Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

habe die einträge mal grob überflogen.. ich denke aber, ein werkvertrag ist es nicht, da der typ im sv nicht selbst befördert. hätte jz auch dienstvertrag/geschäftsbesorgungsvertrag angepeilt. und ich finde sea wegen nichtleistung schwierig, denn dabei gehts doch um die hauptleistungspflicht eines schuldverhältnisses (oder?), und der typ leistet/bucht ja. problematisch is bloß, dass er nich antwortet - würde ich aber nicht als hauptleistungspflicht ansehen. also sea wegen nebenpflichtverletzung? oder vlt sogar cic. sind nur spontane einfälle, hab noch nichts recherchiert oder so. kann also voll daneben liegen.
 
Geht es vorliegend nicht um die schuldrechtliche Problematik eines Deckungsgeschäfts i.w.S ?
Dort existiert doch ein Streit über die Einstufung als SE neben oder statt der Leistung!

Habt ihr Euch damit schon beschäftigt ?
VG
 
Für welche anspruchgrundlage habt ihr euch entschieden?

§§ 280 I, III,281 I Alt. 2BGB(Schlechtleistung)
§§ 280 I, III, 282 BGB (Schutzpflichtverletzung).

Beim Punkt Schaden würdet ihr dann auch so prüfen?
a)Konkrete Schadensermittlung
b) Deckungskauf
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal eine ganz andere Frage: bis wann muss die EA abgegeben sein? Auf Moodle steht im Kalender 6.11.0:00 Uhr, im Online-Übungssystem steht 6.11.24:00 Uhr. Im ersteren Fall haben wir nur bis Dienstag 23:59 Zeit, im zweiten Fall einen ganzen Tag länger!

Also ich würde jetzt mal ganz frech und getreu dem Motto in dubio pro reo behaupten, wenn man es zu dem im Online Übungssystem angegebenen Termin abgibt, kann es ja nicht verspätet sein... Demnach hätten wir noch den ganzen Mittwoch Zeit...
 
Mal eine ganz andere Frage: bis wann muss die EA abgegeben sein? Auf Moodle steht im Kalender 6.11.0:00 Uhr, im Online-Übungssystem steht 6.11.24:00 Uhr. Im ersteren Fall haben wir nur bis Dienstag 23:59 Zeit, im zweiten Fall einen ganzen Tag länger!

Also ich würde jetzt mal ganz frech und getreu dem Motto in dubio pro reo behaupten, wenn man es zu dem im Online Übungssystem angegebenen Termin abgibt, kann es ja nicht verspätet sein... Demnach hätten wir noch den ganzen Mittwoch Zeit...

so ein ähnliches problem gabs schon mal. da stellte sich raus, die daten im kalender sind nicht immer korrekt. normal werden so termine auch mit "datum x bis 24h" angegeben, also halte ich mich an die angabe im online-übungssystem.
 
Hallo ihr Lieben,
also mein Aufbau ist bislang recht ähnlich zu dem von @Corpser

A. Ausgangsfall
I. §§ 280 I, III, 281 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Geschäftsbesorgungsvertrag
- mit charakterlichen Zügen eines Werkvertrages, §§ 631 ff., 675 BGB
b) Schluss eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages
aa) Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
(1) Inserat als Angebo des R
- invitatio ad offerendum
(2) Angebot des P
- auf den Anrufbeantworter sprechen
(3) Annahme des R
- ausdrücklich (-)
-Schweigen
-> Annahme könnte im Wege des § 362 I HGB fingiert sein
(a) Antragsempfänger ist Kaufmann
hier nun zu meinen beiden Fragen: 1. prüft ihr §§ 1-3 HGB bevor ihr auf den Fiktiv-Kaufmann gemäß § 5 HGB eingeht und diesen bejaht? Falls ja, wie habt ihr die vorherigen argumentativ negiert? Habe gerade da ein totales Brett vor dem Kopf...
(b) Üblicher Geschäftskreis des Empfängers
(c) Bestehen eines Geschäftskreises des Empfängers
(d) Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
(e) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB
(f) Kein unverzüglicher Widerspruch, § 121 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsaufforderung durch erneuten Anruf und auf den Anrufbeantworter sprechen seitens P
3. Fristsezung, § 281 I BGB
- Fristsetzung erfolgte nicht ausdrücklich, daher könnte diese aufgrund der Kürze der Zeit entbehrlich sein
4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
5. Kausaler Schaden

B. Abwandlung
§§ 280 I, III, 281 BGB
scheitert es hier nicht daran, dass N und R noch nie Geschäftsbeziehungen hatten?! Also in meinem obigen Schema unter Punkt (c)
Den Teil davor könnte man ja eigentlich dann nach oben verweisen, oder nicht?!

Euch allen einen schönen Abend, freue mich über Eure Kommentare und weiterhin gutes Gelingen
 
@BerNat. wie hast Du das mit den Kaufmännern gemacht?
Hmm, also ich wollte auf die Vermutung des § 280 I 2 BGB abstellen und dann sagen, dass es keine Anhaltspunkte für eine Exkulpation gibt, im Gegenteil: die durchzechte Nacht von R und sein inserieren "Telefonische Anmeldung Tag und Nacht!" für ein Vertretenmüssen sprechen. Aber ob das nun fahrlässig nach § 276 II BGB ist...
 
Zurück
Oben