Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

Rainer schuldet aber nur das Ticket und nicht die Beförderung.
Dann könnte man 376 hgb anwenden.
Wenn die beiden einen Kaufvertrag geschlossen hätten - ja. Haben sie aber meiner Meinung nach nicht.

Er schuldet die Besorgung eines Tickets. Er ist ja nicht die Fluggesellschaft, bei der das Ticket gekauft wird und selbst dann re es ja kein Kaufvertrag.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich halte mich gerade an der Frage auf, ob das Ausweichen auf einen teureren Flug/Klasse ein erstattungswürdiger Schaden nach 280 BGB ist. Ich finde dazu einfach nichts, selbst im Staudinger.

Man könnte argumentieren, er hat einen Schaden erlitten, weil er billiger fliegen wollte und nur durch das schuldhafte Verzögern (sofern dieser Punkt bejaht wird) teurer fliegen "musste", dann könnte man einen Schaden bejahen.

Anderenfalls kann man auch sagen, es ist ja kein Schaden entstanden, er hat einfach genau den Flug bezahlt, den er bekommen hat, er musste zwar mehr zahlen als geplant, hat aber auch dafür eine bessere Leistung bekommen.


Und dann frage ich mich, wie ich das berücksichtigen soll, dass der Vermittler den Flug einen Tag später doch gebucht hat. Liegt dadurch trotzdem noch eine Nichtleistung nach 281 BGB vor (nicht wie geschuldet)? Die Geschäftsbesorgung (Flug buchen) hatte ja wohl Fixschuldcharakter.


Ich finde es auffällig, dass der gesamte Schwerpunkt auf Schuldrecht liegt und nicht auf Handelsrecht. Dass eine Annahme durch Schweigen vorliegt, ist wohl nicht so schwer (ergibt sich schon irgendwie klausurtaktisch) und dass der Vermittler die Kaufmannseigenschaft erfüllen muss. Sonst hat das mit HGB ja nichts zu tun, oder übersehe ich was?

Hallo, all diese Fragen stelle ich mir auch gerade! Hast du bereits eine Lösung gefunden?
 
I. Handelskauf

Aus der systematischen Stellung des § 376 HGB ergibt sich, dass es sich zunächst um einen Handelskauf handeln müsste. Demnach müsste ein Kaufvertrag vorliegen, der zumindest für eine Partei ein Handelsgeschäft darstellt.

  1. Kaufvertrag, § 433 BGB


2. Empfänger Kaufmann, § 1 II HGB


  1. nach außen erkennbare Tätigkeit

b) Planmäßig auf Dauer angelegt


c) rechtlich selbständig



d) freie Berufe


3. Handelsgewerbe



  1. in Kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb

aa) Art und Umfang

Ein Handelsgewerbe liegt nicht vor, wenn entweder dem Umfang oder der Art nach das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert i.S.v. § 343 HGB. Rainer hatte in der Vergangenheit über 20 Mitarbeiter jetzt ist es ein Ein-Mann-Betrieb, da er wegen der zwischenzeitlich schlechten Geschäftslage alle entlassen hatte. Seine Umsätze sind soweit zurückgegangen, dass er seine Steuererklärung mittlerweile selbst erledigt und keiner kaufmännischen Buchhaltung mehr bedarf.


Weitere bin ich noch nicht.... Und hier tue ich mich gerade richtig schwer.... Habt ihr das Hendelsgewerbe bejaht wenn ja wie?
 
Kaufmann kraft Handelsgewerbes

• TätigkeitmussHandelsgewerbesein:Istkaufmann,§1IIHGB
– Nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich

Buchführung, Bezeichnung, kfm. Beschäftigte
– Eintragung im Handelsregister [Pflicht gem. § 29 HGB] hier nur deklaratorisch

– Erforderlichkeit wegen der Formulierung „es sei denn“ zu vermuten

https://books.google.de/books?id=vE...ormulierung „es sei denn“ zu vermuten&f=false
Oder stehe ich einfach wieder auf der Leitung?
 
ierzu gibt es im HGB keine eindeutige Antwort. Allerdings gibt es sehr wohl einige Anhaltspunkte, die vermuten lassen ab wann ein Geschäftsbetrieb als „in kaufmännischer Weise eingerichtet“ gilt. Oft ist dies erkennbar anhand von Umsatz, Gewinn, Anzahl an Mitarbeitern, dem Geschäftsvermögen etc.

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Eine wichtige Orientierungshilfe aus dem HGB bietet § 241a, der Einzelkaufleute mit einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 € und einem Gewinn von weniger als 60.000 € von der Buchführungspflicht (Aufgabe eines Kaufmanns) entbindet. Solche Betriebe sind laut Gesetz also nicht „in kaufmännischer Weise eingerichtet“.

Vereinfacht gesagt ist ein Handelsgewerbe also ein (sehr) großes Gewerbe. In den meisten Fällen (auch in den meisten Prüfungen), ist eindeutig ob es sich um ein Handelsgewerbe handelt oder nicht.

Wenn jemand kein Handelsgewerbe betreibt, spricht man von einem Kleingewerbe.
 
Rainer schuldet aber nur das Ticket und nicht die Beförderung.
Dann könnte man 376 hgb anwenden.

Sehe ich nicht so - im Sachverhalt steht klar, dass Rainer für Peter einen Flug buchen soll. Und das ist eben kein Kaufvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages. Ganz unten im Sachverhalt steht ja sogar der § 362 HGB ausdrücklich drin und der setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus.

Würde man hier also einen Kaufvertrag annehmen, könnte man § 362 HGB ja gar nicht prüfen, würde also eine explizit genannte Norm unter den Tisch fallen lassen - das wird aber sicher nicht gewollt sein.
 
Sehe ich nicht so - im Sachverhalt steht klar, dass Rainer für Peter einen Flug buchen soll. Und das ist eben kein Kaufvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages. Ganz unten im Sachverhalt steht ja sogar der § 362 HGB ausdrücklich drin und der setzt einen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus.
Habe jetzt auch noch mal nachgelesen es müsste tatsächlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag sein sehe aber einen Dienstvertrag keinen Werkvertrag.
Es könnte aber ein Dienstvertrag vorliegen. Ein Dienstvertrag liegt nach § 611 BGB vor wenn jemand, der Dienste zusagt zur Leistung verpflichtet wird und der andere Teil eine Vergütung gewährt. Vorliegend erbringt Rainer durch sein Reisebüro den Dienst das er das begehrte Flugticket bucht, Peter verpflichtet sich eine Vergütung für diesen Dienst zu zahlen. Folglich liegt ein Dienstvertrag nach §611 BGB vor.

Wie kommt ihr auf Werkvertrag?
 
Habe jetzt auch noch mal nachgelesen es müsste tatsächlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag sein sehe aber einen Dienstvertrag keinen Werkvertrag.
Es könnte aber ein Dienstvertrag vorliegen. Ein Dienstvertrag liegt nach § 611 BGB vor wenn jemand, der Dienste zusagt zur Leistung verpflichtet wird und der andere Teil eine Vergütung gewährt. Vorliegend erbringt Rainer durch sein Reisebüro den Dienst das er das begehrte Flugticket bucht, Peter verpflichtet sich eine Vergütung für diesen Dienst zu zahlen. Folglich liegt ein Dienstvertrag nach §611 BGB vor.

Wie kommt ihr auf Werkvertrag?

Werkvertrag, da ein konkreter Erfolg geschuldet ist und nicht nur das reine Tätigwerden wie bei einem Dienstvertrag.
 
Demnach umfasst die Werkleistung zwar auch Dienstleistungen. Allerdings tritt bei der Werkleistung Erfüllung erst mit dem Erfolgseintritt ein. Folglich wird beim Werkvertrag die Vergütung für einen Arbeitserfolg, das Werk, und nicht für die Arbeitsleistung, wie beim Dienstvertrag, vereinbart. (vgl. Palandt/Sprau Einf. v § 631 BGB Rn. 8)
ok stimmt habe es auch gefunden..
 
Die Vermittlung eines Fluges dürfte aber als Dienstvertrag angesehen werden; Pauschalreise Werkvertrag. Dazu hatte ich auch mal ein BGH Urteil gelesen, was ich aktuell leider nicht mehr finde...
 
Die Tätigkeit des Reisebüros erstreckt sich in diesem Fall lediglich auf die Durchführung einer Geschäftsbesorgung mit werkvertraglichem Charakter. Zur Anwendung gelangen die §§ 675, 631 ff. BGB.
(VuR 2006, 329, beck-online)

Damit wäre doch alles geklärt.
 
Die Vermittlung eines Fluges dürfte aber als Dienstvertrag angesehen werden; Pauschalreise Werkvertrag. Dazu hatte ich auch mal ein BGH Urteil gelesen, was ich aktuell leider nicht mehr finde...


Das was du meinst bezieht sich glaube ich auf de Unterscheidung beim Reiseveranstalter selbst & bezogen auf einen Reisevertrag nach 651a:
"Damit eine Reise, also eine Gesamtheit von Reiseleistungen, gegeben ist, müssen mindestens zwei Leistungsteile vorliegen. Das Reisevertragsrecht gilt somit nur für Pauschalreisen und schließt einzelne Leistungen aus. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor (etwa bei einem einfachen Flug). [Medicus/Lorenz, § 109 Rn. 803 f.]"
(Gefunden bei lecturio)
 
Es gibt in Neuner, AcP 193 (1993) die Ansicht, dass es sich vielmehr um einen Geschäftsbesorgungsdienstvertrag iSd §§ 675, 611 handelt, denn geschuldet werde kein Erfolg, sondern nur ein sachgerechtes Tätigwerden. […]

Hmm… scheinen wohl beide Meinungen vertretbar zu sein.
 
Wenn man einen Werkvertrag hinter dem Geschäftsbesorgungsvertrag annimmt, sehe ich das Problem, dass die geschuldete Leistung im Werkvertrag (die Erstellung des Werkes, dass heißt Flugticket Durchführung des Fluges und erfolgreiche Landung) erfolgt ist.

Nimmt man einen Dienstvertrag an wird nur die Leistung geschuldet, nämlich die Vermittlung des Fluges bzw. Bereitstellung des Flugtickets. Ein Erfolg wird im Dienstvertrag nicht geschuldet.
 
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