Hier mal meine bisherigen Lösungen zu EA 42260 / 32781:
A1a)
- Nein
- Ja
- Nein
- Ja
- Ja
A1b
- Ermittlung eines fiktiven Verkaufspreis für fiktive Käufer kaum möglich; Definition eines Zuordnungskriteriums zur Aufteilung des fiktiven Verkaufspreises auf die einzelnen VG schwierig
- Lebensdauer und Nutzungsdauerverlauf schwer einschätzbar; gleichmäßige Abschreibung für die Erfolgsrechnung besser als Sonderabschreibungen
- erst bei Verkauf erfolgt Gewinnausweis und nicht bei Teilleistungen -> Gewinn in Fertigungsjahren zu niedrig und im Verkaufsjahr zu hoch -> Vergleich der Perioden gestört
- Nachzahlungen aus vorhergehenden Perioden; Vorschüsse für die nächste Periode; Bestandteil der HK unfertiger Erzeugnisse
- Information über Zugriff auf VG des Unternehmens für Gläubiger; Schuldendeckungskontrolle; zeigt welche VG zu welchen Einzahlungen und welche Schulden zu welchen Auszahlungen führen
A2a)
1. Bei der Realen Eigenkapitaldefinition, auch indexorientierte Eigenkapitaldefinition genannt, geht man von einem gütermäßigen Verständnis des Gewinnes aus. Das Eigenkapital ist die Summe der allgemeinen Kaufkraft, erhöht durch kaufkraftmäßig errechnete Gewinne und vermindert um Eigenkapitalrückzahlungen und kaufkraftmäßig errechnete Ausschüttungen. Die Bewertung erfolgt durch die allgemeine Kaufkraftveränderung, wodurch eine kaufkraftstabile Recheneinheit angewandt wird, die Messfehler vermeiden soll.
2. GuV
Soll:
Vorratsverbrauch 330 GE
Kaufkraftrücklage 6 GE
Gewinn 424 GE
Haben:
Umsatz 760 GE
Bilanz
Soll:
Vorräte 150 GE
Kasse 380 GE
Summe 530 GE
Haben:
EK 100 GE
Kaufkratfrücklage 6 GE
Gewinn 424 GE
Summe 530 GE
A2b)
1. Die Waren sind im Eigentum des Bilanzierenden und haben einen Veräußerungswert. Somit sind nach
Simon beide notwendigen Kriterien für die
Bilanzierung körperlicher Gegenstände erfüllt. Die Bewertung von Veräußerungsgegenständen erfolgt nach
Simon zum unternehmensbezogenen Veräußerungspreis. Dabei ist der allgemeine Marktpreis als Obergrenze zu beachten. Dieser kann für die im Unternehmen verbliebenen Waren ebenfalls mit 250 GE angenommen werden. Die Schätzung erfolgte vorsichtig auf Basis erzielter Verkaufspreise. Der Bilanzansatz der Waren beträgt somit 250 GE.
2. Es handelt sich hier um ein schwebendes Geschäft, aus dem ein Verlust zu erwarten ist. Ein schwebendes Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Leistung, noch eine Gegenleistung erfolgt ist. Nach Simon ist dieser unrealisierte Verlust in Form einer Drohverlustrückstellung bilanziell zu erfassen. Der Bilanzansatz erfolgt in Höhe der Differenz zwischen Leistungsverpflichtung und Gegenwert am
Bilanzstichtag (1.000 GE - 800 GE = 200 GE)
Buchungssatz: Aufwandskonto (unrealisierter Verlust) 200 an Rückstellungen für drohende Verluste 200
3. Die Anleihe stellt eine Verpflichtung im Rechtssinne dar und ist daher nach
Simon als Schuld zum Nennwert zu passivieren. Das Unternehmen hat im Berichtsjahr daher eine Verbindlichkeit in Höhe des Nennbetrags von 200 GE zu erfassen. Über die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem Nennbetrag in Höhe von 10 GE ist ein
Disagio zu aktivieren. Das
Disagio ist im Berichtsjahr anteilsmäßig mit (10 GE : 5 = 2 GE) abzuschreiben.
Buchungssatz bei Ausgabe: Bank 190
Disagio 10 an Verbindlichkeiten 200
Buchungssatz bei Abschreibung
Disagio: Zinsaufwand 2 an
Disagio 2
Bilanzwerte zum
Stichtag des Berichtsjahres: Verbindlichkeiten 200,
Disagio 8
A3b)
Nach Simon entspricht der Gewinn dem Vermögenszuwachs und wird durch einen Vermögensvergleich zweier Bilanzen ermittelt. Der Gewinn stellt somit nur ein Nebenprodukt der Vermögensermittlung dar. Bei Schmidt hingegen wird eine gleichzeitige Gewinn- und Vermögensermittlung als Notwendigkeit angesehen. Für die Ermittlung ist bei Schmidt der Tagesbeschaffungswert ausschlaggebend. Simon unterscheidet zwischen Betriebsgegenständen, die mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden, und den Veräußerungsgegenständen, die mit dem Veräußerungspreis aktiviert werden.
Nach Schmidt kann ein Gewinn nur ausgewiesen werden, wenn der realisierte Veräußerungsertrag höher als der Tagesbeschaffungswert ist. Eine Differenz zwischen Tagesbeschaffungswert und den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten wird erfolgsneutral in der Wertänderung des ruhenden Vermögens erfasst.
Das Realisationsprinzip wird von Simon nicht beachtet, da im Gegensatz zu Schmidt auch nicht realisierte Gewinne ausgewiesen.
Die Objektivierungskriterien fasst Schmidt weiter, da für ihn auch alle immateriellen Vermögensgegenstände zu aktivieren sind und keine genauere Betrachtung erfolgt. Für Simon hingegen sind selbst erstelle Güter nicht zu aktivieren. Des Weiteren muss ein Vermögensgegenstand stets veräußerbar sein und eine Gegenleistung muss ihm gegenüberstehen.
Nur zu Aufgabe 3a) habe ich noch keinen Vorschlag.