- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 10 von 90
Ja, es geht mir auch nicht um die Stellung der objektiven Klagehäufung, sondern um den Aufbau der Begründetheit. Wenn das Begehren des Klägers ist, dass er die Aufhebung des Widerrufs und den Wegfall einer Nebenbestimmung möchte, prüfe ich dann in der Begründetheit erst die Nebenbestimmung und dann die urspr. Bewilligung? Also wäre das quasi so korrekt:
A. Zulässigkeit
B. objektive Klagehäufung
C. Begründetheit
I. Begründetheit der Klage gegen die Auflage
1. Ermächtigungsgrundlage Auflage
2. formelle Rechtmäßigkeit
3. materielle Rechtmäßigkeit
II. Begründetheit der Klage gegen die Aufhebung
...
Aber dieser überarbeitete Fall der Uni Bielefeld kommt dem, was ich gesucht habe schon sehr nahe. Wenn man die Rückforderung rauslässt, könnte das genau ein Fall für die Klausur sein.
A. Zulässigkeit
B. objektive Klagehäufung
C. Begründetheit
I. Begründetheit der Klage gegen die Auflage
1. Ermächtigungsgrundlage Auflage
2. formelle Rechtmäßigkeit
3. materielle Rechtmäßigkeit
II. Begründetheit der Klage gegen die Aufhebung
...
Aber dieser überarbeitete Fall der Uni Bielefeld kommt dem, was ich gesucht habe schon sehr nahe. Wenn man die Rückforderung rauslässt, könnte das genau ein Fall für die Klausur sein.
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