- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 190 von 210
Wurde schon gemacht: E-Mail geschrieben mit der Bitte, alle Beteiligten darüber zu informieren. Scheint das ganze aber auch nicht zu beschleunigen.
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Bisher gab es keine Rückmeldung, wir müssen wohl noch abwarten.
Der § 350 HGB ändert doch aber nichts an der Tatsache, dass der BürgschaftsV unwirksam ist.
danke!Ich habe jetzt eine Nachricht vom Lehrstuhl erhalten: "Die Unklarheit war nicht beabsichtigt. Tatsächlich ist wie von Ihnen beschrieben eine "kaufvertragliche Foderung" gemeint. Ein entsprechender Hinweis wird sogleich auf moodle eingestellt."
Ist Abgabe bis heute 00:00 Uhr oder 21.5?
Ok vielen Dank :)Ich kann nur aus meiner Erfahrung mit Mediation und Rhetorik sprechen (dieses Semester). Dort stand als Abgabedatum im virt. Studienplatz Montag 13.05, 0.00 Uhr. Gemeint war damit als Uploaddatum laut Moodle Information der Sonntag, 12.05 (wohl bis 23.59 Uhr).
Ich werde daher die Arbeit gleich hochladen. Safety first.
habt Ihr in der A 2 Berufung angesprochen (wegen eines möglichen Endurteil durch die richterliche Aufklärung) oder nur Einspruch (§ 338 ZPO) geprüft?
eigentlich ja, aber vielleicht gibt es eine Ausnahme in dieser gummigen Rechtslage (wenn man über § 234 III + Ausnahmen denkt).Berufung ist doch nur nach dem 2. Versäumnisurteil, oder?
die Aufgabe lautet: "Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs?"Wie weit prüfe ich denn bei Aufgabe 3? Ich habe ja keine Angaben zur eigentlichen Klage. Höre ich dann bei „Begründetheit des Wiedereinsetzungsgesuchs“ auf?
die Aufgabe lautet: "Unter welchen Voraussetzungen besteht noch die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs?"
ich würde sage, man prüft ob der Eispruch eingelegt werden kann -> Zulässigkeit.
Bezüglich der Klage F gegen E ist nichts gesagt, ob zulässig und begründet -> spielt aber für die Zulässigkeit eines Einspruch keine Rolle.
ich habe Einspruch geprüft und wegen Fristablauf als unzulässig befunden.Also nur, ob er möglich ist (wegen der Fristüberschreitung) und nicht, ob der Einspruch komplett durchgehen würde?!