Hat einer vielleicht die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3 mit § 267 ZPO begründet? Die Einwilligung könnte eventuell vermutet werden, da es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist und die U AG bzw. der Anwalt dem nicht widersprochen hat. Wiederrum steht im Sachverhalt, dass der Anwalt "gemeinsamen Verhandlung über den Klageantrag zu 3.....ausdrücklich widerspricht". Wie seht ihr das so?