Ich halte mich gerade an der Frage auf, ob das Ausweichen auf einen teureren Flug/Klasse ein erstattungswürdiger Schaden nach 280 BGB ist. Ich finde dazu einfach nichts, selbst im Staudinger.
Man könnte argumentieren, er hat einen Schaden erlitten, weil er billiger fliegen wollte und nur durch das schuldhafte Verzögern (sofern dieser Punkt bejaht wird) teurer fliegen "musste", dann könnte man einen Schaden bejahen.
Anderenfalls kann man auch sagen, es ist ja kein Schaden entstanden, er hat einfach genau den Flug bezahlt, den er bekommen hat, er musste zwar mehr zahlen als geplant, hat aber auch dafür eine bessere Leistung bekommen.
Und dann frage ich mich, wie ich das berücksichtigen soll, dass der Vermittler den Flug einen Tag später doch gebucht hat. Liegt dadurch trotzdem noch eine Nichtleistung nach 281 BGB vor (nicht wie geschuldet)? Die Geschäftsbesorgung (Flug buchen) hatte ja wohl Fixschuldcharakter.
Ich finde es auffällig, dass der gesamte Schwerpunkt auf Schuldrecht liegt und nicht auf Handelsrecht. Dass eine Annahme durch Schweigen vorliegt, ist wohl nicht so schwer (ergibt sich schon irgendwie klausurtaktisch) und dass der Vermittler die Kaufmannseigenschaft erfüllen muss. Sonst hat das mit HGB ja nichts zu tun, oder übersehe ich was?