Einsendeaufgaben EA 1 vom SS 2019

in der Aufgabe 2 bei Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verweist Du auf die Prüfung der Aufgabe 1?
ich habe überlegt wegen fehlenden mündlichen Vorbringens die Klage in der Aufgabe 1 als unschlüssig anzusehen, um die Begründetheit in Aufgabe 2 zu prüfen.

Das kommt jetzt drauf an, wie du dich in Aufgabe 1 entscheidest. Das liegt hier am Bearbeitervermerk der Aufgabe 2. Dieser besagt, dass die Angaben des A zutreffend sind und der Anspruch A-B in voller Höhe besteht. Mithin ist bei Aufgabe 2 die Klage des A in jedem Fall begründet. Falls du dich in Aufgabe 1 aber anders entschieden hast, dich also bereits bei der Schlüssigkeitsprüfung für eine Unschlüssigkeit entscheidest, dann kannst du nicht nach oben verweisen.

Bei der Zulässigkeit der Klage kann man natürlich nach oben verweisen. Die hast du ja ausführlich geprüft.
 
Zuletzt bearbeitet:
@ Timo02
stimmt. habe den Bearbeitervermerk der Aufgabe 2 aus dem Gedächnis verloren.

Ich stehe auch immer noch vor der Schlüssigkeitsprüfung der Aufgabe 1. Ich habe den Rest bearbeitet und frage mich jetzt seit Tagen, wie ich mich hier entscheiden möchte.

Ich denke der Anwalt des A "trägt Tatsachen vor, nach denen der B für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A eine Bürgschaft .. übernommen habe". Damit nennt der Anwalt zwar keine spezifische Rechtsnorm, aber ich denke, dass sich der Anwalt damit nur auf einen Anspruch aus § 765 I BGB berufen kann. Entweder sagt man dann plump: Naja, § 765 I begründet nur einen Anspruch Gläubiger (Dritter) gegen Bürgen, mithin Klage unschlüssig. Oder man geht über eine Bürgschaft zungunsten Dritter. Dann nimmt diese Einsendearbeit aber auch langsam Überlänge an.

Ich bin mir halt immer noch unsicher, welcher Weg hier vom Aufgabenersteller gewollt ist.
 
@ jurema preta
den § 137 ZPO habe ich auch überlegt. § 331 I ZPO spricht aber eindeutig von "mündliche Vorbringen". also bleibt nur zu unterstellen, dass R sich auf die Klageschrift bezogen hat (§ 137 III).

Ja. Was die Auslegung des Sachverhaltes angeht sind wir ja insgesamt schon sehr mutig ;-).

Dafür dass sich A bei Antragstellung auf die Klageschrift beruft, sprechen aber nicht allein (klausur-)taktische Gründe. Vielmehr ist es vor allen anderen Möglichkeiten, den SV auszulegen, diejenige, die der "Wirklichkeit" noch am nächsten kommt.


Ach ja: Irgendwo (einer der beck Kommentare) habe ich das schließlich auch mal gelesen.... :ROFL:


Ich bin mir halt immer noch unsicher, welcher Weg hier vom Aufgabenersteller gewollt ist.

Wenn ich mich für § 765 I entscheide, bin ich raus. Die Klage wird abgewiesen (unechtes VU). Dann spielt der Einwand der Formunwirksamkeit keine Rolle mehr. Ich würde mir damit ein Problem abschneiden, worauf der Ersteller der EA wohl zu sprechen kommen wollte. Meine Prüfung der §§ 765 I, 328 wird aber auch nicht übermäßig lang.....

Ich bin aber auch noch nicht wirklich fertig....


Über die Länge der Arbeit insgesamt mahe ich mir ehrlich gesagt keine Gedanken. Wir haben hier unserer paar Probleme .... Wenn wir die diskutieren und uns bei unproblematischen Prüfungspunkten nicht lange aufhalten, dann kann uns das doch nicht zum Nachteil gereichen....

Mehr als 20 Seiten (entsprechend formatiert mit Rand und Zeilenabstand ) werde ich persönlich nicht schreiben.
 
Richtig, es könnte entweder eine Falle sein, oder wir schneiden uns mit einer direkten Unschlüssigkeit in Aufgabe 1 die Problematik mit dem möglichen Formerfordernis einer Bürgschaft und den "weiteren Einreden gegen den kaufvertraglichen Anspruch und gegen den Bürgschaftsvertrag" ab.

Dann wäre jeweils die Hälfte der beiden Absätze zum Vortrag des A und des B absolut sinnlos. Das kann ich mir dann auch nicht wirklich vorstellen.

Also 20 Seiten werden das hier wohl werden. Ungewöhnlich lang für eine Einsendearbeit, aber immerhin gibt es auch 3 Aufgaben. Nur bin ich da auch immer sehr vorsichtig, weil weniger meistens mehr ist. Da bekommt man schon Angst vor dem Punktabzug!
 
OK, habe zu Aufgabe 3 noch eine Frage: Gemäß § 234 Abs. 1 beträgt die Ausschlussfrist ein Jahr. Dort steht "von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet". Also die, die der RA hätte einhalten müssen in 2018? Wenn ja, dann lande ich außerhalb der Ausschlussfrist. Ihr auch oder denke ich grad Käse?
 
OK, habe zu Aufgabe 3 noch eine Frage: Gemäß § 234 Abs. 1 beträgt die Ausschlussfrist ein Jahr. Dort steht "von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet". Also die, die der RA hätte einhalten müssen in 2018? Wenn ja, dann lande ich außerhalb der Ausschlussfrist. Ihr auch oder denke ich grad Käse?

Nein! Aufgabe 3 hat nichts mit den vorherigen Aufgaben zu tun. Es ist eine eigenständige Aufgabe mit einem eigenständigen Versäumnisurteil. Auf keinen Fall hier auf Aufgabe 1 oder 2 beziehen.
 
Nein! Aufgabe 3 hat nichts mit den vorherigen Aufgaben zu tun. Es ist eine eigenständige Aufgabe mit einem eigenständigen Versäumnisurteil. Auf keinen Fall hier auf Aufgabe 1 oder 2 beziehen.

Ich glaube, Frauke meint den RA des E.

Die Ausschlussfrist ergibt sich übrigens aus § 234 Abs. 3. Und ja: diese (absolute) Frist ist tatsächlich abgelaufen. Damit ist bei mir die Prüfung aber nicht zu Ende.

Die Aufgabenstellung lautet nämlich:" Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit..." Die Möglichkeit der Einlegung ..... besteht nämlich trotz Ablaufs der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 dann noch, wenn es zu § 234 Abs. 3 Ausnahmen gibt......


Und Überraschung: Zu § 234 Abs .3 gibt es Ausnahmen :)
 
Ich glaube, Frauke meint den RA des E.

Die Ausschlussfrist ergibt sich übrigens aus § 234 Abs. 3. Und ja: diese (absolute) Frist ist tatsächlich abgelaufen. Damit ist bei mir die Prüfung aber nicht zu Ende.

Die Aufgabenstellung lautet nämlich:" Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit..." Die Möglichkeit der Einlegung ..... besteht nämlich trotz Ablaufs der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 dann noch, wenn es zu § 234 Abs. 3 Ausnahmen gibt......


Und Überraschung: Zu § 234 Abs .3 gibt es Ausnahmen :)

Schön. :-( Finde ich das irgendwo im Skript?
 
Entschuldigung, die Frage konnte man auch anders interpretieren.

Das Witzige ist wieder einmal, dass man zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts in der Kurseinheit 2 findet (zumindest steht in meiner nichts drin). Von daher steht diesbezüglich alles in den Kommentaren, auf welche du über beck-online Zugriff hast. Ich würde da auch bei 2-3 verschiedenen Kommentaren schauen, so mache ich es immer.
 
Mir wurde mitgeteilt, jemand habe dem LS am Freitag eine Mail mit folgendem Inhalt zukommen lassen:

"Im Sachverhalt heißt es, der B habe "für eine kaufvertragliche Verbindlichkeit des A eine Bürgschaft i.H.v. 50.000 € übernommen".
Ist dies so zu verstehen, dass der B als Bürge für eine Verbindlichkeit zwischen A und einem Gläubiger eingetreten ist? Oder wurde zwischen A und B ein BürgschaftsV geschlossen?
Bei ersterem Fall kann A als Schuldner vom Bürgen B mangels passender AGL keine Zahlung verlangen, die Klage wäre damit unbegründet.
Sollte ein BürgschaftsV zwischen A und B geschlossen worden sein, stellt sich dies anders dar."

Darauf gab es von Herrn Kubis folgende Antwort:

"Auf den ersten Blick scheint mir ein Formulierungsfehler bei der EA vorzuliegen. Statt „Verbindlichkeit“ dürfte „Forderung“ gemeint sein. Daher dürfte die zweite von Ihnen skizzierte Möglichkeit richtig sein. Wir besprechen das aber noch einmal intern und werden Ihnen am Montag Nachricht geben."

Falls die zu erwartende Antwort so ausfallen wird, wie er mitteilte, ergibt sich doch eine völlig andere Diskussion.
Dann käme noch die Frage hinzu, inwiefern die Unternehmerstellung des B mit reinspielt; explizit die Schriftform.
Oder liege ich falsch?


 
Zuletzt bearbeitet:
Und nochmal zu dem Bearbeitervermerk von Aufgabe 2:
Wenn man annimmt, da stünde "die Angaben des Klägers zur unternehmerischen Tätigkeiten des Beklagten zutreffend sind" - dann sollen wir also davon ausgehen, dass A gegen B einen Anspruch in voller Höhe aus dem BürgschaftsV hat?
 
Entschuldigung, die Frage konnte man auch anders interpretieren.

Das Witzige ist wieder einmal, dass man zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts in der Kurseinheit 2 findet (zumindest steht in meiner nichts drin). Von daher steht diesbezüglich alles in den Kommentaren, auf welche du über beck-online Zugriff hast. Ich würde da auch bei 2-3 verschiedenen Kommentaren schauen, so mache ich es immer.

Danke für den Hinweis.

Ich habe nun mal geschaut und sehe bei den Ausnahmen keine, die zu unserem winzigen Sachverhalt passt. Aufgrund der Punkteanzahl würde es für mich sogar passen, da rauszufliegen. Welche Ausnahme siehst du denn als passend?
 
Vielen Dank für den Hinweis! Angesichts des baldigen Abgabetermins bringt mir diese Aussage jetzt nicht viel vom Herrn Prof.

Wenn da wirklich ein Versehen vorliegt, dann hat der Lehrstuhl ein richtiges Problem. Es bleibt eigentlich nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen und dann den Abgabetermin hinauszuschieben. Wäre nett, wenn du uns auf dem Laufenden hälst. Aber dazu müsste der Lehrstuhl sich eigentlich per Email an alle Kursteilnehmer äußern (und das so schnell wie möglich).

Alles andere macht für mich keinen Sinn.
 
Guten Morgen,

habt ihr ausschließlich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Aufgabe 1 abgestellt? Oder nehmt ihr sogar einen rügelosen Erlass nach § 39 S. 1 ZPO an, aufgrund dessen man bei dem allgemeinen und besonderen Gerichtsstand jeweils im Ergebnis zum Wohnsitz des B gelangt?

Denke ich falsch? Ich bin verwirrt durch den Sachverhalt...


@Timo02 ich gebe Dir absolut Recht. Der Lehrstuhl müsste eine Fristverlängerung, sowie einen korrigierten Sachverhalt anstreben und uns dieses noch heute wissen lassen.

@FraukeMaier auch ich wäre Dir sehr dankbar über ein erneutes Update!
 
Ich hatte dem LS am Freitag eine Mail mit folgendem Inhalt zukommen lassen:
Darauf gab es von Herrn Kubis folgende Antwort:

"Auf den ersten Blick scheint mir ein Formulierungsfehler bei der EA vorzuliegen. Statt „Verbindlichkeit“ dürfte „Forderung“ gemeint sein. Daher dürfte die zweite von Ihnen skizzierte Möglichkeit richtig sein. Wir besprechen das aber noch einmal intern und werden Ihnen am Montag Nachricht geben."

Falls die zu erwartende Antwort so ausfallen wird, wie er mitteilte, ergibt sich doch eine völlig andere Diskussion.
Dann käme noch die Frage hinzu, inwiefern die Unternehmerstellung des B mit reinspielt; explizit die Schriftform.
Oder liege ich falsch?



Ist schon was vom Lehrstuhl zurückgekommen?

Und ja, ansonsten müsste man beim Bürgschaftsvertrag A-B die Wirksamkeit des BürgschaftsV (hier: Schriftform) diskutieren!
 
Und ja, ansonsten müsste man beim Bürgschaftsvertrag A-B die Wirksamkeit des BürgschaftsV (hier: Schriftform) diskutieren!


§ 766 (§ 350 HGB) ist in jedem Fall zu diskutieren. Auch der Bürgschaftsvertrag zwischen Hauptschuldner und Bürgen in Gestalt eines VzD bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Unabhängig davon, was der Lehrstuhl jetzt konstatiert: Die prozessualen Schwerpunkte der EA werden deshalb nicht ungültig.
 
Bisher gab es keine Rückmeldung, wir müssen wohl noch abwarten.

Der § 350 HGB ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass der BürgschaftsV unwirksam ist.
 
Ich schreibe nochmal an den Lehrstuhl mit der Bitte, dass alle Kursteilnehmer von dem weiteren Verfahren in Kenntnis gesetzt werden. Es ist gleich 12 Uhr, wir haben einen offensichtlich fehlerhaften Sachverhalt und es geht um die Klausurteilnahme.

Natürlich werden eigentliche Schwerpunkte davon nicht wirklich berührt. Sollte die Frist nicht verlängert werden, müssten dann auch mehrere Lösungswege anerkannt werden. Aber insgesamt ist diese Situation mehr als unbefriedigend.
 
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