Hallo!
So, ich habe mich heute mal an die Aufgabe gemacht.
Ich habe die Gliederung der Zulässigkeit auch wie meine Vorschreiber. Ich habe da auch keine besonderen Schwierigkeiten gesehen.
Was die Begründetheit angeht, sehe ich da auch keinen Schwerpunkt im Sachverhalt. Es ist meines Erachtens bereits so, dass überhaupt keine Anspruchsgrundlage besteht. Die T-GmbH hat mit irgendeinem unbeteiligten Dritten einen Vertrag. Dadurch, dass irgendjemand glaubt, mit mir einen Vertrag zu haben, kann doch kein Anspruch gegen mich entstehen, wenn ich absolut nichts dazu getan habe, dass dieser Eindruck entstehen kann (Rechtsscheinstatbestände, GoA, deliktisch usw.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Im Ergebnis --> Kein Anspruch.
Zwei Sachen, die ich aber noch habe, die ich hier noch garnicht gesehen habe:
1. Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der VB ist ja ein vollstreckbarer Titel.
2. Vollstreckungsabwehrklage. Die scheitert zwar relativ schnell am Rechtsschutzbedürfnis, da der Einspruch statthafter Rechtsbehelf ist, aber ich denke schon, dass man die ansprechen muss.
Was meint ihr?