Einsendeaufgaben EA 1 WiSe 21/22

Grundsätzlich ja, aber noch sitz ich an Unternehmensrecht ;)
 
Wäre auch dabei. Muss mich aber auch zuerst um Unternehmensrecht kümmern.
 
Ich habe bisher ehrlich gesagt noch überhaupt keinen Zugang zu der Aufgabe finden können. Ich wäre für jegliche Denkanstöße dankbar
 
Ich habe mich bisher auch nur grob mit der EA beschäftigt und diese beiden Links in der WhatsApp-Gruppe gefunden:



Es geht wohl bei der EA entscheidend um den Unterschied zwischen Klageänderung und Klagerücknahme bzw um die dabei entstehende unterschiedliche Kostentragung
 
Ist hier bei der EA schon jemand weiter gekommen? Ich hab immer noch keine Ahnung was die da alles hören wollen und erst recht nicht was bzw wieviel zu welcher Frage gehört.
 
Ich bekomme den Einstieg leider nicht hin... werde mich diese Woche aber verstärkt dransetzen.

Muss bei Aufgabe 1 wohl auch ein Gutachten geschrieben werden?
 
Hallo,
ich finde Frage 1 irgendwie unüblich. Im Skript und auch in Kommentaren oder Lehrbüchern wird die Klageerwiederung sehr kurz abgehandelt. Bin mir gar nicht so sicher, auf was genau die Frage 1 rauslaufen soll. Habe auch sämtliche Alt-Klausuren und EAs angeschaut aber leider auch hier keine Hilfe gefunden.

@Sandra M. kannst du mir sagen, an wen ich mich wenden kann, um in die WA-Gruppe aufgenommen zu werden? Letztes Semester wurde ich von Nicolai angeschrieben, habe ZPO dann aber geschoben.
Danke für deine Hilfe!

LG, Katja
 
Hallo,
ich finde Frage 1 irgendwie unüblich. Im Skript und auch in Kommentaren oder Lehrbüchern wird die Klageerwiederung sehr kurz abgehandelt. Bin mir gar nicht so sicher, auf was genau die Frage 1 rauslaufen soll. Habe auch sämtliche Alt-Klausuren und EAs angeschaut aber leider auch hier keine Hilfe gefunden.

@Sandra M. kannst du mir sagen, an wen ich mich wenden kann, um in die WA-Gruppe aufgenommen zu werden? Letztes Semester wurde ich von Nicolai angeschrieben, habe ZPO dann aber geschoben.
Danke für deine Hilfe!

LG, Katja

hier die WhatsApp-Liste für sämtliche Gruppen:
 

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  • WhatsApp Liste 2020 (1).pdf
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also irgendwie bin unschlüssig, wie ich vorgehen soll. bei frage 1 scheine ich gar nicht gutachterlich vorgehen zu brauchen, sondern nur gründe des vorgehens listen. bei frage 2 muss ich nur verfahrensabschluss prüfen.
 
Also bei Frage 1 soll man wohl davon ausgehen: "was würde passieren, wenn K nicht auf die Klageerwiderung antwortet". Dann wäre die Klage zumindest iHv 2.500 € unbegründet und würde bzgl. dieses Betrages angewiesen werden. Angebracht wäre hier somit eine Replik gem. § 264 Nr. 2 ZPO. Ich würde da noch die Frist für die Replik mit einbringen (§ 277 IV ZPO)

Zu Frage 2 würde ich irgendwie sämtliche möglichen (Teil-)Beendigungsmöglichkeiten durchprüfen und da dann bei der Teil-Klagerücknahme hängen bleiben iVm § 91, 91a ZPO. Ein Tatbestandsmerkmal für die Kostentragung wäre dann irgendwie, dass der Rechtsstreit sowohl für das Hauptverfahren als auch für den zurückgenommenen Teil begründet gewesen sein muss...dann hat man hier dann also die Prüfung zur Begründetheit der Klage.
Beide Fragen sollen nach Hinweis vom LS in Gutachtenform beantwortet werden.
Sooo... soweit erstmal meine grobe Gedankenskizze...
Was sagt ihr dazu?
 
Ich würde zunächst einmal prüfen, ob eine Klageänderung möglich ist, vorliegend konkret in Form einer quantitativen Klagebeschränkung (dazu z.B BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 264 Rn. 4-6). Klageänderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Beklagten (§ 263 ZPO), allerdings fingiert § 264 Nr. 2, dass, wenn der Klageantrag in der Hauptsache (...) beschränkt wird, keine Klageänderung vorliegt (eigentlich liegt ja doch eine vor, weil, ausgehend von der Annahme eines zweigliedrigen Streitgegenstandes, sich dieser ändert). Erörtern sollte man an dieser Stelle aber wohl auch die Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 ZPO, hier gibt es einen Meinungsstreit, der aber an dieser Stelle nicht entschieden werden muss, weil wir uns ja noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung befinden. Die Zulässigkeit der Klageänderung dürfte also kein Problem sein.
Danach stellt sich die Frage, wie der Teil zu behandeln ist, der der Klageänderung zum Opfer gefallen ist, also den 2500 €. Hier muss man sich dann entscheiden: Klagerücknahme oder Erledigung.
 
Nur ein Gedankengang, aber gehen wir mit § 264 II nicht weit über die Fragestellung der ersten Aufgabe hinaus? Gefragt wird doch "nur" WIESO der K auf die Klageerwiderung reagieren sollte und nicht WIE er auf diese reagieren soll. Ist hier nicht nur die Zulässigkeit/Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung der Klageerwiderung zu prüfen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Nur ein Gedankengang, aber gehen wir mit § 264 II nicht weit über die Fragestellung der ersten Aufgabe hinaus? Gefragt wird doch "nur" WIESO der K auf die Klageerwiderung reagieren sollte und nicht WIE er auf diese reagieren soll. Ist hier nicht nur die Zulässigkeit/Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung der Klageerwiderung zu prüfen?
In Rechtstreitigkeit über Wohnungsmietverhältnisse (Mietrecht) ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
 
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