Ich glaube, ich weiß, welche Klausurbesprechung du meinst... Das war diese Sache mit der Aufrechnung, oder? Der Beklagte kann jederzeit die Gegenforderung auch in einem anderen Verfahren einklagen.. und gleichzeitig aber auch zur Aufrechnung stellen. Wird dann aber über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung entschieden, d.h. sie besteht - dann Forderung weg oder sie besteht nicht - dann ist darüber rechtskräftig entschieden (das sie eben nicht besteht) und die Forderung ist auch weg. Aber während dieser Zeit, also wenn noch nicht über die Gegenforderung entschieden ist, kann der Beklagte sie trotzdem in einem anderen Verfahren einklagen. Sobald aber darüber in Verfahren 1 entschieden wurde, ist die zweite Klage als unbegründet abzuweisen. Die Gegenforderung erwächst erst in Rechtskraft, sobald auch tatsächlich darüber entschieden wurde, vorher kann der Beklagte damit noch machen was er will. Das Gericht der zweite Klage wird dann voraussichtlich seine Entscheidung zurückstellen, bis das 1 Verfahren beendet ist. Der Beklagte kann sie zwar zweimal einklagen bzw. aufrechnen, aber darüber entschieden wird dann tatsächlich nur einmal.
Bei Aufgabe zwei würde ich den ganz normalen Ablauf einer Klageeinreichung prüfen- also Zulässigkeit und Begründetheit und dann bei der Begründetheit unter dem Punk "keine entgegenstehende Rechtskraft" darauf eingehen, dass über einen Teil bereits rechtskräftig entschieden wurde und der andere Teil aber dann begründet ist.
Ich hoffe das war Verständlich.... ?!