sind §§ 542, 543, 550 BGB hier überhaupt relevant? das sind ansprüche für die begründetheit einer klage. ges. beträgt die kündigungsfrist drei monate, aber von einer kündigung ist im sachverhalt nicht die rede. außer man baut die replik so auf, dass bei auf unbestimmte zeit geschlossene mv, die kf drei mo beträgt. hätte b bei auszug die kü erklärt, hätte er noch apr-juni zahlen müssen. kann man den auszug als konkludente kü ansehen? die kü als we muss k zugehen, und
Hallo zusammen, ich bin anscheinend ganz anders an den Sachverhalt respektive die Fragestellung herangegangen.
Bei Frage 1 wird danach gefragt, wieso K auf die Widerklage reagieren sollte. Es ist nicht nach dem "wie" gefragt.
Daher meine Antwort auf die Frage: "Gegen K könnte ein Versäumnisurteil nach §§ 347, 331 III ZPO ergehen, wenn die Widerklage von B zulässig und schlüssig ist, B den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt und K nicht reagiert hat."
Dadurch findet eine umfangreiche Prüfung der Widerklage des B statt, wobei nur die Schlüssigkeit und nicht die Begründetheit zu prüfen ist. Hier kann auch auf die Konnnexität als mögliche geforderter besondere Prozessvoraussetzungen eingegangen werden.
Bei Frage 2 geht es um die kostengünstigste Entscheidung. Hier ist mE relevant, ob die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Tatsache ist entscheidend für eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung. Wäre die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet gewesen, dann wäre eine Klagerücknahme zielführend. Im Falle der zuvor zulässigen und begründeten Klage ist jedoch die Erledigungserklärung angemessen. Hier ist zu differenzieren zwischen der übereinstimmenden und der einseitigen Teilerledigungserklärung §§90, 90a ZPO. Bei der Wirksamkeit von letzterer wandelt sich die ursprüngliche Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des erledigenden Teils in eine Feststellungsklage um. Aus prozessualer Sicht läge daher eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags vor. Daraufhin folgt eine umfangreiche Prüfung und Entscheidung.
Ich bin natürlich auch dankbar für Eure Kommentare.
Beste Grüße und eine angenehme Restwoche.
Korrigiere mich bitte: ich sehe keine Widerklage bei 1. und zu 2. kann ich dir soweit zustimmen, als es auf den Zeitpunkt ankommt, nämlich ob die Klage zul. u. begr. war und zwar vor oder nach Rechtshängigkeit. Rechtshängig ist sie erst, wenn dem Bekl. die Klage zugestellt wurde. Hier fand die Zahlung vor Zustellung statt. Demnach müsste die KL zurückgenommen werden. Wegfall danach würde für eine Erledigungserkärung sprechen. Was meinst du?