22 AGG gab es auch erst im Januar ein Urteil des BAG:
BAG zum Equal-Pay-Grundsatz: Keine Verhandlungssache
Vom Equal-Pay-Grundsatz darf nicht abgewichen werden, nur weil ein männlicher Kollege ein höheres Gehalt fordert und der Arbeitgeber dem nachgibt.www.lto.de
Das stimmt. Außerordentliche Kündigung und Umdeutung ist ein beliebter Klausurklassiker.
Anhang anzeigen 18556
Also ich bin mir ziemlich sicher, dass ich im September geschrieben habe, und dass das die Aufgabe dort warkam die von dir erwähnte klausur nicht im WS 21/22 dran? ich glaub die meine Freundin nämlich geschrieben.
ok dann hab ich wohl was verwechselt, weil bei ihr auch was mit Corona etc drankamAlso ich bin mir ziemlich sicher, dass ich im September geschrieben habe, und dass das die Aufgabe dort war
ich danke dir vielmals für deine Antwort!Es ging um Folgendes:
AN hatte zu einer Zeit, als irgendwelche Corona-Regelungen in Kraft waren, beim Bewerbungsgespräch über den Impfstatus gelogen. AG hätte AN wg. des Organisations- und Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit den Regelungen für "Ungeimpfte" sonst nicht eingestellt. Laut Bearbeitervermerk war der AG aber keine Einrichtung, die zu einer Frage nach dem Impfstatus berechtigt war.
Nachdem die Regelungen außer Kraft getreten war, und nun nur noch geringer administrativer Aufwand nötig war, fand der AG raus, dass der Impfausweis gefälscht war, und "feuerte" den AN mündlich (er solle sich dort nicht mehr blicken lassen). Es bestand eine wirksame Arbeitsvertragsklausel, wonach alle Anweisungen, die über das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers hinausgehen, schriftlich zu erteilen sind.
Frage war: Bekommt der AN weiter Lohn, wenn er nun zu Hause bleibt.
Schwerpunkte:
- Anfechtung, §§ 119 II, 123 I mit "Recht zur Lüge"
- (kurz: formunwirksame Kündigung)
- vergütungserhaltende Normen und Annahmeverzug
Schade :(Also nicht so viel reininterpretieren, ist ("leider") nicht wie Schuldrecht BT, wo man in den letzten beiden Einheiten die Klausur schon vorgekaut bekommt.