Hausarbeit Kurzhausarbeit Sommersemster 2023

Studiengang
Erste Juristische Prüfung
2. Studiengang
Bachelor of Laws
Hallihallo!
Ich bearbeite gerade die Kurzhausarbeit im Fach Zivilprozessrecht und bin sehr an einem Austausch interessiert. Würdet ihr bzgl. der Zulässigkeit der Klage gegen die T-GmbH bei dem besonderen Gerichtsstand auch auf §32 ZPO eingehen? Ich bin unschlüssig, ob K (durch AK) auch der T-GmbH eine unerlaubte Handlung unterstellt oder ob sie sich lediglich auf eine Haftung gem. §7 StVG beziehen? Und prüft ihr in der Begründetheit auch §823 BGB bzgl. T?
 
Zuletzt bearbeitet:
also stvg ist lex speziales daher würde ich 823 auslassen
 
Hallihallo!
Ich bearbeite gerade die Kurzhausarbeit im Fach Zivilprozessrecht und bin sehr an einem Austausch interessiert. Würdet ihr bzgl. der Zulässigkeit der Klage gegen die T-GmbH bei dem besonderen Gerichtsstand auch auf §32 ZPO eingehen? Ich bin unschlüssig, ob K (durch AK) auch der T-GmbH eine unerlaubte Handlung unterstellt oder ob sie sich lediglich auf eine Haftung gem. §7 StVG beziehen? Und prüft ihr in der Begründetheit auch §823 BGB bzgl. T?

§ 32 ZPO ist auch auf Gefährdungshaftungstatbestände anzuwenden, damit käme ich schon dazu.

Bei der Begründetheit prüft das Gericht alle in Frage kommenden Ansprüche. Wenn man § 823 nicht für vollkommen fernliegend hält, kann man den sicher auch mit ansprechen.
 
Hallihallo!
Ich bearbeite gerade die Kurzhausarbeit im Fach Zivilprozessrecht und bin sehr an einem Austausch interessiert. Würdet ihr bzgl. der Zulässigkeit der Klage gegen die T-GmbH bei dem besonderen Gerichtsstand auch auf §32 ZPO eingehen? Ich bin unschlüssig, ob K (durch AK) auch der T-GmbH eine unerlaubte Handlung unterstellt oder ob sie sich lediglich auf eine Haftung gem. §7 StVG beziehen? Und prüft ihr in der Begründetheit auch §823 BGB bzgl. T?
§32 mach ich. Ich bin am überlegen, ob man eine Handlung aus §823 I BGB aus Unterlassen ansprechen kann und anprüft ob T gegen eine Verkehrsicherungspflicht verstoßen hat und dann rausfliegt.
 
also ich bei bollweg steht
Die Norm sieht vor, dass langsam fahrende Kraftfahrzeuge nur dem allgemeinen Deliktsrecht (§§
823 ff. BGB) und nicht der strengeren Haftung des StVG unterliegen (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1
StVG).

evtl sollte im os bgb ivm stvg stehen

wie habt ihr dieörtl. zuständigkeit gelöst? b ist aus hagen, t aus duseldorf. b ist ok aber t wäre § 29, 39?

trennt igr bei der begründetheit zw b und t?
 
Zuletzt bearbeitet:
Örtliche Zuständigkeit bei T würde ich sagen: §20 StVG und (wenn du bei T auch §823 in der Begründetheit prüfen möchtest): §32 ZPO
Ich werde wahrscheinlich sowohl Zulässigkeit von B und T, wie auch Begründetheit von T und B trennen
 
aber das sind nicht zwei sondern eine klage, trennung eher nur in der begründetheit.

oh klar lex speziales damit ist die prügung der örtlichkeit nach der zpo nur eine randbemerkung
 
Örtliche Zuständigkeit bei T würde ich sagen: §20 StVG und (wenn du bei T auch §823 in der Begründetheit prüfen möchtest): §32 ZPO
Ich werde wahrscheinlich sowohl Zulässigkeit von B und T, wie auch Begründetheit von T und B trennen
Hallo:) Ich habe es leider nicht ganz verstanden: Trennt ihr die Prüfung von B und T in der Zulässigkeit und Begründetheit? Oder prüft ihr beide zusammen?
Danke schon mal für die Antwort :)
 
Hallo:) Ich habe es leider nicht ganz verstanden: Trennt ihr die Prüfung von B und T in der Zulässigkeit und Begründetheit? Oder prüft ihr beide zusammen?
Danke schon mal für die Antwort :)
Die Begründetheit der Klage wird getrennt nach B und T geprüft. Die Zulässigkeit prüft man grundsätzlich auch getrennt, wenngleich gewisse Punkte auch zusammen geprüft werden können, sofern es sich anbietet.

Welche Ansprüche prüft ihr in der Begründetheit?
 
Die Begründetheit der Klage wird getrennt nach B und T geprüft. Die Zulässigkeit prüft man grundsätzlich auch getrennt, wenngleich gewisse Punkte auch zusammen geprüft werden können, sofern es sich anbietet.

Welche Ansprüche prüft ihr in der Begründetheit?
Sprengt man dann aber nicht die vorgegebene Seitenzahl von 15? Also ich habe zb. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, §32 ZPOt für T begründet und die von B aus §12, 13. und das alles in einem Kapitel "ZULÄSSIGKEIT".
Und bzgl. Begründetheit: da habe ich vor § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 303 StGB zu prüfen für B und für T § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG
 
hast du erst angefangen? stgb ist doch keine anspruchgrundlage.
 
Sprengt man dann aber nicht die vorgegebene Seitenzahl von 15? Also ich habe zb. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, §32 ZPOt für T begründet und die von B aus §12, 13. und das alles in einem Kapitel "ZULÄSSIGKEIT".
Und bzgl. Begründetheit: da habe ich vor § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 303 StGB zu prüfen für B und für T § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG

§ 823 II BGB iVm §§... StGB hätte ich auch, allerdings nicht § 223 (Vorsatz?), sonder evtl. eher § 229 (fahrlässige KV). § 303 (Sachbeschädigung) leuchtet mir nicht so richtig ein, es geht ja nur um einen Gesundheitsschaden. § 823 I könnte man sicher auch prüfen.
 
AK beantragt T und B als Gesamtschuldner zu verklagen, § 421 BGB. T und B sind Streitgenossen, 59 ZPO. K haftet verschuldensunabhängig gem. § 7 I StVG, ist aber haftungsprivilegiert gem. § 8 Nr. 1 StVg. Wenn ein Teil einer Partei haftungsprivilegiert ist, stellt sich immer die Frage nach der gestörten Gesamtschuld. Habt ihr das auch so?

Letzter Satz zu Aufgabe 1, ist das eine Klageänderung, oder was hat dieser Satz zu bedeuten?
 
Stehe ich ganz auf dem Schlauch? Das StVG ist doch nicht anwendbar, da der Scooter nicht mehr als 20 km/h fährt, sodass eine Haftung nur entsprechend der Vorschriften zum Abstellen von Fahrrädern gilt, siehe § 11 V eKFV und nicht nach StVG. Also § 823 I BGB und § 823 II BGB iVm StGB, StVO
 
Stehe ich ganz auf dem Schlauch? Das StVG ist doch nicht anwendbar, da der Scooter nicht mehr als 20 km/h fährt, sodass eine Haftung nur entsprechend der Vorschriften zum Abstellen von Fahrrädern gilt, siehe § 11 V eKFV und nicht nach StVG. Also § 823 I BGB und § 823 II BGB iVm StGB, StVO
Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 II StVG..., NZV 2019, 446.
 
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