Klausurbesprechung Klausbesprechung vom 16.03.2018

irgendwie werde ich das gefühl nicht los, dass ich mich sinnlos besaufen sollte. alternativ nen kurztripp nach amsterdam....
 
hallo zusammen.
habe nicht verstanden wozu die Kalenderangabe und der § aus ZPO in der Aufgabe angegeben waren. ich persönlich habe nichts davon angesprochen.
den § 6 aus dem AV der AGB-Kontrolle unterzogen. es handelte sich hier um eine zweistufige Ausschlussfrist. die Geltendmachung (erste Stufe) innerhalb der ersten drei Monaten ist ok. die Schriftformerfordernis widerspricht nicht dem § 309 Nr. 13 BGB wegen Art 229 § 37 EGBGB. Insgesamt auch kein Widespruch zu § 309 Nr. 7 BGB.
Dann bleibt noch die zweite Stufe - Klage innerhalb eines Monats. Diese Fristsetzung banachteiligt A unangemessen (§ 307 I BGB). Habe hier kurz die Möglichkeit des Blue-Pencils angesprochen und wegen Verbot der geltungser. Reduktion abgelehnt. Somit fällt der ganze § 6 des AV, sodass die geseztliche Verjährung gilt. Somit hat A den Anspruch auf Zahlung zuzüglich % nach § 288 BGB.
bei Frage 2 in Stichpunkten auf § 309 Nr. 6 BGB und auf max. Höhe der Vertragsstrafe (1 Bruttomonatsgehalt) verwiesen.
Insgesamt bin aber mit der Aufgabe und auch meiner Lösung unzufrieden.
 
Das mit dem Kalender und der ZPO Norm hab ich ehrlich gesagt nicht verstanden. Ich hab da wirklich nicht viel gerechnet bei der Frist. Nur war bei mir klar, dass er den Anspruch im März 2018 noch geltend machen kann, weil die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 6 ist bei mir unwirksam und der Vertrag sonst aber noch wirksam, sprich Anspruch auf Vergütung gegeben.
 
Der Kalender war abgedruckt, da sie wahrscheinlich eine genaue Fristberechnung für die 3 Monate haben wollten.
Ich kann es mir zumindest nicht anders erklären. Obwohl die Geltendmachung offensichtlich erst lange nach der 3-Monatsfrist erfolgte, habe ich aufgrund des Kalenders trotzdem brav die Fristen berechnet.
 
wofür man, den kalender brauchen konnte war für die bestimmung der fälligkeit des anspruchs... da war ja ne stolperfalle beim september. der 30.09. ist nen samstag. fraglich ist damit ist Samstag ein werktag... Antwort aus meiner Sicht nein, denn §193 BGB sagt, nein das ist kein werktag damit ist die zahlung am 29.09. gemäß §5 AV fällig.
 
was mann mit dem kalender 2018 sollte keine ahnung
 
Stimmt, bei der Frist hab ich beim September nicht aufgepasst - wobei das am Endergebnis nichts ändert....ärgerlich ists trotzdem. Ach, @sxm - ich komm mit zum Besäufnis....
 
Den Kalender 2018 hab ich auch nicht verstanden - aber dann bin ich damit ja wenigstens nicht allein...
 
Was ist denn Blue Pencil? Das hab ich ja nirgendwo gelesen...
 
An die Problematik mit dem Samstag hab ich nicht gedacht. Der Kalender für 2017 ergibt ja noch Sinn. Der für 2018 hat mich auch irritiert.
 
@Violet - ich auch nicht - das war alles verquer heute *ichwillnenheulsmiley :hopelessness::hopelessness::hopelessness:
 
prost liebe leute.... ich sag mal für mich sechs setzen
 
@StefRup smiley trifft es da sprachlich auch nicht mehr wohl eher emoji
 
aus deiner sicht habe ich schon einen zettel am zeh...
 
@sxm :bier: wir gehen beide zum Sterben in die Uni-Bib (zumindest fühl ich mich manchmal so :-D)
 
ich war da mal für die staatsrecht ha drin... recherche habe ich mir als OPI dann gespart... und fix auf die neumodische photos mit dem iphone gemacht :-)
 
Nachdem ich wegen der blöden Klausur gestern nicht so gut geschlafen habe, bin ich am Überlegen und am Rechnen.

Wenn man 611 statt 611a als AGL genommen hat, dann die Klausel komplett als unwirksam erklärt hat und gar nicht erst zu der Fristenproblematik gekommen ist. Dabei habe ich das so gut drauf gehabt, wusste aber nicht wo ich eine Fristensache prüfen soll. Reicht das wohl noch für 50 Punkte? Wohl eher nicht:unsure:
 
Ich denke, wir müssen jetzt Geduld habe - alles hätte und wenn bringt eh nix. Hoffen wir, dass es für 50 Punkte reicht....
 
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