Die Anspruchsgrundlage des A auf Leistung bzw. Zahlung an einen Dritten wäre dann § 335 BGB, nicht 328.
- A steht in einem Rechtsverhältnis zu B über die Figur der Bürgschaft zugunsten eines Dritten. Schlüssigkeit und Anspruchsgrundlage für Zahlungsbegehren über §§ 765 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB mit Zahlungsverlangen an Dritten. Dazu müssten wir aber eiskalt sagen, dass A und B eine Bürgschaftsabrede getroffen haben.
Dann kommt das Problem, dass A gem. § 335 BGB "...die Leistung an den Dritten auch dann fordern..." kann - > also Leistung (nur) an einen Dritten, nicht an sich. In seiner Klage ist es nicht ersichtlich an wen die Leistung (Zahlung) erfolgen soll (eher aber an den A).
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