Hausarbeit Hausarbeit BGB II WS 2014/15 Abgabetermin 05.01.2015

Hallo liebe Mitstreiter,
mein grobes Muster ist:
1. Anspruch A gegen S auf Kaufpreiszahlung "Palandt" (+)
- A schickt nicht an irgendjemanden sondern ausdrücklich an "Saarbrücker Rechtsanwalt S"
- Palandt ist auf Geschäft bezogen, wird auch geschäftlich genutzt "Aufnehmen in Handbibliothek"
- A Unternehmer (+), S Verbraucher (-), Deswegen: §241a BGB (-)
2. Anspruch A gegen S auf Kaufpreiszahlung "Gedichtsband" (-)
- Hier gibt es eine entsprechend Lösung von der Uni Leipzig, wie analog diese ist, müsst ihr für euch entscheiden
- A Unternehmer (+), S Verbraucher (+), da privat an Mätresse verschenkt und gewerblich nicht nutzbar, Deswegen: § 241a BGB (+)
- Streitthema hier: Darf durch § 241a BGB nur durch Zusendung kein Vertrag (und Anspruch) entstehen oder kann S trotz §241a BGB auch konkludent (durch Umgang wie Eigentümer, Verschenken) annehmen? Oder nur ausdrücklich?
- Also: Kaufvertrag (+/-), m. A. (-) wegen Sanktionscharakter und Wettbewerbsverstoß, kein Nachteil für S dadurch wegen § 241a BGB
3. Anspruch A gegen P auf Kaufpreiszahlung (-)
- Da keine Kontraktion
4. Anspruch A gegen P Herausgabe
- Diverse Möglichkeiten
- evtl. gutgläubiger Erwerb von Bedeutung, also Schenkung(svertrag) zwischen S und P
5. Anspruch X gegen A auf Kaufpreiszahlung
- Wichtige Unterscheidung Dienstvertrag und Werkvertrag
- Möglicherweise Unmöglichkeit bei X und Folgen daraus

Nach m. A. sagt der 3. Satz von hinten auf dem Augabenblatt relativ viel über die grobe Richtung:
- Schlomo will nicht bezahlen (Ja, wegen §241a BGB, darauf deutet er oben ja an)
- Penelope will Lieblingslektüre nicht herausgeben (wegen gutgläubigen Erwerb?)
- Xanthippe stellt Rechnung "einmal Abschleppen" (obwohl sie wegen Unmöglichkeit nicht abgeschleppt hat?)

Dies nun in 25 Seiten zu bekommen erscheint mir schon sehr schwer bei der vorgegebenen Formatierung.
Also konzentriere ich mich zunächst auf diese Kernfragen und komme zu weniger wichtigen Fragen nur, wenn noch genug Platz ist.
Ich behalte dabei im Kopf, Themen aus dem BGB AT nicht zu ausführlich darzustellen, denn es wird ja eine Abhandlung über Probleme des SchuldR erwartet.

Und nun hoffe ich auch fleißiges feedback liebe Leute :).

LG
 
@sealine: Bei den fünf möglichen Ansprüchen stimme ich dir zu, allerdings dürfte es sich bei 5. um einen Anspruch der X gegen den A auf Vergütung gem. § 631 I 2. HS handeln, nicht um eine Kaufpreiszahlung (da ja Werk- und nicht Dienstvertrag).
 
Stimmt vollkommen, ich habe mich etwas verschrieben :). Vielleicht hast du ja auf einen intensiveren Austausch interesse. Wir scheinen beide einen ähnlichen Weg gewählt zu haben.
 
Können wir gerne sehr machen :-) Ich stehe allerdings noch ziemlich am Anfang, hatte leider in den letzten Wochen andere Prioritäten (hauptsächlich aus beruflichen Gründen).
 
Um eine kontinuierliche Arbeit an der Aufgabe zu gewährleisten und die Vorarbeiten wie Stoffsammlung, Recherche einzelner Aspekte und die Diskussion von Zwischenergebnissen so sinnvoll gestalten zu können, daß alle die regelmäßig mit machen auch beizeiten in der Lage sind, sich an die Reinschrift zu machen, ohne sich das Weihnachtsfest und die -ferien kaputtzumachen, hat die Gruppe schon nach gut einem Drittel der Arbeitszeit ihre Pforten geschlossen.

Ein Einstieg zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht mehr zielführend und ist daher auch nicht mehr möglich!
 
Fallbuch zum BGB I hilft etwas, habe ich da. Außerdem Palandt und die Skripte. Ein Lehrbuch zum Schuldrecht kann auch nicht schaden.
 
Ich habe eine Zustimmung gemäß § 362 Abs. 1 HGB fingiert. KV (+)


Ich bezweifle, dass der § 362 HGB hier einschlägig ist. Zwar ist Schlomo Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, aber er ist kein Kaufmann. Kaufmann im Sinne des HGB ist lt. dortigem § 1 I der, der ein Handelsgewerbe betreibt. Der Anwaltsberuf ist aber ein "freier Beruf", daher schließt sich der Betrieb eines Handelsgewerbes aus, zumal auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer GmbH o.ä. ersichtlich sind.

Ich habe im Fall des Palandt das Bestehen des KV auch bejaht, allerdings durch eine konkludente Annahme des S durch Aufnahme des Palandt in die Bibliothek (und auch des Gedichtbandes, dort greift jedoch m.E. der § 241a I ein). Zudem hat er von diesen Handlungen dem A am Telefon berichtet, so dass dieser auch darüber Bescheid weiß.
 
Liebe Leute,
Hausarbeit bestanden :freu2:
Zugegeben nur mit 50 Punkten

Ich habe ernsthaft nicht damit gerechnet, weil ich auch nur 19 Seiten geschrieben habe, und recht wenige Quellen genutzt habe
Umso netter jetzt die Überraschung!
War heute morgen in der Post

Nun kann ich mich an die Klausurvorbereitung begeben:arbeit:
 
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