Sorry, aber schaffe dir mal ne vernünftige Tastatur an. Ist ja nicht zum aushalten.keine ahnung ich denke § 60 zpo in den obersatz packen 60
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Sorry, aber schaffe dir mal ne vernünftige Tastatur an. Ist ja nicht zum aushalten.keine ahnung ich denke § 60 zpo in den obersatz packen 60
Habe dir geschrieben.Ich habe noch nicht herausgefunden, wie man auf den Zöller kommt. Kann mir da mal jemand die URL schicken?
Vielen Dank im Voraus.
Danke, aber ich komme nicht weiter.Habe dir geschrieben.
Herr Ede, lassen Sie es mal gut sein für heute.wtf tut man mit
"Ebenfalls zutreffend konkretisiert er die Berechnungsgrundlagen des Schmerzensgeldes"
Zuerst prüft man generell, ob eine Streitgenossenschaft vorliegt. Dann werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für jeden Beklagten geprüft. Zwischen der Zulässigkeit und Begründetheit muss man noch einen Punkt "Zulässigkeit der Streitgenossenschaft" einbauen. Dann prüft man gem. §§ 59, 60 ZPO ob die Voraussetzungen gegeben sind. Man muss dann noch kurz nach § 260 ZPO analog prüfen, ob vorliegend eine Klageverbindung erlaubt ist.Nochmal die Frage an alle, wie baut ihr die Streitgenossenschaft in die Prüfung ein?
wo will man bei der zulässigkeit übrhaupt streitgenossenschaft einbauen? meine
Zulässigkeit hat nur
1. Statthaftigkeit .
2. Ordnungsgemäße Klageerhebung . . . . . . . . . . . . .
3. Zuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) sachlich, § 1 ZPO, GVG . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) örtlich, §§ 12 ff. ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen . . . . . . .
a) Parteifähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Prozessfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Prozessführungsbefugnis . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Postulationsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
6. Zwischenergebnis
Du prüfst beim Punkt Streitgenossenschaft erst die Zulässigkeit derselben (§§ 59, 60 ZPO) und dann noch die Zulässigkeit der Klageverbindung gem. § 260 ZPO analog.Ist doch richtig, dass die subjektive Klagehäufung (§§ 59, 60 ZPO) vor der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geprüft werden, oder?
Gem. § 308 ZPO darf das Gericht nicht mehr als im Antrag gefordert zusprechen. Ich sehe den Hinweis so, dass es die Forderung nach 4.000 Euro Schmerzensgeld unterstützt und damit auch der Antrag trotz des "mindestens" hinreichend bestimmt, da angemessen ist.Interessante herangehensweise, dann hast du natürlich auch weniger zu Prüfen. Ich hab T und B getrennt geprüft und dementsprechend alles doppelt und dreifach gemacht ... den § 1 II StVO sehe ich bei der B übrigens schon erfüllt, deshalb bin ich auch zum § 823 II gekommen. @Redefluss, ich hab dem K die € 4.200 zugesprochen.
Ja so habe ihc es auch verstanden...Gem. § 308 ZPO darf das Gericht nicht mehr als im Antrag gefordert zusprechen. Ich sehe den Hinweis so, dass es die Forderung nach 4.000 Euro Schmerzensgeld unterstützt und damit auch der Antrag trotz des "mindestens" hinreichend bestimmt, da angemessen ist.