Klausurbesprechung Nachbesprechung Klausur Sep 2017 (SS 2017)

Ich habe einen Brief bekommen, in dem stand, dass aufgrund des Ausscheidens des Korrekturassisenten im November und der bei mir korrigiert hatte, alle Widersprüche bzgl. der von diesem korrigierten Klausuren komplett neu bewertet werden, weil eben dieser Korrekturassistent nicht mehr da ist. Das dauert aber jetzt wohl etwas...
 
In 4 Wochen werden die meisten die Klausur noch einmal schreiben und wahrscheinlich (hoffentlich) werden dann viele auch bestehen. Danach wird der Widerstand gegen die Kubis-Klausur voraussichtlich schwinden. Ich unterestelle jetzt einfach mal, dass die Fernuni darauf hofft.
 
Keine Ahnung. Hab nur wiedergegeben, was ich von der Fachschaft mitgeteilt bekommen habe. Außerdem kenn ich mich mit diesem Prozesskram nicht aus, hab ja ne 5,0 ;-)
 
Allgemein ist der außergerichtliche Rechtsbehelf das sogenannte Vorverfahren, sprich der Einspruch. In unserem konkreten Fall dürfte es das Widerspruchsverfahren sein, das vor einem Gerichtswege ja auch erst einmal zu durchlaufen ist.
 
Ich habe heute vom Prüfungsamt die Info bekommen, dass über meinen Widerspruch am 13.03. im Prüfungsausschuss entschieden wird. Ich weiß nicht, ob ich über diesen Termin lachen oder weinen soll (die BGB IV-Klausur ist dieses Semester am 12.03.)
 
Gerade per Mail bekommen:

Sehr geehrte Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Klausur BGB IV im Sommersemester 2017,


aus gegebenem Anlass haben der prüfende Lehrstuhl und das Prüfungsamt entschieden, dass die Modulabschlussklausur 55113 BGB IV vom 18. September 2017 für alle Prüflinge als Freiversuch gewertet wird. Dies bedeutet, dass

· allen Studierenden, die die Klausur nicht bestanden haben, kein Prüfungsversuch verloren geht. Sie haben weiter die Anzahl an Prüfungsversuchen, die Ihnen auch vor dieser Klausurteilnahme zur Verfügung gestanden haben;

· alle Studierenden, die die Klausur im Sommersemester 2017 im Freiversuch (§ 15 Abs. 2 PO) geschrieben haben, auch im Wintersemester 2017 noch einmal im Freiversuch schreiben können,

· alle Studierenden, die diese Klausur bestanden haben, die Klausur in der Wertung lassen können. Sollten Sie dies nicht wünschen, melden Sie sich bitte im Prüfungsamt, Ihre Klausur wird dann ebenfalls als Freiversuch gewertet.

Wir weisen darauf hin, dass diese Regelung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für zukünftige Prüfungskampagnen erfolgt.
 
Glückwunsch, da habt ihr doch eine sinnvolle Regelung erreicht!
 
Ich habe gestern einen Brief von Frau Jansen und Herrn Kubis bekommen. Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Sie sind sogar kurz auf meine zwei Punkte eingegangen, die ich bemängelt hab. Zum Schwerpunkt auf materiellem Recht haben sie geschrieben: das sei grundlegendes Handwerkszeug eines Juristen. Dann frage ich mich allerdings, wie es sein kann, dass 96% der ReWi-Studenten in den letzten Semestern diese Grundlagen (1004 BGB analog) nicht beherrschen.
Zu den fehlenden Teilpunkten schreiben die beiden, dass ja klar ersichtlich war, welche Aufgabe den Schwerpunkt bildet. Jetzt weiß ich aber immer noch nicht, wie viel Abzug es für diese simple materiellrechtliche Prüfung gab, die ich Schwachkopf einfach nicht hinbekommen hab.
Herr Kubis hat mir noch handschriftlich auf dem Brief empfohlen den Widerspruch zurückzuziehen.
 
Wieso solltest du ihn jetzt zurückziehen? Was bringt das?
 
Die Klausur wird doch sowieso als Freischuss gewertet ...Problem sollte sich doch damit gelöst haben.
 
Herr Kubis hat mir noch handschriftlich auf dem Brief empfohlen den Widerspruch zurückzuziehen.
Ohne jetzt Deinen Fall genauer zu kennen, aber ein solcher Hinweis ist meiner Erfahrung nach meistens ein gutes Zeichen, denn dann scheut der Verfasser eine notfalls gerichtliche Entscheidung in der Angelegenheit, und versucht den Beschwerdeführer mit seinen, vermutlich rechtlich nicht einwandfreien, Argumenten dazu zu bringen, dass "Problem" für ihn aus der Welt zu schaffen.
Ein einmal zurückgenommener Widerspruch ist aus der Welt! Das widersprochene Ereingnis, oder der Bescheid, damit endgültig rechtskräftig!
 
Zuletzt bearbeitet:
Normalerweise wird ja auf den Widerspruch hin eine Stellungnahme vom LS (die dir ja jetzt scheinbar vorliegt) eingeholt. Dann geht der Widerspruch inklusive der Stellungnahme in den Prüfungsausschuss. Dort wird dann entschieden, ob der Widerspruch Erfolg hat oder nicht (oder teilweise Erfolg hat). Ich denke der LS will nun verhindern, dass allzu viele Widersprüche in den Ausschuss gehen. Ich würde den Widerspruch nicht zurückziehen, sondern das Ergebnis des Ausschusses abwarten. Und wenn das bedeutet, dass der Ausschuss dann eben über 50 solcher Widersprüche entscheiden muss.
 
Dass dieser Lehrstuhl am Leben vorbei läuft, dürfte ja jedem mittlerweile klar sein. Finde nur irgendwie lustig, dass sie zwar einerseits irgendwann ja scheinbar dem Druck nachgegeben haben und die Klausur als Freiversuch gewertet haben, dann aber im Einzelnen immernoch rumstänkern und auf Abwehrhaltung gehen. Ich hoffe, dass ich die Klausur jetzt einfach bestanden habe und dann sehe ich von diesen beiden Lehrstühlen bestenfalls auch nie wieder jemanden.
 
Die Klausur wird doch sowieso als Freischuss gewertet ...Problem sollte sich doch damit gelöst haben.
Du vergisst, dass hier ja auch ein finanzieller Schaden verursacht wurde. Fahrtkosten, doppelte Vorbereitungszeit, und je nach Konstellation, möglicherweise sogar eine um ein ganzes Semester verlängerte Studiendauer, und damit späterer Berufseinstieg, und weniger Gehalt!
Über einen Widerspruch, und eine darauf aufbauende Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsklage könnte man den Schaden möglicherweise versuchen zu minimieren...
 
@Ulli01
Nur das die Klausuren auch mit Widerspruch nicht als "Bestanden" gewertet werden können ...das die fachlich im Teich waren, war ja allen Beteiligten klar. Es ging bei den Widersprüchen wohl mehr um die fehlende Punkteangabe an den Aufgaben und der somit nicht zu erkennenden Gewichtung der Aufgabenteile.
 
Wie gesagt, ich habe keine Ahnung, weswegen nun konkret hier Widerspruch eingelegt wurde.
Wenn aber eine Klausur mit wohl 96% den Bach runter geht, dann ist das für mich ein deutlicher Hinweis darauf, dass hier offenbar entweder die falsche Klausur gestellt wurde, oder aber die vorhergehende Lehrveranstaltung mangelhaft war.
Deswegen hätte ich im Zweifel einen Einspruch eingelegt.
Es würde mir dabei dann wohl auch weniger darum gehen, die Klausur als "bestanden" gewertet zu bekommen (schon um meinen Notenschnitt nicht dadurch zu schädigen!), sondern darum den durch die Situation entstandenen (finanziellen) Schaden ersetzt zu bekommen.
Darüber hinaus sollte ein solcher Prof. durch entsprechende Massnahmen auch nachhaltig dazu angehalten werden, zukünftig einen höheren Bezug zwischen Lehrveranstaltungen und Klausur herzustellen!
 
Natürlich möchte der Lehrstuhl Kubis, dass die Betroffenen ihren Widerspruch zurückziehen. Da geht mir aber langsam der Hut hoch.

Dahinter steckt kaum die Befürchtung von Schadensersatzansprüchen. Um so einen Anspruch durchzusetzen, müsste der Betroffene nachweisen, dass die Bewertung im Einzelfall fehlerhaft war, dass diese fehlerhafte Bewertung ursächlich für eine Verlängerung der Studiendauer war, dass hierdurch wiederum eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen werden konnte (die derzeit ja noch in der Zukunft liegt und daher nicht spezifiziert werden kann) und schließlich müsste man noch belastbar darlegen, welchen materiellen Nachteil man hierdurch erlitten hat. Das kann man komplett vergessen. Hinzu kommt noch, dass man (zumindest mittelbar) einen juristischen Lehrstuhl als Gegenpartei hat.

ABER:
Das Problem, welches sich Herrn Kubis stellt, ist die Beschädigung der Reputation des Lehrstuhls und damit auch unmittelbar seines persönlichen Rufes. Fakt ist, dass eine Durchfallquote von 94% nicht allein auf die Studierenden zurückgeführt werden kann. Hier hat der Lehrstuhl definitiv in seinem Lehrauftrag versagt. Und das möchte der Lehrstuhlinhaber natürlich nicht an die große Glocke hängen. Sofern eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Widersprüchen zu einer Klausur beim Prüfungsamt eingeht, muss der Lehrstuhl hierzu Stellung nehmen. Das kann möglicherweise unangenehme Folgen haben (die ich nicht abschätzen kann, da ich die interne Struktur und die Verwaltungsprozesse der Fernuni nicht kenne). Eventuell muss Herr Kubis in einigen Gremien under der Uni-Kanzlerin/Präsidentin darlegen, wie es dazu kommen konnte. Und hier kommt er in Erklärungsnot, weil er kaum behaupten kann, dass (fast) alle Studieren dumm (zumindest zu dumm für seine Klausur) sind.
Wenn jedoch die meisten Widersprucheinleger ihren Widerspruch zurückziehen, verschwindet die Widerspruchsquote im Durchschnitt und Herr Kubis ist fein raus. Er kann die ganze Problematik dann als einen "Irrtum" darstellen.
Eigentlich müsste in solchen Fällen das Qualitätsmanagement der Fernuni greifen. Ist aber wohl eher ein zahnloser Tiger.

Andere Lehrstühle sind da cleverer: Wenn eine Klausur daneben geht, wird sie hochgesetzt. Aus meiner Sicht ist dies das konkludente Eingeständnis, dass auch der Lehrstuhl einen Fehler gemacht hat (was ja durchaus vorkommen kann: falsche Einschätzung der Schwierigkeit einer Klausur, Schwerpunkt im Nebengebiet, Fehler im Sachverhalt etc.). Der Lehrstuhl Kubis sieht sich aber offensichtlich als unfehlbar. Dies führt jedoch zu einem gravierenden Problem: Wenn sich jemand für unfehlbar hält, kann er nicht aus seinen Fehlern lernen (da er ja nach seiner Meinung keine macht).

Achja, so nebenbei bemerkt:
Wenn in der Privatwirtschaft der Ausbildungsbeauftragte solche Durchfallquoten hätte (er also die Qualifizierung der Beschäftigten nicht sicherstellen könnte), wäre er längst seinen Job los.

Das sind meine 2 Cents zu dem Thema,
gcrus
 
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