Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

Hab den Sachverhalt nun paar mal durch und an die ersten Problematiken gestoßen. Urteile die ich dazu gefunden habe haben sich immer auf ein Urteil gestürzt. Was ja eben hier noch nicht vorliegt. Zudem zulässig der An/Abmeldung im Register, Abtretung anderer Streigegenstand. Kopf raucht schon😅
 
Moin,
ich kann den Sachverhalt leider nicht einsehen. Da ich ein Quereinsteiger bin, habe ich zuvor auch nicht mit Moodle etc. gearbeitet. Kann mir zufällig jemand eine kurze knackige Einleitung geben, wo ich den Sachverhalt für die Kurzhausarbeit ZPO finde.
LG
 
Hi im moodle bei zivilprozessrecht musst sind meherere Reiter. Ganz unten oder reöativ weit unten kommt Klausur/Hausarbeit. Wenn du das öffnest erscheint die Maske mit link wo du das Dokument einsehen kannst und runtergehen kannst.
 
Moin,
ich kann den Sachverhalt leider nicht einsehen. Da ich ein Quereinsteiger bin, habe ich zuvor auch nicht mit Moodle etc. gearbeitet. Kann mir zufällig jemand eine kurze knackige Einleitung geben, wo ich den Sachverhalt für die Kurzhausarbeit ZPO finde.
LG
Das sollte helfen
 

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  • Prüfung ZPO Abgabe am 04.03..pdf
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Vielen Dank!
Der Sachverhalt wirkt auf dem ersten Blick relativ kompliziert. Prüft Ihr die materiellen vermeintlichen Ansprüche im Gutachtenstil ?

Ich denke, das würde den Rahmen sprengen, oder? Es werden ja einige Probleme aufgeworfen und 22.000 Zeichen sind nicht viel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen,

also ich gehe davon aus, dass vorliegend die Zulässigkeit der Klage bzw. der jeweiligen Klageanträge 1-3 zu prüfen ist / sind.

Ich denke der letzte Absatz mit den Einwendungen des Rechtsanwalts RU stellt dabei die zentralen Probleme dar:

  • „Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung rügt der von der U AG beauftrage Rechtsanwalt RU die Klageanträge zu 2 und 3 und den diesen zugrundeliegenden Vortrag als verspätet.
  • Insbesondere der Klageantrag zu 3 habe mit dem laufenden Verfahren gar nichts zu tun und dürfe daher auch nicht einfach in dieses eingebracht werden. Der gemeinsamen Verhandlung über den Klageantrag zu 3 mit den übrigen Anträgen widerspricht er ausdrücklich.
  • Darüber hinaus trägt er vor, dass die Klage der V auch im Weiteren unzulässig sei, da das MFK Verfahren noch laufe, was zutrifft, und dieses folglich Individualklagen gegenüber der U AG sperre und sich sowohl V als auch K zu dem Klageregister angemeldet haben.
  • Die Ansprüche der V auf Ersatz der Behandlungskosten (Klageantrag zu 1 und 2) seien zudem bereits verjährt.“
Korrigiert mich gerne, wenn ich hier falsch liege. Denke aber, dass eine materiell-rechtliche Prüfung hier nicht erwartet wird.

Liebe Grüße,
Felix
 
Hallo zusammen,

also ich gehe davon aus, dass vorliegend die Zulässigkeit der Klage bzw. der jeweiligen Klageanträge 1-3 zu prüfen ist.

Ich denke der letzte Absatz mit den Einwendungen des Rechtsanwalts RU stellt dabei die zentralen Probleme dar:

  • „Im folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung rügt der von der U AG beauftrage Rechtsanwalt RU die Klageanträge zu 2 und 3 und den diesen zugrundeliegenden Vortrag als verspätet.
  • Insbesondere der Klageantrag zu 3 habe mit dem laufenden Verfahren gar nichts zu tun und dürfe daher auch nicht einfach in dieses eingebracht werden. Der gemeinsamen Verhandlung über den Klageantrag zu 3 mit den übrigen Anträgen widerspricht er ausdrücklich.
  • Darüber hinaus trägt er vor, dass die Klage der V auch im Weiteren unzulässig sei, da das MFK Verfahren noch laufe, was zutrifft, und dieses folglich Individualklagen gegenüber der U AG sperre und sich sowohl V als auch K zu dem Klageregister angemeldet haben.
  • Die Ansprüche der V auf Ersatz der Behandlungskosten (Klageantrag zu 1 und 2) seien zudem bereits verjährt.“
Korrigiert mich gerne, wenn ich hier falsch liege. Denke aber, dass eine materiell-rechtliche Prüfung hier nicht erwartet wird.

Liebe Grüße,
Felix
Hallo Felix, so habe ich das auch verstanden. Zumal im SV ausdrücklich steht: „dass die Klage der V auch im Weiteren unzulässig sei“.
Die Probleme empfand ich als einfach zu identifizieren. Jetzt ist nur die Frage, wie soll die Gliederung aufgebaut werden?
 
Hallo Felix, so habe ich das auch verstanden. Zumal im SV ausdrücklich steht: „dass die Klage der V auch im Weiteren unzulässig sei“.
Die Probleme empfand ich als einfach zu identifizieren. Jetzt ist nur die Frage, wie soll die Gliederung aufgebaut werden?
Jop, das ist jetzt die Frage.. 😅
 
Nein, ich fang gerade an ein bisschen zu recherchieren. Juracademy hilft mir momentan noch nicht wirklich weiter. 😅
Bei Juracademy ist mir die Prüfung der Zulässigkeit viel zu umfangreich und statisch. Davon braucht man vielleicht maximal die Hälfte …
Aber wenn du eine zündende Idee hast, dann bin ich für Infos offen. Könnte ja auch mal das bisher von mir erstellte teilen.
 
Ich vermute, dass hier ein Schwerpunkt in der Frage nach dem "Streitgegenstand" liegt. Ansonsten wäre die Zulässigkeit bereits zu verneinen mit Blick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
 
Ich vermute, dass hier ein Schwerpunkt in der Frage nach dem "Streitgegenstand" liegt. Ansonsten wäre die Zulässigkeit bereits zu verneinen mit Blick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
Unter welchem Aufhänger willst du diesen Streit führen?

Ich habe innerhalb meines Gutachtens unter „Klagegegenstand und -grund, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO“ lediglich den zweigliedrigen Streitgegenstandbegriff verwendet. Also das der Streitgegenstand vom Antrag des Klägers und von dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird. Dabei Antrag und Lebenssachverhalt gleichwertige Elemente sind usw.

Oder willst du das Fass öffnen, weil die Klage beim AG Essen und innerhalb der MFK rechtshängig ist? Einläuternd irgendwie so: „Dann müssten beide Klagen denselben Streitgegenstand haben, wobei der Streitgegenstandsbegriff strittig ist.“
 
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