habe nun doch 119 und 123 in beiden fällen geprüft. fall 1 bereitet mir auch keine größeren probleme.
aber sagt mal, wie seht ihr das mit der "verkehrswesentlichen eigenschaft" im fall 2? hier komme ich nicht weiter an der stelle, ob die tatsache, dass der M keinen führerschein hat, ein "dauerhafter zustand" per definitionem ist. er könnte das ja jederzeit ändern.
hallo zusammen,
bin auch noch dabei, die EA fertig zustellen;
ich habe mich für eine verkerhrswesentliche Eigenschaft entschieden, da M ja keinen Führerschein machen möchte, da er "überzeugter Umweltschützer" ist. Und zu den wesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB können u.a. das Geschlecht und das Alter, die Konfession, Sachkunde und
Zuverlässigkeit zählen. Also schliesse ich mal aus, dass sich dieser Zustand nur um einen vorübergehenden handelt. oder ist es eh egal, da arglistige Täuschung ja eh durchgeht?
Zum anderen Thema:Fall 2
Ich will unbedingt das mit dem Gehalt, welches der G nicht zahlen möchte unterbringen. Es steht ja nix umsonst da ;)
Jetzt hab ich mir überlegt, dass ich es vielleicht erwähne bei ex tunc- ex nunc.
"Bei den Rechtsfolgen einer Anfechtung muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden, nämlich der Anfechtung vor Vollzug des Arbeitsverhältnisses und der Anfechtung nach Vollzug des Arbeitsverhältnisses.
Vor Vollzug des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln zur Nichtigkeit der Anfechtung. Der Arbeitsvertrag ist von Anfang an nichtig (ex tunc). Nach Vollzug des Arbeitsverhältnisses geht die herrschende Meinung von der Entstehung eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses aus. Dieses faktische Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht mehr rückwirkend durch die Anfechtung beseitigt werden. Sofern der Arbeitsvertrag nichtig war, kann sich jede Partei aber duch einseitige Erklärung für die Zukunft vom Arbeitsverhältnis lösen (ex nunc
Da M ja seine Hauptpflicht schon erfüllte (Januar) kann nur noch ex nunc als rechtsfolge bestehen.
stimmt das denn dann so?
LG Andrea