Kurze Frage zum § 18 I StVG bei B:
Im StVG-Kommentar steht dass § 18 eine Haftung für vermutetes Verschulden ist, der Fahrzeugführer muss nur dann nicht haften wenn er nachweist dass ihn kein Verschulden trifft nach § 18 S. 2
Wenn man danach subsumieren würde dann würde man die Haftung der B bejahen, allerdings verwirrt mich dieser Zeitschriften-Aufsatz von Tomson/Wieland. Dort steht bzgl. des § 7 StVG: "Nach § 8 Ziffer 1 StVG gilt die Haftung aus § 7 StVG nicht, wenn ein Unfall durch ein Kfz verursacht wurde das auf ebener Bahn mit nicht mehr als 20 km/h fahren kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine Haftung des Fahrers gem. § 18 StVG aus."
- Der Fahrer kann sich doch eig. aber nur durch § 18 I S. 2 aus der Haftung bringen und der § 8 spricht ja explizit vom § 7, nicht vom § 18
Habt ihr die Haftung nach § 18 bejaht oder verneint?