- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 10 von 90
Ich habe Fallbücher gewälztWo hast Du das nachgelesen? Danke vorab. Grüße
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Ich habe Fallbücher gewälztWo hast Du das nachgelesen? Danke vorab. Grüße
Frage 3: M vs. V
- 536a; fraglich, ob M Schaden hat; Anwartschaftsrecht erlischt mit Untergang
- 823; gleiches Dilemma: bleibt M bei Untergang nach 433 II verpflichtet?
Freue mich auf Meinungen.
Warum die DSL, wenn es nur um Ansprüche M gegen V geht? Sorry, wenn die Frage blöd ist, ich hab grad nen Knoten im Hirn.Bei Frage 3 würde ich nochmal die DSL prüfen
Frage 1 und 2 habe ich ansonsten auch so.
Ich habe zuerst § 536a BGB aber (-), weil kein Schaden wegen Eigentumsvorbehalt.Warum die DSL, wenn es nur um Ansprüche M gegen V geht? Sorry, wenn die Frage blöd ist, ich hab grad nen Knoten im Hirn.
Oh Mann, tatsächlich Knoten im Hirn. Danke fürs Entwirren @whitesaltycracker! Nein, Du bist nicht falsch - ich konnte das irgendwie nur nicht mehr zusammenbringen.Ich habe zuerst § 536a BGB aber (-), weil kein Schaden wegen Eigentumsvorbehalt.
Dann § 536a i.V.m. DSL, da Schaden zum Anspruch hinzugezogen wird. Der Schaden bei G wird dann zum Anspruch des M hinzugezogen.
Ist ja bei Frage 1 genauso, nur dass da dieser DSL Anspruch dann an G abgetreten wird, gem. § 398 BGB.
So habe ich es jedenfalls.. oder fahre ich komplett auf der falschen Spur?
Blöde Fragen gibt es nicht
Ich habe auch den § 285 genommen, aus den gleichen Gründen und nicht den § 398.Ich stehe auch etwas auf dem Schlauch... Bei 398 brauche ich doch eine Einigung über die Abtretung der Forderung. Im SV steht leider gar nichts dazu, dass M seine Ansprüche an G abgetreten hat. Ich hatte deshalb eher an 285 gedacht, Abtretung des Ersatzanspruchs
Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Schaden voraus. Es liegt zwar ein Mangel bei Vertragsschluss vor, aber M hat hierdurch keinen Schaden erlitten, den er geltend machen könnte. Also § 536a I grds (+), aber kein Schaden bei M.M hat den Anspruch gegen V aus 536a als Ersatzanspruch iSd. § 285 erlangt (der Mangel bei Vertragsschluss ist verschuldensunabhängig) und kann den an G abtreten - sein Schaden (des M, den er ja nicht hat) ist dafür doch nicht erforderlich.
Es geht bei 285 um die Abtretung eines Ersatzanspruches, sprich M müsste gegen V einen Anspruch auf SE (das wären hier die 10000€ objektiver Schadenswert), dazu müsste G aber überhaupt einen Schaden haben.§ 285 Schema:
1. Leistungsbefreiung des M
2. Erlangung eines Ersatzes -> hier Erlangung eines SE-Anspruchs aus DSL prüfen
3. Kausalzusammenhang
Diese EA ist auch wirklich eine Qual Ich wollte gerade alles einsenden, da ist mir beim Durchlesen die Frage gekommen, ob man bei Aufgabe 3. nicht die DSL eigentlich ablehnen müsste, denn wie in Aufgabe 2 geprüft, liegt ja ein VSD für G vor, somit müsste G ja eigentlich auch den Anspruch auf SE für den Teppich aus VSD geltend machen können. Somit würde es daran fehlen, dass G einen Schaden aber keinen Anspruch hat, denn genau dieser Anspruch würde ja aus dem VSD kommen