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Hallo zusammen,
ich komme mit dieser EA irgendwie auch gar nicht zurande. Nach der Forumslektüre, dachte ich mir, ich poste mal mein Schema für Frage 1. Das soll die Diskussion wieder ein wenig beleben und uns vielleicht helfen die richtige Lösung zu finden. Das Schema lässt sich in vielen Punkten abkürzen und ich habe versucht, dass man im Laufe des Schemas viel nach oben verweisen kann.
A. Präklusionswirkung des § 296 ZPO
B. Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO
I. Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage
1. Zuständigkeit
a. Sachlich, §§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG
b. Örtlich, §§ 12 ff. ZPO
2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
b. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
c. Prozessführungsbefugnis
3. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. i.V.m. 495 Hs. 1 ZPO
b. Klagbarkeit des Anspruchs
c. Keine entgegenstehende Rechtskraft oder anderweitige Rechtshängigkeit, § 322 ZPO / § 261 III Nr. 1 ZPO
4. Zwischenergebnis
II. Begründetheit der Klage
1. Anspruch entstanden
2. Anspruch (teilweise) untergegangen
3. Anspruch durchsetzbar
4. Zwischenergebnis
III. Zulässigkeit der Klageänderung
1. Klageänderung kraft Gesetzes, § 264 Nr. 2 ZPO
2. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
C. Einseitige Erledigungserklärung
I. Erledigungsantrag
II. Zulässigkeit der Feststellungsklage
1. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO
2. Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage
III. Begründetheit der Feststellungsklage
1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses
2. Begründetheit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses
3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
IV. Ergebnis
D. Gesamtergebnis
ich komme mit dieser EA irgendwie auch gar nicht zurande. Nach der Forumslektüre, dachte ich mir, ich poste mal mein Schema für Frage 1. Das soll die Diskussion wieder ein wenig beleben und uns vielleicht helfen die richtige Lösung zu finden. Das Schema lässt sich in vielen Punkten abkürzen und ich habe versucht, dass man im Laufe des Schemas viel nach oben verweisen kann.
A. Präklusionswirkung des § 296 ZPO
B. Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO
I. Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage
1. Zuständigkeit
a. Sachlich, §§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG
b. Örtlich, §§ 12 ff. ZPO
2. Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
b. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
c. Prozessführungsbefugnis
3. Streitgegenstandsbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 253 ff. i.V.m. 495 Hs. 1 ZPO
b. Klagbarkeit des Anspruchs
c. Keine entgegenstehende Rechtskraft oder anderweitige Rechtshängigkeit, § 322 ZPO / § 261 III Nr. 1 ZPO
4. Zwischenergebnis
II. Begründetheit der Klage
1. Anspruch entstanden
2. Anspruch (teilweise) untergegangen
3. Anspruch durchsetzbar
4. Zwischenergebnis
III. Zulässigkeit der Klageänderung
1. Klageänderung kraft Gesetzes, § 264 Nr. 2 ZPO
2. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
C. Einseitige Erledigungserklärung
I. Erledigungsantrag
II. Zulässigkeit der Feststellungsklage
1. Zulässigkeit der Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO
2. Sachurteilsvoraussetzungen der Feststellungsklage
III. Begründetheit der Feststellungsklage
1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses
2. Begründetheit der ursprünglichen Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses
3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
IV. Ergebnis
D. Gesamtergebnis