Einsendeaufgaben EA 1 WiSe 21/22

Bei 1. sehe ich Probleme hinsichtlich ansonsten drohender Präklusion. A trägt nur vor, dass B ihm Mietzins schulde. B erst erwidert, dass er bereits Ende März ausgezogen sei und der MV nicht schriftlich erfolgte, er aber genau deswegen, dem K nichts mehr schulde. Sofern K nicht reagiert, wird dieser Informationsstand soweit verwertet, dabei sehen die §§ 542, 543, 550 BGB etwas anderes vor - was unter den Tisch fallen würde, wenn K nicht reagieren würde. Bei 2. gehts umdie tlws Rücknahme § 296 III 3. Was denkt ihr dazu?
 
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sind §§ 542, 543, 550 BGB hier überhaupt relevant? das sind ansprüche für die begründetheit einer klage. ges. beträgt die kündigungsfrist drei monate, aber von einer kündigung ist im sachverhalt nicht die rede. außer man baut die replik so auf, dass bei auf unbestimmte zeit geschlossene mv, die kf drei mo beträgt. hätte b bei auszug die kü erklärt, hätte er noch apr-juni zahlen müssen. kann man den auszug als konkludente kü ansehen? die kü als we muss k zugehen, und damit nein.
 
Hallo zusammen, ich bin anscheinend ganz anders an den Sachverhalt respektive die Fragestellung herangegangen.

Bei Frage 1 wird danach gefragt, wieso K auf die Widerklage reagieren sollte. Es ist nicht nach dem "wie" gefragt.
Daher meine Antwort auf die Frage: "Gegen K könnte ein Versäumnisurteil nach §§ 347, 331 III ZPO ergehen, wenn die Widerklage von B zulässig und schlüssig ist, B den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt und K nicht reagiert hat."

Dadurch findet eine umfangreiche Prüfung der Widerklage des B statt, wobei nur die Schlüssigkeit und nicht die Begründetheit zu prüfen ist. Hier kann auch auf die Konnnexität als mögliche geforderter besondere Prozessvoraussetzungen eingegangen werden.

Bei Frage 2 geht es um die kostengünstigste Entscheidung. Hier ist mE relevant, ob die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Tatsache ist entscheidend für eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung. Wäre die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet gewesen, dann wäre eine Klagerücknahme zielführend. Im Falle der zuvor zulässigen und begründeten Klage ist jedoch die Erledigungserklärung angemessen. Hier ist zu differenzieren zwischen der übereinstimmenden und der einseitigen Teilerledigungserklärung §§90, 90a ZPO. Bei der Wirksamkeit von letzterer wandelt sich die ursprüngliche Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des erledigenden Teils in eine Feststellungsklage um. Aus prozessualer Sicht läge daher eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags vor. Daraufhin folgt eine umfangreiche Prüfung und Entscheidung.

Ich bin natürlich auch dankbar für Eure Kommentare.

Beste Grüße und eine angenehme Restwoche.
 
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sind §§ 542, 543, 550 BGB hier überhaupt relevant? das sind ansprüche für die begründetheit einer klage. ges. beträgt die kündigungsfrist drei monate, aber von einer kündigung ist im sachverhalt nicht die rede. außer man baut die replik so auf, dass bei auf unbestimmte zeit geschlossene mv, die kf drei mo beträgt. hätte b bei auszug die kü erklärt, hätte er noch apr-juni zahlen müssen. kann man den auszug als konkludente kü ansehen? die kü als we muss k zugehen, und
Hallo zusammen, ich bin anscheinend ganz anders an den Sachverhalt respektive die Fragestellung herangegangen.

Bei Frage 1 wird danach gefragt, wieso K auf die Widerklage reagieren sollte. Es ist nicht nach dem "wie" gefragt.
Daher meine Antwort auf die Frage: "Gegen K könnte ein Versäumnisurteil nach §§ 347, 331 III ZPO ergehen, wenn die Widerklage von B zulässig und schlüssig ist, B den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt und K nicht reagiert hat."

Dadurch findet eine umfangreiche Prüfung der Widerklage des B statt, wobei nur die Schlüssigkeit und nicht die Begründetheit zu prüfen ist. Hier kann auch auf die Konnnexität als mögliche geforderter besondere Prozessvoraussetzungen eingegangen werden.

Bei Frage 2 geht es um die kostengünstigste Entscheidung. Hier ist mE relevant, ob die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Diese Tatsache ist entscheidend für eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung. Wäre die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet gewesen, dann wäre eine Klagerücknahme zielführend. Im Falle der zuvor zulässigen und begründeten Klage ist jedoch die Erledigungserklärung angemessen. Hier ist zu differenzieren zwischen der übereinstimmenden und der einseitigen Teilerledigungserklärung §§90, 90a ZPO. Bei der Wirksamkeit von letzterer wandelt sich die ursprüngliche Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des erledigenden Teils in eine Feststellungsklage um. Aus prozessualer Sicht läge daher eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags vor. Daraufhin folgt eine umfangreiche Prüfung und Entscheidung.

Ich bin natürlich auch dankbar für Eure Kommentare.

Beste Grüße und eine angenehme Restwoche.
Korrigiere mich bitte: ich sehe keine Widerklage bei 1. und zu 2. kann ich dir soweit zustimmen, als es auf den Zeitpunkt ankommt, nämlich ob die Klage zul. u. begr. war und zwar vor oder nach Rechtshängigkeit. Rechtshängig ist sie erst, wenn dem Bekl. die Klage zugestellt wurde. Hier fand die Zahlung vor Zustellung statt. Demnach müsste die KL zurückgenommen werden. Wegfall danach würde für eine Erledigungserkärung sprechen. Was meinst du?
 
sind §§ 542, 543, 550 BGB hier überhaupt relevant? das sind ansprüche für die begründetheit einer klage. ges. beträgt die kündigungsfrist drei monate, aber von einer kündigung ist im sachverhalt nicht die rede. außer man baut die replik so auf, dass bei auf unbestimmte zeit geschlossene mv, die kf drei mo beträgt. hätte b bei auszug die kü erklärt, hätte er noch apr-juni zahlen müssen. kann man den auszug als konkludente kü ansehen? die kü als we muss k zugehen, und damit nein.
ich meine das ist genau der Punkt, es steht nichts zu einer Kündigung im SV, bzw. tragen die Parteien dazu eigentlich nichts vor - B sagt nur ... er schulde nichts mehr. Wenn man darauf nicht antwortet, wird das SV für eine Entscheidung genutzt -> B hat gezahlt, angeblich mündlicher Vertrag, ist raus, schuldet nichts mehr. ...
 
Es liegt keine Widerklage vor. Mein Fehler, da ich den SV lediglich überflogen habe. Es liegt "nur" eine Klageerwiderung vor. Welche Punkte hast Du dann bei Frage 1 abgearbeitet? Präklusion bei Nichterwiderung durch K und dadurch zumindest teilweise Unbegründetheit?
 
Und wie hast Du die erste Frage im Gutachtenstil abgebildet?
Besten Dank.
 
ich meine das ist genau der Punkt, es steht nichts zu einer Kündigung im SV, bzw. tragen die Parteien dazu eigentlich nichts vor - B sagt nur ... er schulde nichts mehr. Wenn man darauf nicht antwortet, wird das SV für eine Entscheidung genutzt -> B hat gezahlt, angeblich mündlicher Vertrag, ist raus, schuldet nichts mehr. ...
Ich denke, man kann aus der Tatsache, dass B ja sagt, dass er zum 31.03. bereits ausgezogen ist konkludet eine Kündigung herleiten kann, aber mündlich - nicht gültig. Glaube der mündliche Vertrag, der im SV erwähnt wird, bezieht sich auf den Abschluss des MV, der scheint zwischen den beiden nur mündlich geschlossen worden zu sein.
 
kann man eigentlich die klage des b als unbegründet zurückweisen? ein mündlich geschlossener mv ist eine we 130 bgb und der mv ist nach 550 bgb unbefristet, da aus sv nicht über die dauer steht. nach 549, 542 bgb muss gekündigt werden, die nicht erfolgte. somit besteht weiterhin ein mv zw. k und b. b müsste nach 597 i einrede erheben damit kl als unbegründet zurückgewiesen wird.
 
kann man eigentlich die klage des b als unbegründet zurückweisen? ein mündlich geschlossener mv ist eine we 130 bgb und der mv ist nach 550 bgb unbefristet, da aus sv nicht über die dauer steht. nach 549, 542 bgb muss gekündigt werden, die nicht erfolgte. somit besteht weiterhin ein mv zw. k und b. b müsste nach 597 i einrede erheben damit kl als unbegründet zurückgewiesen wird.
B hat nicht geklagt, er hat nur eine Klageerwiderung verfasst. beim Rest bin ich bei Dir!
 
"B wehrt sich mit einer Klageerwiderung vom 29. Juni 2021, die dem Gericht am
selben Tag und K einen Tag später zugestellt wird." ist das technisch nicht eine klage?

wie soll man die aufgabe angehen? erst die klage des k prüfen und dann erklären, was passiert , wenn b nicht regiert?
 
"B wehrt sich mit einer Klageerwiderung vom 29. Juni 2021, die dem Gericht am
selben Tag und K einen Tag später zugestellt wird." ist das technisch nicht eine klage?

wie soll man die aufgabe angehen? erst die klage des k prüfen und dann erklären, was passiert , wenn b nicht regiert?
Eine Klageerwiderung ist nicht gleich einer Widerklage zu setzen, es ist m.E. nach als Stellungnahme zur erhaltenen Klage zu betrachten und quasi eine Möglichkeit vor dem frühen ersten Termin Stellung zu nehmen.

Ich habe nun Zulässigkeit und Begründetheit der Klage des K geprüft unter Berücksichtigung der Einwendungen des B in der Klageerwiderung.

Wie geht Ihr an Aufgabe 2 heran? Das wäre ja quasi eine hypothetische Prüfung oder?
 
1) Frage
Risiko Prozess tw zu verlieren.
Kosten.

2) Frage
Klage-Änderung (264 Nr 2)
Klage-Rücknahme (269 III 3)

Oder??
Zu der Klageänderung: sowie ich es verstanden habe, ist die Klageänderung als Umwanldung in eine Festsstellungsklage anzusehen. Darin wird festgestellt, dass die ursprüngliche Klage zul u begründet war. Wie übergehst du die Voraussetzunge, dass das erledigende Ereignis nach RHK vorliegen müsste - hier die Zahlung ja vorher stattgefunden hat. Danke im Voraus!
 
bei der 2. stehe ich auf dem schlauch. in der zpo steht nur welche kosten zu tragen sind
 
bei der 2. stehe ich auf dem schlauch. in der zpo steht nur welche kosten zu tragen sind
hier wird eine teilweise erledigung und eine tlws rücknahme geprüft. DIe Klagerücknahme geht auf jeden Fall für K ohne Kosten durch. Es wird auch bespr. dass die tlws erledigungserklärung wohl vor rhk möglich ist - hier klebe ich fest.
 
2. ist doch ne fangfrage? der kläger muss immer die kosten tragen und b hat keine klage eingereicht sonder klageerwiderung. erledigung bedarf zustimmung. k will aber mietzhg, bei erledigung geht anspruch unter. klageänderung ist wohl unumgänglich da 7.500 anspruch durch zhg nichtmehr besteht und vom gericht abgewiesen wird?
 
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2. ist doch ne fangfrage? der kläger muss immer die kosten tragen und b hat keine klage eingereicht sonder klageerwiderung. erledigung bedarf zustimmung. k will aber mietzhg, bei erledigung geht anspruch unter. klageänderung ist wohl unumgänglich da 7.500 anspruch durch zhg nichtmehr besteht und vom gericht abgewiesen wird?
mE ist das nicht richtig. Die Beiträge dazuoben sind da richtungsweisender. Wenn der Kläger die Klage bzgl des unbegründeten Teils zurücknimmt ( 269 III 3) kann er die Kostenpflicht umgehen. Eventuell könnte erauch von der Kostenpflicht befreit werden, wenmn er die Klage tlws für erledigt erklärt. Die (einseitige) Erledigungserklärung wird dann ausgelegt und als Umwandlung in einer Feststellungsklage angesehen. Es soll festgestellt werden, dass die urspr. Klage zul. u. begr. war und ein erledigendes Ereignis zu einer unzul. und /oder unbegr. führte. Mithin soll dem Beklagten deshlab die Kostenpflicht dafür auferlegt werden.
 
mE ist das nicht richtig. Die Beiträge dazuoben sind da richtungsweisender. Wenn der Kläger die Klage bzgl des unbegründeten Teils zurücknimmt ( 269 III 3) kann er die Kostenpflicht umgehen. Eventuell könnte erauch von der Kostenpflicht befreit werden, wenmn er die Klage tlws für erledigt erklärt. Die (einseitige) Erledigungserklärung wird dann ausgelegt und als Umwandlung in einer Feststellungsklage angesehen. Es soll festgestellt werden, dass die urspr. Klage zul. u. begr. war und ein erledigendes Ereignis zu einer unzul. und /oder unbegr. führte. Mithin soll dem Beklagten deshlab die Kostenpflicht dafür auferlegt werden.
Ja so hab ich es auch, hab aufgesplittet in Übereinstimmende und einseitige Teilerledigung, komme dann aber bei beiden, vorausgesetzt das Gericht entscheidet zugunsten des K, bei übereinstimmender Teilerledigung zum Wegfall der Kosten und bei einseitiger eben zur Kostentragung durch B.
 
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