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Ich verstehe das so, dass es bei dem zitierten Urteil um Festsetzung des Streitwertes bzgl. der Anwaltsgebühren geht, denn die Berechnung verweist hier auf BRAGO und GKG. Das war aus diesem Artikel, oder? https://www.iww.de/rvgprof/archiv/r...st-bei-klage-und-widerklage-anzusetzen-f46426Die aus einem Unfall erwachsenen wechselseitigen Schadenersatzansprüche werden mit Klage und Widerklage geltend gemacht. Die widerklagend geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand (OLG Köln 11.9.89, JurBüro 90, 241; LG Berlin 10.6.88, JurBüro 88, 1386).
Aufgabe 2:
- AG Mannheim könnte zuständig sein, wenn Kläger wg. Widerklage rügelos zur Hauptsache verhandelt.
- AG muss auf fehlende Zuständigkeit hinweisen.
- Lässt sich Kläger nicht rügelos ein, kann wg. Widerklage Verweisung an LG Mannheim beantragt werden.
- Gericht trennt die Verfahren ab, gem. § 145 ZPO
- Bleibt Widerkläger auf seinen Antrag bestehen, ist Widerklage abzuweisen.
Wie haben es die anderen?