in der Aufgabe 2 bei Zulässigkeit und Begründetheit der Klage verweist Du auf die Prüfung der Aufgabe 1?
ich habe überlegt wegen fehlenden mündlichen Vorbringens die Klage in der Aufgabe 1 als unschlüssig anzusehen, um die Begründetheit in Aufgabe 2 zu prüfen.
Das kommt jetzt drauf an, wie du dich in Aufgabe 1 entscheidest. Das liegt hier am Bearbeitervermerk der Aufgabe 2. Dieser besagt, dass die Angaben des A zutreffend sind und der Anspruch A-B in voller Höhe besteht. Mithin ist bei Aufgabe 2 die Klage des A in jedem Fall begründet. Falls du dich in Aufgabe 1 aber anders entschieden hast, dich also bereits bei der Schlüssigkeitsprüfung für eine Unschlüssigkeit entscheidest, dann kannst du nicht nach oben verweisen.
Bei der Zulässigkeit der Klage kann man natürlich nach oben verweisen. Die hast du ja ausführlich geprüft.
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