Klausurbesprechung Prüfungsschema

Leider habe ich weder Klausur noch Lösungsskizze... kannst du vielleicht die Klausur zuschicken? dann könnte ich mich an einer Lösung versuchen und wir können sie vergleichen? Liebe Grüße
 
Zumindest eine Gliederung der Klausur findet ihr unter einem eigenen Reiter mit dem Thema "Klausur WS 2014/2015".

@ Lara1982: du meinst es kommt eher ZPO II dran?
 
okay berufung und revision scheint ausgeschlossen zu sein
Was lässt Euch denn vermuten, dass Revision, Berufung und Streitverkündung ausgeschlossen sind? In älteren Klausuren des Prinzen kamen diese Themen doch durchaus schon dran.
 
Was lässt Euch denn vermuten, dass Revision, Berufung und Streitverkündung ausgeschlossen sind? In älteren Klausuren des Prinzen kamen diese Themen doch durchaus schon dran.
Weil im Skript steht dass diese Kapitel nicht Prüfungsstoff im Bachelor sind. Ich denke nicht, dass EJP Studenten eine gesonderte Klausur bekommen, die meisten studieren ja im BoL. :-)
 
Schau mal im nachrichtenforum der Studierende in moodle, da wurde es ausgeschlossen. Auf eine Frage hin

Worauf bereitet ihr euch thematisch "besonders" vor? Und wie? Habe mir jetzt das Fallbuch von D.Assmann bestellt,da ich das FernUni Skript nur so lala finde. Wenn jemand Fälle aus dem Buch kopiert haben möchte,gerne bei mir melden.
 
Weil im Skript steht dass diese Kapitel nicht Prüfungsstoff im Bachelor sind. Ich denke nicht, dass EJP Studenten eine gesonderte Klausur bekommen, die meisten studieren ja im BoL. :-)
Vielen Dank für die Information, die hatte ich glatt übersehen :-)
 
Worauf bereitet ihr euch thematisch "besonders" vor? Und wie? Habe mir jetzt das Fallbuch von D.Assmann bestellt,da ich das FernUni Skript nur so lala finde. Wenn jemand Fälle aus dem Buch kopiert haben möchte,gerne bei mir melden.
Ich habe mich besonders mit Vollstreckungserinnerung, Erledigungserklärung, Widerklage, Klageänderung, Klagerücknahme, Versäumnisurteil und Einspruch beschäftigt, wobei ich auch zugeben muss, dass die Entscheidung eher auf mein Bauchgefühl zurückgeht, als darauf, dass ich durchschauen würde, wie der Lehrstuhl seine Klausurthemen auswählt.
 
Worauf bereitet ihr euch thematisch "besonders" vor? Und wie? Habe mir jetzt das Fallbuch von D.Assmann bestellt,da ich das FernUni Skript nur so lala finde. Wenn jemand Fälle aus dem Buch kopiert haben möchte,gerne bei mir melden.

Ich habe die hemmer/wüst Fälle zum Großteil abgearbeitet, und die Besprechungsvideos zu den Klausuren (nur vom Prinzen). Es kam schon oft das Versämnisverfahren und die Widerklage dran.
Ich hoffe dass ZPO I drankommt, vllt ne Klagerücknahme?
 
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
1) Zivilrechtsweg unproblematisch § 12, 13 GVG
2) Sachliche Zuständigkeit LG § 71 GVG iVm 1 ZPO
3) Örtliche Zuständigkeit: eigentlich D-Dorf, § 17 ZPO, aber rügeloses Verhandeln, § 39 ZPO
4) ZE: LG Hagen zuständig
II) Allg. Prozessvoraussetzungen
1) Parteifähigkeit, § 50 ZPO
2) Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
3) Prozessführungsbefugnis durch Einziehungsermächtigung, § 835I ZPO
4) Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO, durch Anwaltsvertretung
III) Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
V) RSB
VI) ordnungsgemäßer Klageantrag, § 258 ZPO
VII) Streikverkündung, § 841 ZPO
Hier lag wohl einer der Knackpunkte, aber das dürfte nur eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger sein und nix mit der Zulässigkeit der Klage zu tun haben.
BeckOK: "Der Drittschuldner kann als beklagte Partei keine Rechte daraus ableiten, dass der Gläubiger es unterlassen hat, dem Schuldner den Streit zu verkünden."
VIII) Ergebnis: Klage zulässigB) Begründetheit
I) Anspruch entstanden
1) Einziehungeberechtigung nach § 835 I ZPO?
a) Vorliegen eines Titels und Handeln des funktionell zuständigen Organs? § 829, 828, 764 I ZPO
b) Bestimmte Bezeichnung der gepfändeten Forderung
c) arrestatorium, § 829I1 ZPO
d) Zustellung an Drittschuldner, § 829 III ZPO
2) Forderung muss bestehen
3) Forderung muss dem Schuldner zustehen, auch noch im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO --> Stundung unschädlich, Forderung besteht, kann auch bedingt oder noch nicht fällig sein.II) Anspruch untergegangen --> Nö.
III) Anspruch durchsetzbar? --> Nö, wegen Stundung, die gegen N wirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt vereinbart war, als A noch verfügungsbefugt war
IV) Ergebnis: Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar; Klage unbegründetC) Ergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, kein Erfolg
 
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
1) Zivilrechtsweg unproblematisch § 12, 13 GVG
2) Sachliche Zuständigkeit LG § 71 GVG iVm 1 ZPO
3) Örtliche Zuständigkeit: eigentlich D-Dorf, § 17 ZPO, aber rügeloses Verhandeln, § 39 ZPO
4) ZE: LG Hagen zuständig
II) Allg. Prozessvoraussetzungen
1) Parteifähigkeit, § 50 ZPO
2) Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
3) Prozessführungsbefugnis durch Einziehungsermächtigung, § 835I ZPO
4) Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO, durch Anwaltsvertretung
III) Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
V) RSB
VI) ordnungsgemäßer Klageantrag, § 258 ZPO
VII) Streikverkündung, § 841 ZPO
Hier lag wohl einer der Knackpunkte, aber das dürfte nur eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger sein und nix mit der Zulässigkeit der Klage zu tun haben.
BeckOK: "Der Drittschuldner kann als beklagte Partei keine Rechte daraus ableiten, dass der Gläubiger es unterlassen hat, dem Schuldner den Streit zu verkünden."
VIII) Ergebnis: Klage zulässigB) Begründetheit
I) Anspruch entstanden
1) Einziehungeberechtigung nach § 835 I ZPO?
a) Vorliegen eines Titels und Handeln des funktionell zuständigen Organs? § 829, 828, 764 I ZPO
b) Bestimmte Bezeichnung der gepfändeten Forderung
c) arrestatorium, § 829I1 ZPO
d) Zustellung an Drittschuldner, § 829 III ZPO
2) Forderung muss bestehen
3) Forderung muss dem Schuldner zustehen, auch noch im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO --> Stundung unschädlich, Forderung besteht, kann auch bedingt oder noch nicht fällig sein.II) Anspruch untergegangen --> Nö.
III) Anspruch durchsetzbar? --> Nö, wegen Stundung, die gegen N wirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt vereinbart war, als A noch verfügungsbefugt war
IV) Ergebnis: Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar; Klage unbegründetC) Ergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, kein Erfolg

Das ist aber nur eine Lösung von einer Studentin ... hatte den Lehrstuhl angeschrieben... die geben keine Lösung zu der Klausur raus und verweisen nur darauf, das SWP die Einziehungsklage mit 404,412 BGB analog war.
 
Für mich stellt sich die Frage, warum ein Sachverhalt bei Moodle online gestellt wird, dann aber keine Lösung dazu?! Das Schema der Einziehungsklage bekommt man über Hemmer hin, aber wieso die Musterlösung nicht zumindest anhand der Folien gestellt wird, kann ich nicht so richtig nachvollziehen. Ich lerne auch ZPO II- so gut es eben zeitlich geht.
 
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