EA 1 Arbeitsvertragsrecht SS 2014 Termin 6.5.2014

Die Musterlösung/Lösungshinweise ist bei moodle online...
 
Entspricht aber im Grunde eigentlich dem, was bei FB, in moodle und auch hier andiskutiert wurde - ok, ich hab da auch deutlich mehr geschrieben, aber das schiebe ich auf die verteilten Rollen :-), als Student schreibt man immer etwas mehr, als Korrektor wohl eher weniger.

Nix destro trotz, es sind nur Lösungshinweise, mal sehen, was die Korrektoren draus machen :belehren:
 
Entspricht aber im Grunde eigentlich dem, was bei FB, in moodle und auch hier andiskutiert wurde - ok, ich hab da auch deutlich mehr geschrieben, aber das schiebe ich auf die verteilten Rollen :-), als Student schreibt man immer etwas mehr, als Korrektor wohl eher weniger.

Das sehe ich auch so.
 
Ich finde die Lösung gut - mal abgesehen davon, daß ich die Irrtumsprüfung nach 119 I BGB für überflüssig halte, aber gut, sei's drum.

In jedem Fall erfreulich ist, daß die Lösung dem Grundsatz huldigt, daß stets ausschließlich nur die gestellte Fallfrage zu beantworten und keinesfalls zu dozieren ist.

Das ist auch wichtig im Hinblick auf die Klausur!
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

bis auf den § 119 I BGB habe ich alles drin. Scharf ist, dass ich auch den zugrunde liegenden Fall auf dem Rechner hatte. Als "zugrunde" liegend hatte ich den aber nicht gesehen. Nur als hilfreich.

Bei der 2. Aufgabe habe ich beim § 119 II BGB ein anderes Ergebnis.
 
Hi,
also in der 1. Aufgabe bin ich noch auf den Ausschluss der Anfechtung sowie auf die Rechtsfolge eingegangen. Sonst hab ich alles genauso.

Bei Aufgabe 2 hab ich §§ 709 ff. BGB mit der Gesellschaft nicht beachtet ;( Hab mich nur auf § 164 ff BGB und §§ 48 ff. HGB berufen.

Zusätzlich hab ich noch den Dienstvertrag § 611 I BGB geprüft. Die Kündigung hab ich bis zur Schriftform geprüft und danach verneint. Sonst hab ich auch alle Punkte erwähnt wie im Lösungsvorschlag.

Allerdings bejahte ich einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person M.
"Verkehrswesentlich sind alle vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Eigenschaften, die erkennbar dem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt worden sind.Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person bestehen nicht nur in ihren körperlichen Merkmalen, sondern auch in ihren tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zur Umwelt, soweit diese nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung und für die zu leistende Arbeit von Bedeutung und nicht nur vorübergehender Natur sind.
M hat keinen Führerschein, wobei es sich nicht um einen vorübergehenden Zustand handelt. M ist überzeugter Umweltschützer und fährt daher jede Wegstrecke mit dem Fahrrad. Dadurch kann M seine Arbeit in einer weiter entfernt gelegenen, anderen Filiale nicht antreten. Somit ist M ein völlig ungeeigneter Arbeitnehmer für G.
Ein Anfechtungsrecht steht dem Arbeitgeber nur zu, wenn bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage und bei verständiger Würdigung den Arbeitsvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. G verweist über die besondere Wichtigkeit eines Führerscheins der Arbeitnehmer, indem die Flexibilität besonders entlohnt wird und somit auch die Berufsanfänger ein Einstiegsgehalt von 2.400 Euro/mtl. erhalten. Somit steht der Besitz eines Führerscheins seiner Bewerber kausal zur Willenserklärung des G zu einem Arbeitsvertragsabschluss.
G befindet sich im Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person M."

Wieso liege ich denn nun hier falsch???? Kann mir jemand meinen Gedankenfehler erklären?
Hoffe das Beste und drück auch allen Anderen die Daumen.
LG
Andrea
 
Hallo Andrea,

mach Dich doch nicht verrückt, denn auch wenn in den Lösungshinweisen etwas anderes drin steht, so können Korrektoren auch zu anderen Ergebnissen und Wegen gelangen - also keep cool und warte einfach mal ab.

Ich habe auch den Eigenschaftsirrtum bejaht - und ich glaube, dass haben ziemlich viele auch getan.
Das ist zwar kein Garant für Richtigkeit, aber evtl. kann es ja als gleichwertiger Lösungsansatz dienen.
 
"Früher" galt der Lehrstuhl für Arbeitsrecht unter dem Vorgänger Prof. Waas als ausgesprochen großzügig, ich habe seinerzeit im kollektiven Arbeitsrecht zweimal EA mit Lösungen genau entgegen der Musterlösung eingereicht und trotzdem beide gut bestanden, weil beide Ansätze "gut vertretbar" waren.

Kenntnisse und Fähigkeiten sind grundsätzlich keine verkehrswesentlichen Eigenschaften, Titel und Abschlüsse aber schon. Und wenn jemand nicht nur gerade keinen Führerschein besitzt, aber aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage ist, auch zukünftig einen zu erwerben, weil seine grundlegenden Weltanschauungspositionen das nicht zulassen, dann dürfte das analog zum Beispiel einer Verhinderung durch eine Brille mit colaflaschenbödendicken Gläsern nichts Kurzfristiges mehr sein und damit diese Bewertung auch "vertretbar" sein ...
 
@Der Belgarath, danke für deine Erklärung. :danke:

@MarioW53, ich mach mich nicht verrückt, ich will nur verstehen, wenn ich evtl falsch liege, warum ich denn falsch liege. Aber Dank Belgarath hab ich es jetzt verstanden. ;-)
 
... aber aus prinzipiellen Gründen nicht in der Lage ist, auch zukünftig einen zu erwerben, weil seine grundlegenden Weltanschauungspositionen das nicht zulassen,
...

Genau das war für mich das Gegenargument: hätte er gesagt "gerne ich fahre mit dem Zug / Rad" dann wäre es glaubwürdig. Aber er sagte "gerne, wenn mich jemand fährt". Gefahren werden, gerne. Selbst fahren, nö. Die ökologische faule Socke ist ein Heuchler. So glaubhaft ist sein Umweltgewissen also nicht.
 
Eine solche Interpretation verbietet sich hier meines Erachtens.

Zum einen waren meine Ausführungen allgemeiner Art: "Wenn ... - dann ..."

Wenn nicht, dann nicht!

Kommt man also selbst zu dem Schluß, daß das "wenn" gar nicht gegeben ist, so stellt sich die Frage nach dem "dann" überhaupt nicht mehr.

Zum anderen ist es in jedem Fall unzulässig, den Sachverhalt anzuzweifeln oder gar zu verbiegen.

Lehnt jemand etwas aus Umweltschutzgründen etwas ab, dann ist das so - Punkt. Du kannst auf dieser Prämisse Folgerungen aufbauen oder auch nicht. Nur eines darfst Du nie: Den Sachverhalt bezweifeln und deshalb ändern!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hatte das ganze etwas "offener" gestaltet...

"M hat zwar keinen Führerschein, jedoch ist davon auszugehen, dass er diesen jederzeit erwerben kann. Der fehlende Führerschein ist mithin nicht von dauerhafter Natur. Es kann somit darhinstellt bleiben kann, ob es sich um eine Fähigkeit des Arbeitsnehmers handelt oder um eine konkrete Eigenschaft, welche für die F-GbR als verkehrswesentlich anzusehen war."

Ob M den Führerschein erwerben will, habe ich außen vorgelassen.
 
Hallo,

"überzeugter Umweltschützer" und "wenn ihn jemand hinfahren würde" widerspricht sich. Da ist nichts dem SV hinzugefügt, der SV wird ausgelegt. Und damit habe ich argumentiert. Mal schauen wie das im Ergebnis kommentiert wird.
 
Ich denke, dass viele Wege nach Rom führen. Und ich würde auch vermuten, dass es egal ist, wie man es gelöst hat, sofern man gute Argumente hatte. Also ich kann eure Argumente zumindest verstehen... ;-) Aber ich bin ja auch kein Maßstab... ;-)
 
Es ging ja nicht darum, wie Deine Argumentation im Einzelfall bewertet werden wird, sondern wie man grundsätzlich argumentieren sollte.

Deshalb warne ich auch davor, eine klare und als objektiv gegeben anzusehene Sachverhaltsangabe wie "Kein Führerschein, weil überzeugter Umweltschützer" aufgrund von vermuteten Widersprüchen zu anderen Aussagen im Sachverhalt anzuzweifeln.

Das ist m.E. keine Auslegung, sondern Sachverhaltsquetsche.

Davon völlig unbenommen bleibt die Bewertung ob verkehrswesentliche Eigenschaft oder nicht.

Es ging auch nicht darum, was richtig oder falsch ist, das gibt es in der Rechtswissenschaft ohnedies nur selten oder gar nicht, sondern was vertretbar. Generell ist die Linie des Lehrstuhls ohnedies, daß der Besitz eines Führerscheines keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist; wer zu diesem Ergebnis kommt, der muß gar nicht den Sachverhalt auslegen, der kann das mehr oder weniger einfach feststellen.

Meine Aussage oben war nur im Hinblick darauf zu sehen, wie man überhaupt eine andere Bewertung vertretbar darstellen kann.

Dies behinhaltet ja keine Kritik an einem anderen Resultat - meine Kritik bezieht sich alleine auf den Weg!

Es kann einem Verfasser durchaus passieren, daß sein Ergebnis am Ende zwar richtig ist, aber er sich den Unmut des Korrektors und damit massive Punktverluste zuzieht, weil er unterwegs dazu den Sachverhalt verbogen hat!
 
Dem kann man nichts hinzufügen..., ich muss das auch wieder lernen, den SV so zu nehmen, wie er uns vorgegeben ist, das gelingt mir auch mal mehr, mal weniger...

Ich hoffe, dass es bei einer Klausur dann doch mal mehr ist, wo es gelingt...;-)
 
..... vielleicht helfen ein paar Zitate von gestandenen Autoren in dieser umstrittenen Lage etwas weiter, wobei der BGH auch schon einmal andere Kriterien in mehreren Einzelfällen heranzog (Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 13. Aufl., Rn. 433 f.):

1. Die Rechtsprechung versucht, den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft i.S.v. § 119 II dadurch zu präzisieren, dass zwischen Eigenschaften unterschieden wird, die eine unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Person oder der Sache haben, und solchen, die nur mittelbar darauf Einfluss ausüben.
2. Diesen Weg geht die "Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum", die von Flume begründet wurde und der sich dann auch u.a. Medicus, Medicus/Petersen, Brox/Walker und Bork anschlossen. Sie sieht den Grund für die Beachtlichkeit des Eigenschaftsirrtums in der Tatsache, dass der Gegenstand oder die Person nicht der durch das Rechtsgeschäft bestimmten Soll-Beschaffenheit entspricht, und gibt dem Begriff der "Verkehrswesentlichkeit" den Sinn einer "Geschäftswesentlichkeit". Das, was typischerweise an Eigenschaften nach dem Zweck des Geschäfts vorhanden ist, wird regelmässig von den Vertragsparteien (stillschweigend) in ihre vertragliche Absprache mit einbezogen.
3. Also wenn eine Vertragspartei erkennbar für die andere eine bestimmte Eigenschaft zum Inhalt ihrer Erklärung macht, dann dürfte regelmässig diese Eigenschaft von der vertraglichen Vereinbarung umfasst werden, wenn der Vertragspartner nicht widerspricht.
4. Somit (vermutlich auch Argumentation der Musterlösung) macht sich der ArbG lediglich fehlerhafte Vorstellungen über die Fähigkeit des ArbN (einen PKW fahren zu dürfen), er befindet sich jedoch nicht im Irrtum oder in Unkenntnis bezüglich einer konkreten Eigenschaft.
 
So,

die erste EA war gerade im Briefkasten mit (33 + 30) 63 Punkten bestanden. War zwar kein Traumergebnis, dafür waren aber die Bemerkungen des Korrektors sehr hilfreich. Seine Schlussbemerkung war:

Die Bearbeitung erfolgte trotz einiger Mängel (siehe Randbemerkungen) recht ordentlich.
Passen Sie auf, dass Sie nur das prüfen, was gefragt ist und die Probeme ausführlich diskutieren die im SV angelegt sind.

Der § 119 I BGB war in beiden Aufgaben zu prüfen, das habe ich nicht gemacht und damit alleine 8 + 2 Punkte liegen gelassen.
 
Zurück
Oben