... es kommt wohl darauf an, ob Du schon Altbeleger vor der letzten "Zwischenreform" (also Gültigkeit bis zur neuen Prüfungsordnung im SS 2016) oder "Beleger" während der Gültigkeit der Zwischenreform bist.
Mir wurde u.a. vertrauenswürdig berichtet, dass Kommilitonen auch alle WIWI-Fächer angerechnet bekamen und das Prüfungsamt jetzt entsprechend Deiner alten/aktuellen/zukünftigen Belegung bis zum SS 2016 so verfährt, dass Du auf 210 ECTS kommst.
Im Klartext für Altbeleger vor Zwischenlösung:
EWiWi anerkannt bekommen, dann BGB II/1 Teil Hausarbeit (10 ECTS), wenn z.Z. BGB 55106 nicht geschrieben wurde/werden musste - und Arbeitsrecht (10 ECTS). Dazu benötigst Du aber die Prüfung eines "Einzelfallentscheid des Prüfungsamtes", wie mir gesagt wurde.
Im Klartext für Beleger seit/während Zwischenreform:
EWiWi anerkannt bekommen, dann BGB II Hausarbeit (10 ECTS), vorübergehender Kurs 55106 (5 ECTS) und Arbeitsrecht (5 ECTS) für geschriebene Klausuren, so dass es wiederum 210 ECTS ergeben kann.
M.E. hast Du durch das Anerkenntnis von EWiWi keinen Nachteil (immer 210 ECTS)!
Im Klartext Neubeleger/Restbeleger ab SS 2016 (neue Prüfungsordnung):
Und ich nehme an, dass dann die neuen Regelungen 2016 (also nur wenn Du erstmals ab 2016 belegst resp. noch nicht alle Wahlmodule klausurmässig absolviert hast) betreffs Frei- und Verbesserungsversuch sowie "Flexibilität bei den Wahlmodulen" (Möglichkeit jetzt auch nur juristische wählen zu dürfen), dann für alle Studierenden zeitlich und inhaltlich wieder "gleichgeschaltet" werden (Ende Zwischenreform).
Ich habe mich für nächstes Semester auch von Modulen wieder abgemeldet, die ich im Voraus zur Orientierung beziehen wollte, weil ich darin auf keinen Fall im kommenden Semester eine Klausur schreiben werde und mir damit ab 2016 alles offen resp. mir sogar einen zusätzlichen Versuch (Freischuss) bei Erstbelegung und sofortigem Klausurschreiben innerhalb des selben Semesters schenke lasse.
Ich habe es so gemacht: Klipp und klar eindeutig dem Prüfungsamt die Frage so formuliert, dass es im Mail nur mit einem JA oder NEIN antworten konnte.- Nichts geht über ein Schriftstück vom Prüfungsamt!